Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 29. 04. 2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen Sehr geehrter Ratsuchender! Ihre Anfrage möchte ich aufgrund Ihrer Informationen und im Hinblick auf den Einsatz wie folgt beantworten. 1. Die Rechtsprechung verlangt bezüglich der Wirksamkeit dieser Hinzuziehungs- und Verweisungsklausel ein individuelles Aushandeln(BGH NJW 1985, 632; NJW 1982, 2316). Dann darf diese Klausel nicht schon im Formularvertrag enthalten sein, die der Verkäufer nur noch zu unterzeichnen hat. Aushandeln liegt erst dann vor, wenn der Makler in Verhandlungen erklärt hat, dass er bereit ist, Regelungen zu ändern oder aber auch auf bestimmte Regelungen ganz oder teilweise zu verzichten. Qualifizierter Alleinauftrag Makler Immobilie Gutachter. Bloßes Erklären der Regelung ist kein Aushandeln (BGH NJW 91, 1679). Auch das Einverständnis des Verkäufers nach einem Hinweis auf die belastende Klausel genügt nicht (Schleswig Holstein DR 01, 262).
Dies darf im Makler-Alleinauftrag nur dann ausgeschlossen werden, wenn es sich um einen qualifizierten Makleralleinauftrag handelt. Da es sich hierbei um einen Individualvertrag handelt, kommt dies seltener zum Tragen. Bewerten Sie diese Seite War dieser Artikel hilfreich? Bewertung dieser Seite: 4 von 5 Sternen
Die Makler versuchen vielfach, eine ihren Interessen mehr entgegenkommende Regelung der Vertragsbeziehungen zu erreichen. Die AGB der Makler enthalten folgende typische Klauseln: 1. Der Auftraggeber wird verpflichtet, jeden Interessenten an den Makler zu verweisen. 2. Dem Auftraggeber wird die Pflicht zur Zahlung der vollen oder gar (so in dem entschiedenen Fall) der doppelten Provision auferlegt, wenn das Geschäft ohne Mitwirkung des Maklers abgeschlossen wird. Die Klausel 2 bedeutet, dass ein häufig sehr ungewisser oder sogar unbegründeter Anspruch auf Ersatz des Gewinns durch die Forderung auf Provisionszahlung ersetzt wird. Der Makler will so gestellt werden, als wenn er das Geschäft selbst vermittelt hätte. Nicht alle Vertragsklauseln halten, was sie versprechen Vertragsrecht. Die Klausel münzt den Vertragsbruch des Auftraggebers in einen sicheren Vorteil für den Makler um. Der Vorteil wäre ihm in vielen Fällen bei vertragstreuem Verhalten des Kunden nicht zugeflossen. Erfahrungsgemäß ist der Anreiz, ohne den Makler das Ziel zu erreichen, um so größer, je deutlicher sich abzeichnet, dass der Makler das gewünschte Geschäft nicht zustande zubringen vermag.
Maklerverträge unterliegen in der Regel der AGB-Gesetzgebung Verträge zwischen dem Makler und einem Verbraucher unterliegen in der Regel den gesetzlichen Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entsprechend müssen sich die Rechte und Pflichten, die ein Maklervertrag umfasst, nach dem AGB-Gesetz und den richterlichen Entscheidungen dazu richten. Das gilt sowohl für den Vertrag des Makler mit den Verkäufern einer Immobilie als auch mit den Kaufinteressenten bzw. den Käufern. Die gesetzlichen Bestimmungen zu den AGB legen enge Grenzen fest, was ein Makler mit einem Verbraucher in Form eines für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten und vom Makler vorgegebenen Vertragsentwurf vereinbaren darf. Wer sich verschiedene Maklerverträge einmal genauer ansieht, wird jedoch feststellen, dass sich die Regelungen darin oft stark unterscheiden. In Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick von Beispielen, welche Regelungen ein Makler mit Ihnen im Rahmen der AGB-Gesetzgebung unserer Ansicht nach treffen darf und welche nicht.
Wir erläutern die Möglichkeiten gern und heißen dich zur Inspiration auf einem unserer Ausstellungsgelände willkommen. Lesen Sie mehr über Molecaten Verkauf * Diese Information können Sie mit Adobe Acrobat sehen. Sollte dies Programm nicht auf Ihrem Computer stehen, können Sie es hier downloaden.