Die deutschen Länder verkünden ihre Gesetze und Verordnungen in Gesetz- und Verordnungsblättern, die meist zusätzlich den Namen des betreffenden Landes tragen. Im Saarland wird die Funktion des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Amtsblatt des Saarlandes erfüllt, das in zwei Teilen – Teil I für Gesetze und Verordnungen, Teil II für Beschlüsse, Bekanntmachungen und amtliche Bekanntmachungen – erscheint. Die einzelnen Gesetz- und Verordnungsblätter der Länder sind: Gesetzblatt für Baden-Württemberg (GBl. ), Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl) [1], Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. ), Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I (GVBl. I), Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II (GVBl. II), Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen (), Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I (HmbGVBl. ), Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I [2] (GVBl. ), Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (GVOBl. Juris Sammlungen: Schulrecht Hamburg. M-V), Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds.
§ 118 Inkrafttreten (1) 1 Das Gesetz tritt am 1. August 1997 in Kraft. 2 Bestimmungen dieses Gesetzes, mit denen der Senat ermächtigt wird, Regelungen im Wege der Rechtsverordnung zu treffen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
zu Seitennavigation Gesetznavigation: zum vorherigen Abschnitt (kein Dokument) Vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) (1) Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 363) Redaktionelle Inhaltsübersicht §§ Abschnitt I Allgemeine Vorschriften Geltungsbereich 1 Zusammenarbeit 2 Verbot abweichender Regelungen 3 Angehörige des öffentlichen Dienstes 4 Gruppen 5 Dienststellen 6 Zuständigkeit der Personalvertretung 7 Leiterin oder Leiter der Dienststelle 8 Schweigepflicht 9 Verbot der Behinderung, Benachteiligung und Begünstigung 10 Abschnitt II Personalrat 1. Gesetz- und Verordnungsblatt – Wikipedia. Wahl und Zusammensetzung Dienststellen mit Personalräten 11 Aktives Wahlrecht 12 Passives Wahlrecht 13 Erweitertes passives Wahlrecht 14 Mitgliederzahl 15 Gruppenvertretung 16 Abweichende Sitzverteilung 17 Zusammensetzung 18 Wahlzeiten 19 Wahlgrundsätze und Wahlvorschläge 20 Bildung des Wahlvorstands, wenn ein Personalrat besteht 21 Wahl des Wahlvorstands, wenn kein Personalrat besteht 22 Bestellung des Wahlvorstands durch die Dienststelle 23 Aufgaben des Wahlvorstands 24 Schutz der Wahl 25 Wahlkosten 26 Wahlanfechtung 27 2.
GVBl. ), Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen [3] (GV. NRW., GV. NW. (bis 1999)), Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz (GVBl. ), Amtsblatt des Saarlandes Teil I (Amtsbl. I), Amtsblatt des Saarlandes Teil II (Amtsbl. II), Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. ) [4], Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA), Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein (GVOBl. Schl. -H. ), Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (GVBl. ). Hamburgische gesetz und verordnungsblatt den. Einige dieser Gesetz- und Verordnungsblätter sind mittlerweile als Leseausgaben im Internet verfügbar. So zum Beispiel das Amtsblatt des Saarlandes Teil I. [5] Siehe auch [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Gesetzblatt Amtsblatt Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] ↑ Bayer. im Internet ↑ GVBL für das Land Hessen ( Memento vom 4. März 2016 im Internet Archive) ↑ GV. NRW. im Internet ↑ SächsGVBl. im Internet ↑ Amtsblatt des Saarlandes.
Jugend- und Auszubildendenvertretung Dienststellen mit Jugend- und Auszubildendenvertretungen 62 Wahlrecht 63 Mitgliederzahl 64 Zusammensetzung 65 Wahlzeiten 66 Wahlgrundsätze und Wahlvorschläge 67 Sonstige Wahlbestimmungen 68 Amtszeit 69 Vorsitz 70 Sitzungen und sonstige Geschäftsführung 71 Aussetzung von Beschlüssen des Personalrats 72 Sprechstunden 73 Rechtsstellung der Mitglieder 74 2. Jugend- und Auszubildendenversammlung Zusammensetzung, Einberufung, Teilnahme, Zeitpunkt und Befugnisse 75 Abschnitt VI Beteiligung des Personalrats 1. Allgemeines Grundsätze für die Zusammenarbeit 76 Grundsätze für die Behandlung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes 77 Aufgaben und Unterrichtung des Personalrats 78 Wirtschaftsausschuss 79 2. Hamburgische gesetz und verordnungsblatt 2019. Arten und Durchführung der Beteiligung a) Mitbestimmung Inhalt und Verfahren 80 Schlichtungsstelle 81 Einigungsstelle 82 Vorläufige Regelungen 83 b) Dienstvereinbarungen Zulässigkeit und Verfahren 84 c) Verwaltungsanordnungen Verfahren 85 d) Durchführung von Entscheidungen Verfahren 86 3.
Ausgefertigt Hamburg, den 16. April 1997. Der Senat
Amtszeit Dauer 28 Ausschluss und Auflösung 29 Erlöschen der Mitgliedschaft 30 Ruhen der Mitgliedschaft 31 Ersatzmitglieder 32 3. Geschäftsführung Vorstand und Vorsitz 33 Laufende Geschäfte 34 Einberufung der Sitzungen 35 Teilnahme an den Sitzungen 36 Zeitpunkt 37 Einladung 38 Beschlussfassung 39 Gruppenangelegenheiten 40 Aussetzung von Beschlüssen 41 Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung 42 Sitzungsniederschrift 43 Einsicht in Unterlagen 44 Geschäftsordnung 45 Sprechstunden 46 Kosten und Geschäftsbetrieb 47 Umlageverbot 48 4. Rechtsstellung der Mitglieder Ehrenamt und Dienstbefreiung 49 Freistellung 50 Unfälle und Sachschäden 51 Schutzbestimmung 52 Übernahme von Auszubildenden 53 Abschnitt III Personalversammlung Zusammensetzung 54 Einberufung 55 Teilnahme 56 Zeitpunkt 57 Befugnisse 58 Abschnitt IV Gesamtpersonalrat Bildung und Zuständigkeit 59 Wahl und Zusammensetzung 60 Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Mitglieder 61 Abschnitt V Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung 1.
Lassen Sie Ihr Rad bei der Polizei Güterloh registrieren! Entscheidend ist: Lassen Sie Ihr Rad polizeilich in der Fahrradhalterdatei der Polizei Gütersloh registrieren! Zwecks Zuordnung gestohlener Räder sollten Fahrradbesitzer insbesondere die individuellen Rahmennummern notieren und der Polizei mittels Fahrradpass übersenden. Diese Daten benötigt die Polizei, um einen Fahndungserfolg zu erzielen. Nur über die Fahrradrahmennummer und eine präzise Beschreibung ist es möglich, ein Rad dem richtigen Besitzer zuzuordnen und einen Fahrraddiebstahl aufzuklären. POL-MS: Fahrradregistrierung überführt mutmaßlichen Dieb | Presseportal. Die Kreispolizeibehörde Gütersloh hat diese Problematik schon seit längerem erkannt und gibt Fahrradpässe heraus, mit deren Hilfe die Fahrräder fahndungsgerecht beschrieben werden können. Fahrräder online oder in Papierform registrieren lassen Diesen Fahrradpass, der bei allen Polizeidienststellen und vielen Fahrradfachgeschäften im Kreis Gütersloh erhältlich ist, gibt es in einer neuen, modernen Form – dieser ist zusätzlich mit einem QR-Code versehen, welcher zu einer Fahrradpass-App führt.
Schlösser, mit denen man das Fahrrad nur abschließen, nicht jedoch anschließen kann, sind ebenfalls nicht zu empfehlen. Beim Kauf eines Fahrradschlosses sollte man weiterhin darauf achten, dass es mit einem normalen (flachen) Schlüssel und nicht mit einem röhrenförmigen Schlüssel geschlossen wird. Zeigen Sie jeden Diebstahl an! Wenn das Rad jedoch trotz aller Vorsichtsmaßnahmen gestohlen wurde, sollten Fahrradbesitzer in jedem Fall den Diebstahl ihres Fahrrades anzeigen! Verzichten Sie nicht darauf, weil Sie von mangelnden Erfolgsaussichten ausgehen! Wenn die Rahmennummer des Fahrrades bekannt ist, stehen die Chancen, das gestohlene Rad tatsächlich zurückzuerhalten, gar nicht so schlecht. In manchen Fällen gehen die Bestohlenen davon aus, dass die Polizei nur nach versicherten Fahrrädern fahndet. Das ist falsch! Fahrradregistrierung polizei münster. Für die polizeiliche Fahndungsarbeit ist es unerheblich, ob es sich um ein versichertes oder unversichertes, ein teures oder billiges Fahrrad handelt. Auch das Alter und der Zustand spielen keine Rolle.
Hier erhalten Sie Informationen über die Fahrradhalterdatei, wie Sie sich vor dem Diebstahl Ihres Rades schützen können und was Sie tun sollten, wenn es doch passiert ist. Der Fahrraddiebstahl ist ein Delikt, mit dem schon viele ihre unerfreulichen Erfahrungen machen mussten. Verhindern Sie den Diebstahl Ihres Rades Die wichtigste Vorbeugung zur Verhinderung von Fahrraddiebstählen ist sicherlich eine solide Diebstahlssicherung. Das bedeutet, dass das Fahrrad nicht nur abgeschlossen, sondern möglichst auch angeschlossen werden sollte. Wird das Fahrrad im Freien abgestellt, sollte der Rahmen und darüber hinaus auch das Vorderrad an einem festen Gegenstand, wie einem Laternenmast, einem Fahrradständer oder auch einem weiteren Fahrrad, angeschlossen werden. Schließen Sie Ihr Rad ab! Wichtig ist, dass der Täter das Fahrrad nicht einfach beiseite tragen oder aufladen kann, um dann anschließend in Ruhe das Schloss zu knacken. Schulen, Firmen und Bahnhöfe bieten darüber hinaus gegen einen geringen Mietpreis abschließbare Fahrradräume an.