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Gesichtsfalten glätten, Fett absaugen oder eine Brustvergrößerung: Das Geschäft mit der Schönheit boomt. Doch wer trägt die Kosten einer Schönheits-OP? Wann muss die Krankenkasse zahlen? Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach einer Schönheits-OP? Und sind die Kosten von der Steuer absetzbar? Wann zahlt die Krankenkasse eine Schönheits-OP? Die gesetzliche Krankenkasse zahlt in der Regel nur für medizinisch notwendige Eingriffe. Daher werden die Kosten für die meisten, rein kosmetischen, Schönheitsoperationen nicht von der Krankenkasse übernommen. Schönheits-OP: Muss die Krankenkasse zahlen?. Wichtig ist daher, ob eine medizinische Indikation für den Eingriff vorliegt. So hat das Sozialgericht Osnabrück (Aktenzeichen S 42 KR 182/16) eine Krankenkasse zur Zahlung der Kosten für eine Fettschürzenresektion verurteilt. Bei der Patientin, die aufgrund einer Diät rund 46 kg abgenommen hatte, lag zwar keine funktionelle Einschränkung durch die Fettschürze vor, aber die Entstellung ihres Körpers reichte für das Gericht aus.
Unter einer Brustvergrößerung (fachsprachlich: Mammaaugmentation) versteht man den chirurgischen Eingriff zur optischen Vergrößerung der weiblichen Brust. Je nach Ausgangssituation der Patientin sowie den gewünschten ästhetischen Ergebnissen können unterschiedliche Methoden zum Einsatz kommen. Die Brustvergrößerung mit Implantaten ist die wohl gängigste Variante der Mammaaugmentation. Unter Vollnarkose werden tropfenförmige oder runde Silikonimplantate der gewünschten Gewichtsklasse in den Brustkorb – entweder unterhalb oder oberhalb des Brustmuskels – eingesetzt. Dies kann über verschiedene Zugänge erfolgen, wie z. B. einen Schnitt in der Achselhöhle, in der Brustfalte oder am Brustwarzenvorhof. Ebenfalls ist eine Brustvergrößerung mit Eigenfett möglich. Hierfür müssen jedoch genügend Fettreserven am Körper der Patientin (z. Brust OP Finanzierung » Ratenzahlung mit flexibler Laufzeit. an Bauch, Hüfte oder Po) vorhanden sein. Diese werden in einer initialen Fettabsaugung entfernt, aufbereitet und anschließend in die Brust injiziert. Welche der Methoden am besten für die Patientin geeignet ist, wird in einem anfänglichen Beratungsgespräch mit dem behandelnden Facharzt im Detail geklärt.
In manchen Fällen wird die Brustverkleinerungs-Operation von der Krankenkasse übernommen. Voraussetzung dafür ist, dass ein Antrag zur Kostenübernahme bei der Krankenkasse gestellt wird. Dieser Antrag kann nur dann genehmigt werden, wenn medizinische Gründe für di Operation vorliegen. Es muss per definitionem eine notwendige Heilbehandlung vorliegen. Das heißt medizinische Beschwerden wie z. B. Halswirbelsäulenbeschwerden oder auch Infektionen der Haut im Bereich der Unterbrustfalten müssen vorliegen, damit die Kosten von den Krankenkassen übernommen werden. Weitere Videos zum Thema Brustverkleinerung Brust, Brustvergrößerung, Brustverkleinerung Brust, Brustvergrößerung, Brustverkleinerung Brust, Brustverkleinerung Brust, Brustverkleinerung
Entgeltfortzahlung nach Schönheits-OP? Nach einer medizinisch nicht notwendigen Schönheits-OP hat der Arbeitnehmer für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber seinem Arbeitgeber. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 5 AZR 92/82) klar gestellt: Krankheitsrisiken, die der Arbeitnehmer selbst verursacht, wie etwa medizinisch nicht notwendige Operationen, muss er auch selbst tragen. Der Arbeitgeber trägt nur das unverschuldete Krankheitsrisiko. Können die Kosten der Schönheits-OP steuerlich geltend gemacht werden? Einige Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das gilt aber nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 5 K 1753/13) aber nicht für die Kosten einer Schönheitsoperation. Vorbeugende Aufwendungen beruhten auf einer freien Willensentschließung und seien deshalb den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen. Nur bei Beschwerden mit Krankheitswert kommt eine Berücksichtigung der Behandlungskosten bei der Steuer in Betracht.