Frage vom 30. 1. 2018 | 16:12 Von Status: Frischling (37 Beiträge, 3x hilfreich) Eintragung neuer Vorstand in Vereinsregister Mein Verein hat einen neuen Vorstand gewählt. Drei Mitglieder müssen neu ins VR eingetragen werden. Um die Unterschriften öffentlich beglaubigen zu lassen, ist ein Notartermin notwendig. Muss man dort persönlich erscheinen für die Beglaubigung der eigenen Unterschrift oder kann man sich durch die anderen Vorstandsmitglieder und einer entsprechenden Vollmacht (Unterschrift + Ausweis) vertreten lassen...? # 1 Antwort vom 30. 2018 | 21:19 Von Status: Lehrling (1455 Beiträge, 922x hilfreich) Die Anmeldung muss von den Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl unterschrieben werden. Neuer vorstand nicht im vereinsregister eingetragen man. Das sind nicht zwingend alle neu gewählten. Wenn man unterschreiben muss, muss man persönlich hin. Allerdings nicht zwingend zum gleichen Termin wie die üher oder später gezt auch, wird dann halt teurer. Und jetzt? Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut. Anwalt online fragen Ab 30 € Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden Keine Terminabsprache Antwort vom Anwalt Rückfragen möglich Serviceorientierter Support Anwalt vor Ort Persönlichen Anwalt kontaktieren.
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller, herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt. Ich teile Ihre Rechtsauffassung im Ergebnis. Der neugewählte Vorstand ist bereits im Amt. Seine Eintragung und die damit verbundene Streichung des alten Vorstands ist insbesondere hinsichtlich des Vertrauensschutzes von Dritten von besonderer Bedeutung. Tritt also der alte Vorstand nach Außen hin weiterhin für den Verein auf, dürfen Dritte hierauf vertrauen und z. B. Neuer vorstand nicht im vereinsregister eingetragen 2. vertragliche Bindungen eingehen. Der neue Vorstand könnte z. einer Bank gegenüber noch nicht in vertragliche Verbindungen eintreten, weil diese in der Regel den Nachweis der Eintragung einfordern. Anders wäre dies nur bei der Eintragung einer Satzungsänderung, die erst mit der Eintragung wirksam wird. In der Kommentierung und Besprechung des Vereinsrechts hat sich diese unterschiedliche Bedeutung der Eintragung für den Vorstand und einer Satzungsänderung niedergeschlagen und wird auch dort angesprochen.
Der Vorstandswechsel ist zwar schon mit der Wahl wirksam und die neuen Mitglieder somit vertretungsberechtigt, doch besteht eine persönliche Pflicht des Vorstands, diese Änderungen auch eintragen zu lassen (sog. deklaratorische Eintragung). Andernfalls können Zwangsgelder verhängt werden, bis die Eintragung vorgenommen wird. Übrigens: Die Eintragung von Vorstandsänderungen sollte auch im Interesse des Vereins zeitnah erledigt werden. Ansonsten gelten die bisherigen Vorstandsmitglieder weiterhin als vertretungsberechtigt und könnten den Verein wirksam verpflichten. Weitere Eintragungen können notwendig sein Neben den Eintragungen ins Vereinsregister können abhängig von der genauen Vereinstätigkeit zudem noch weitere Eintragungen in das Transparenzregister und das Handelsregister notwendig sein. Häufig werden diese wichtigen Eintragungspflichten übersehen. Vereinsvorstand: Wenn das Gericht den Wechsel nicht eintragen will. Weiterlesen: Was ist das Vereinsregister? Erfolgreiche Vereinsgründung: Frühzeitige Abstimmung mit Finanzbehörden und Vereinsregister Johannes Fein Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig.
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