Vielmehr wird wegen dem guten Glaube ins Grundbuch die Forderung für die Hypothek für eine juristische Sekunde "fingiert", um so eine Übertragung der Hypothek zu ermöglichen. Nochmals: es findet keine Übertragung der Forderung statt. Es wird nur die Hypothek gutgläubig erworben, es entsteht dann eine sog. forderungsentkleidete Hypothek. ᐅ Forderungsentkleidete Hypothek. Doch warum überhaupt das Ganze? Die Antwort ist recht pragmatisch: Ohne den § 1138 BGB wäre eine Hypothek im Prinzip immer dann unwirksam, wenn die Forderung nicht (mehr) besteht – sei es durch Zahlung, durch Anfechtung oder aus sonst einem Grund. Damit würde die Hypothek erheblich an ihrer Sicherungsfähigkeit einbüßen. Um die Hypothek als vertrauenswürdiges Sicherungsmittel zu erhalten, wurde deshalb der § 1138 BGB geschaffen, sodass weiterhin eine Vollstreckung in das Grundstück für den Hypothekengläubiger möglich ist. Konstellation 3: Weder Forderung noch Hypothek bestehen Schließlich besteht noch die Möglichkeit, dass weder Forderung noch Hypothek wirksam entstanden sind.
Andererseits lässt es sich aber auch problemlos vertreten, dass ¨im Ganzen¨ ein rechtsgeschäftlicher Erwerb vorliegt, weil in der Regel ein Parteiwille auf Übertragung der Forderung vorliegen wird. Wie ihr euch entscheidet ist egal – ihr müsst das Problem nur sehen. A schließt mit B einen Darlehensvertrag und sichert diese mit einer Hypothek ab. Später bezahlt A vollständig die aussetehende Forderung. B überträgt die Forderung an den gutgläubigen C. In diesem Fall ist die Forderung des B schlichtweg nicht existent. Die Abtretung geht ins Leere, da es keinen gutgläubigen Forderungserwerb gibt. Wegen § 1153 II BGB könnte daher auch keine Hypothek übertragen werden. Möchte man den Übergang der Hypothek dennoch ermöglichen, entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen §§ 398, 892 und 1153 II BGB. (Nach § 398 ff. BGB gibt es keinen gutgläubigen Forderungserwerb. Der gutgläubige Zweiterwerb der Hypothek | Juraexamen.info. § 892 I BGB möchte die Hypothek gutgläubig übergehen lassen und § 1153 II BGB legt die Akzessorietät fest. ) §1138 BGB löst diesen Konflikt, indem § 1153 II BGB für diesen Fall geopfert wird.
Bsp. S hat gegenüber A eine Kaufpreisforderung. Zur Sicherung bestellt S dem A eine Hypothek. Später zahlt S auf die Forderung. Sodann stellt sich heraus, dass S bei der Hypothekenbestellung volltrunken war. Dennoch tritt A dem G formgültig die hypothekarisch gesicherte Forderung ab. Problem - Trennung von Hypothek und Forderung | Jura Online. In Dieser Konstellation werden im Prinzip oben genannte Lösungen kombiniert: hinsichtlich der nichtigen Hypothekenbestellung greift § 892 BGB, hinsichtlich der nicht existierenden Forderung greift die Fiktion des §§ 1138, 892 BGB. Ein gutgläubiger Zweiterwerb der Hypothek ist damit auch in diesem Fall möglich. Bewerten Sie diesen Artikel (Bewertungen: 17, durchschnittlich: 2, 76) Loading... Unsere Artikel sind das Ergebnis harter Arbeit unseres Redaktionsteams und unserer Fachautoren. Strenge Redaktionsvorgaben und ein effektives Qualitätsmanagement-System helfen dabei, die hohe Relevanz und Validität aller Inhalte zu sichern. Erfahren sie mehr über das Redaktionsteam, unsere Autoren und unsere Arbeitsprozesse.
Berechtigter ist im Normalfall der Grundstückseigentümer. Ebenso kann aber auch eine Person handeln, deren Vorgehen durch Einwilligung oder Genehmigung, § 185 BGB, gedeckt ist. Wenn das Tatbestandsmerkmal der Berechtigung also fehlt, müssen wir im Gutachten prüfen, ob gutgläubiger Ersterwerb (weil Bestellung) in Frage kommt. Dieser richtet sich, da die Hypothek ein dingliches Recht ist, nach § 892 BGB. Die Anwendung dieser Norm wirft in der Regel keine schwer beherrschbaren Probleme auf und soll hier nicht Gegenstand des Beitrages sein. Eine ordentliche Sumtion unter die Norm ist hier zumeist zielführend. Der gutglübige Zweiterwerb Der gutgläubige Zweiterwerb ist in unterschiedlichen Konstellationen vorstellbar. Voraussetzung ist jedoch stets, dass irgendetwas beim Ersterwerb schiefgegangen ist. Wenn man beim Ersterwerb also die Berechtigung bejaht oder eine fehlende durch den guten Glauben überwunden wird und der Rechtserwerb gelungen ist, kann keine Konstellation des gutgläubigen Zweiterwerbs vorliegen.
Aus diesem Grunde erklärt § 1157 S. 2 BGB den § 892 BGB auch in Bezug auf die Einreden und Einwendungen für anwendbar. Das bedeutet, dass der gutgläubige Erwerber einer Hypothek auch die gegen die Forderung bestehenden Einreden und Einwendungen gutgläubig "wegerwerben" kann. Wenn der Erwerber der Hypothek demnach nichts von den Einreden und Einwendungen gegen die durch die Hypothek gesicherte Forderung weiß, dann kann der Schuldner der Forderung diese Einreden und Einwendungen auch nicht gegen die gutgläubig erworbene Hypothek geltend machen. Gutgläubiger Erwerb der durch die Hypothek gesicherten Forderung? In der Hypotheken-Klausur wird gelegentlich die Frage aufgeworfen, ob neben der Hypothek auch die gesicherte Forderung, wie zum Beispiel eine Darlehensforderung, gutgläubig erworben werden kann. Das muss mit dem Argument verneint werden, dass Forderungen keinen Rechtsschein erzeugen – im Gegensatz zur Hypothek, die ja im Grundbuch steht und der damit das Grundbuch als Rechtsscheinsträger und als Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb zur Verfügung steht.
hey liebe wpr2-lernende ich steh ziemlich an bei der forderungsentkleideten Eigentümerhypothek, genauer gesagt beim Fall 7 im WPR-Fall-Skriptum (war in der Einheit leider nicht da). Es ist ja so, dass der GLÄUBIGER eine Aufsandungserklärung zur Löschung der Hypothek auf jeden Fall erteilen muss, wenn der Schuldner die Forderung beglichen hat, und der SCHULDNER wählen kann ob er das Pfandrecht tatsächlich löscht oder in der Höhe der ursprünglichen Hypothek im GB stehen lässt. So, nun habe ich Probleme mit den Personen. In der Fallösung, die ich habe, muss EMMA (Eigentümerin der Liegenschaft, begleicht Forderung von Viktoria) der Löschung zustimmen und VIKTORIA (die eine Forderung im 1. Rang hat) kann entscheiden ob sie das Pfandrecht löschen lässt oder belässt. Stimmt das denn so? Ich dachte nämlich ursprünglich, es wäre umgekehrt... Kann mir jemand diese Konstruktion vielleicht nochmal erklären? Ich glaub einfach, ich bin hier zur Gänze verwirrt vielen dank! pes
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