AW: innerbetriebliche Versetzung von Betriebsratsmitgliedern hmm, ich leg mal besser den Fall dar - mir ist diese Konstellation leider nicht gängige Praxis: Grundsätzlich geht es dem AG zuvorderst eigentlich um betriebsbedingte Kündigung. Zweggs Auftragseinbrüchen werden, werksübergreifend, mehrere Abteilungen personell "eingekürzt". Weshalb eine Versetzung eigentlich schon nicht im Sinne des AGs sein wird können. Versetzung? Nicht alles ist erlaubt!. In besagter Abteilung, wäre das Betriebsratsmitglied eigentlich der sozial schwächstgeschützte Beschäftigte, von Drei infragekommenden "Kündigungskandidaten ". Zweggs Kündigungsschutz hatte man ihn aber ohnehin aussen vor gelassen. Weil man auf den nächstkündigungswürdigen Mitarbeiter (dieser 3 Kollegen) aber in der Firma angeblich nicht verzichten kann, stattete man ihn mit dem Merkmal eines Leistungsträgers aus und nahm ihn aus der Schußlinie. So kam es das ein Mitarbeiter mit 25 Jahren Dienstzeit nun seine Kündigung ausgesprochen bekam, da er halt eben der Nächste in der Sozialfolge wäre.
Der Betriebsrat verweigerte jeweils die Zustimmung zur geplanten Maßnahme, da die Stelle nicht ausgeschrieben worden sei. Der Betriebsrat befürchte zudem, der Mitarbeiter werde durch die Versetzung ungerechtfertigt benachteiligt. Die Schwerbehindertenvertretung habe gegen die von der Arbeitgeberin geplanten Versetzungen Widerspruch erhoben. Die Tätigkeit des Mitarbeiters entspreche weiterhin seinem Personalprofil. Es hätten sich lediglich die prozentualen Anteile der Einzeltätigkeiten geändert. Die Position sei nicht für andere Mitarbeiter geeignet gewesen. In dem Arbeitsgruppenwechsel liege keine Versetzung. Der Betriebsrat sei nur vorsorglich beteiligt worden. BR-Forum: Innerbetriebliche Versetzung | W.A.F.. Die bisherige Arbeitsgruppe falle wegen Umstrukturierung weg. Die Arbeitgeberin beantragte beim Arbeitsgericht, die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung zu ersetzen. Der Betriebsrat erwiderte im Zurückweisungsantrag, die Stelle hätte ausgeschrieben werden müssen. Durch die Versetzung bestehe die Gefahr, dass in der bisherigen Abteilung eine unverhältnismäßige Arbeitsverdichtung eintrete.
Im Geschäftskundenbereich nehmen die Beschäftigten einerseits Anfragen und Beschwerden von außen entgegen, agieren also passiv, werden aber andererseits auch selbst aktiv, z. indem sie den Kontakt zu den Kunden herstellen. Arbeitgeber setzt Arbeitnehmer um Im Betriebsablauf kam es immer wieder zu Personalengpässen. In solchen Fällen setzte der Arbeitgeber dann Arbeitnehmer aus dem einen Bereich im anderen Bereich ein. Einige Arbeitnehmer hatten auch längere Einsätze im jeweils anderen Bereich. Vor den Einsätzen beteiligte der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht. Das missfiel diesem. Da der Arbeitgeber nicht bereit war, sein Vorgehen zu ändern, zog der Betriebsrat vor Gericht. BR-Beteiligungsrechte: Einstellungen und Versetzungen / 4.4 Betriebsübergreifende Versetzung | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe. Er wollte feststellen lassen, dass es sich bei den Umsetzungen der Arbeitnehmer von einem in den anderen Bereich um Versetzungen handelt, bei denen er mitbestimmen darf. Umsetzung ist zustimmungsbedürftige Versetzung Die Entscheidung: Das Gericht sah ein Mitbestimmungsrecht gegeben (LAG Düsseldorf, 31. 1. 2018, Az. 4 TaBV 113/16).
Die Tätigkeit im neuen Team überschreite die Dauer von einem Monat und bedeute die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches. Das Gesamtbild der Tätigkeit ändere sich so sehr, dass sie als eine andere Tätigkeit anzusehen sei. Das ergebe sich schon daraus, dass die wechselnden Mitarbeiter in die neue Tätigkeit eingearbeitet werden müssten und die Anzahl komplexer Tätigkeiten steige. Die äußeren Umstände der Arbeitstätigkeit hätten sich zudem erheblich geändert. Ein anderer Vorgesetzter, neue Kollegen und veränderte Arbeitszeiten. Die Arbeitgeberin habe eine Ausschreibung unterlassen, obwohl der Betriebsrat in der Anhörung auf eine fehlende Ausschreibung hingewiesen und diese damit konkludent verlangt habe. Die Arbeitgeberin könne nicht argumentieren, es handele sich nicht um einen freien Arbeitsplatz, da der Mitarbeiter lediglich mit seiner alten Position gewechselt sei. Arbeitsplatz ist die kleinste räumliche strukturelle Einheit eines Betriebes. Arbeitsplatz ist ein räumlicher Bereich, aber nicht eine von ihrer betrieblichen Einbettung unabhängige Stelle im finanzwirtschaftlichen oder haushaltsrechtlichen Sinn.
Herr … ist an der dauerhaften Versetzung in den Privatkundenbereich nicht interessiert. Mangels einer entsprechenden Vereinbarung kann er deshalb nicht verpflichtet werden, den Bereich zu wechseln. Bei der Prüfung, ob möglicherweise ein anderer Arbeitnehmer in Betracht kommt, haben wir festgestellt, dass Herr … auch für die Besetzung der Stelle infrage kommt. Er hat bereits in der Zeit von … bis … in dem Bereich gearbeitet. Wegen der genannten Gründe widerspricht der Betriebsrat der Versetzung. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Betriebsratsvorsitzende(r)
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Diese drei Leitwerte: respektvoll - loyal - achtsam prägen die tägliche Arbeit und sollen auch von neuen Mitarbeitern bewusst mitgetragen werden um so gemeinsam ein angenehmes Arbeitsklima zu gestalten. Die Philosophie und wie wir sie leben und verbessern wollen, wird auch immer ein Thema in unseren Mitarbeitergesprächen sein.
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