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Ohne Hauptforderung gebe es keine Nebenforderung mehr (Hinweis auf BGH NJW 2014, 3100 Rn. 5 mAnm Toussaint FD-ZVR 2014, 361551 und BGH r + s 2012, 573 Rn. 5 mAnm Toussaint FD-ZVR 2012, 332070). Im Fall sei K noch in der ersten Instanz von einer Feststellungsklage – für die das AG einen Wert von 2. 500 EUR festgesetzt habe – zu einer Zahlungsklage in Höhe von 600 EUR übergegangen. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob in diesem "Übergang" eine teilweise Klagerücknahme oder eine teilweise Erledigungserklärung gelegen habe. Folgen der Klageänderung, §§ 263, 264 ZPO. Jedenfalls habe sich damit der ursprünglich insgesamt als Nebenforderung geltend gemachte, auf den Gegenstandswert des Feststellungsantrags bezogene Antrag auf Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten von 334, 75 EUR als Hauptforderung verselbständigt, soweit die Rechtsanwaltskosten einen 600 EUR übersteigenden Gegenstandswert beträfen (Hinweis auf BGH BeckRS 2011, 02156 Rn. 6). Dem Wert des Zahlungsantrags sei daher ein zur Hauptforderung gewordener Teil der mit der Berufung in ungeminderter Höhe weiterverfolgten Rechtsanwaltskosten hinzuzurechnen, sodass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auf mehr als 600 EUR erhöht habe.
Es liegt somit eine Klageänderung vor, wenn an Stelle einer (eingeklagten) Miete der Rechtsstreit wegen einer (nicht eingeklagten) Miete fortgeführt wird. DAmit ist auch der zweite Teil der Fragestellung beantwortet. 20. 2008, 14:12 Verstanden. Noch eine Frage zum Gerichtsskostenvorschuss: Wie berechnet sich dieser nach Abgabe vom Mahngericht an das Amtsgericht? 3 Geühren aus der ursprünglich geltend gemachten Forderung von 5. Teilweise Klagerücknahme, Mehrkostenmethode - warum (!) sind die tatsächlich entstandenen Kosten relevant? - Jurawelt-Forum. 500 € oder 3 Gebühren aus der neuen Summe nach Klgerücknahme/änderung iHv 4. 950 €?? 20. 2008, 20:09 AW: Teilweise Klagerücknahme 3 Geühren aus der ursprünglich geltend gemachten Forderung von 5. 500 €, weil die Klageänderung gegenüber dem Prozeßgericht zu erklären ist.
Seit wann ist die tatsächliche Gebührenhöhe relevant für die Kostengrundentscheidung? Was ist die logische Rechtfertigung bzw. RGL dafür, dass überhaupt (! ) im Rahmen der Kostengrundentscheidung berücksichtigt wird, welche Kosten im Laufe des Verfahrens angefallen sind? M. E. werden bei der Begründung der o. g. These ganz entscheidende Schritte ausgelassen. Hier zum Verständnis: 1. Entscheidende Frage: wer trägt die Kosten des Verfahrens in welcher Höhe? 2. Was ist hierfür der Maßstab? Die §§ 91 ff. und 269 III ZPO. 3. Danach trägt der Kläger die Kosten, die auf den zurückgenommenen Teil entfallen. 4. (!! ) Wie bestimmt man den Teil, der auf den zurückgenommenen Teil entfallen? --> nicht nach dem Verhältnis zum Ausgangsstreitwert, sondern danach, welche Partei konkret welche Kosten verursacht hat. ᐅ Teilweise Klagerücknahme. Der Kläger hat hier weniger als 50% der Kosten verursacht, weil infolge seiner teilw. Klagerücknahme insoweit keine Terminsgebühren angefallen sind. Oder anders: Es erschiene unbillig, dem Kläger 50% der Kosten aufzuerlegen, obwohl er faktisch nicht 50% der Kosten verursacht hat.
Solche Urteile fühlen sich einfach verrückt an.
Dies folgt zwar nicht aus § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO, weil der hier streitige Bestandteil der Kostenentscheidung nicht aufgrund Anerkenntnis (siehe zu dieser Voraussetzung Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO, 3. Aufl., § 99 Rn 16), sondern im Gegenteil aufgrund Klagerücknahme zu treffen war. Die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung, soweit sie auf der Klagerücknahme beruht, folgt indes aus § 269 Abs. 5 ZPO; diese Vorschrift bleibt trotz § 99 Abs. 1 ZPO insoweit anwendbar, als die Kostenentscheidung nicht auf der Entscheidung über die – nach teilweiser Klagerücknahme – noch rechtshängige Hauptsache beruht (Prütting/Gehrlein/Geisler, ZPO, 3. Aufl., § 269 Rn 26). 2. Die Berufungssumme ist in der Hauptsache erreicht ( § 269 Abs. 5 Hs. 2 ZPO), ebenso die Beschwerdesumme gem. § 567 Abs. 2 ZPO. Die Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO ist eingehalten. III. Die somit zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Unstreitig hat der Beklagte die ursprüngliche Klageforderung durch Zahlung am 27. 2010, also zwischen An- und Rechtshängigkeit, teilweise erfüllt, wodurch der Klageanlass entfallen ist, sodass insoweit wegen der diesbezüglichen Klagerücknahme gem.
© Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten. IV. Auswirkungen auf die sachliche Zuständigkeit: Grundsatz Häufig kann eine zulässige Klageänderung dazu führen, dass das zunächst angegangene Gericht nach Änderung der Klage seine örtliche oder sachliche Zuständigkeit verliert, sodass die Sache verwiesen werden müsste. Ein solches Vorgehen wäre jedoch unökonomisch und förderte auch nicht die Prozessbeschleunigung. Deshalb gilt der Grundsatz des § 261 III Nr. 2 ZPO. Hiernach wird die Zuständigkeit des Prozessgerichts, nach Eintritt der Rechtshängigkeit, durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Dies gilt sogar dann, wenn durch die veränderten Umstände eine ausschließliche Zuständigkeit begründet werden würde [BGH NJW 01, 2477]. Beachtet werden muss jedoch, dass § 261 III Nr. 2 ZPO lediglich Fälle erfasst, bei denen der Streitgegenstand nicht ausgewechselt wird. Darüber hinaus ist die Norm auch anwendbar, wenn sich die Zuständigkeit ändert durch Gesetzesänderung, Änderungen in der Rechtsprechung oder Parteivereinbarung über die Zuständigkeit eines Gerichts.