Inhaltsübersicht §§ ERSTER TEIL Einleitende Vorschriften Geltungsbereich 1 Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit 3 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter 4 ZWEITER TEIL Beamtenverhältnis 1. ABSCHNITT Allgemeines Sachliche Voraussetzungen 5 Persönliche Voraussetzungen 6 Arten des Beamtenverhältnisses 7 Beamter auf Lebenszeit 8 2. ABSCHNITT Ernennung Arten der Ernennung 9 Zuständigkeit für die Ernennung 10 Auslese der Bewerber 11 Form und Wirksamkeit der Ernennung 12 Nichtigkeit der Ernennung 13 Rücknahme der Ernennung 14 Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte, Fristen für die Rücknahme der Ernennung 15 Wirkung der Rücknahme 16 Entsprechende Anwendung 17 3. Landesrecht BW § 19 LBG | Landesnorm Baden-Württemberg | - Probezeit | Landesbeamtengesetz (LBG) vom 9. November 2010 | gültig ab: 05.12.2015. ABSCHNITT Laufbahnen 1. Unterabschnitt Allgemeines Laufbahnvorschriften, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen 18 Begriff und Gliederung der Laufbahnen 19 2. Unterabschnitt Laufbahnbewerber Voraussetzungen für die Zulassung 20 Dienstanfänger 21 Vorbereitungsdienst 22 Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst 23 Rechtsverordnungen 24 (weggefallen) 25 Anrechnung von Ausbildungszeiten 26 Laufbahnprüfung 27 Besondere Fachrichtungen 28 Laufbahnbefähigung nach europarechtlichen Vorschriften 28a Probezeit 29 3.
Am 1. Januar 2015 ist das Bundesgesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft getreten. Es sieht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer insbesondere die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit vor. Die bis zu zehntägige Arbeitsfreistellung für Angehörige, die kurzfristig Zeit für die Organisation einer bedarfsgerechten Pflege in einer akuten Pflegesituation benötigen, wird mit einer Lohnersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld) gekoppelt. Diese bundesrechtlichen Regelungen sollen wirkungsgleich auf die Beamtinnen und Beamte übertragen werden. Startseite. So ist auch eine Regelung für diejenigen Fälle vorgesehen, in denen schwerstkranke nahe Angehörige in der letzten Lebensphase begleitet werden. Bei der Dienstrechtsreform 2011 hatte der Gesetzgeber zudem die Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand generell um zwei Jahre angehoben. Wegen der besonderen Anforderungen, die an die körperliche und psychische Verfassung von Beamtinnen und Beamten im Einsatzdienst der Feuerwehr gestellt werden, soll die Altersgrenze für den Ruhestand bei ihnen auf das vollendete 60.
Unterabschnitt Andere Bewerber Voraussetzungen für die Zulassung 30 Feststellung der Befähigung 31 Probezeit 32 4. Unterabschnitt Anstellung, Beförderung und Aufstieg Anstellung 33 Beförderung 34 Probezeit in einem Amt mit leitender Funktion 34a Aufstieg 35 4. Landesbeamtengesetz baden württemberg. ABSCHNITT Versetzung und Abordnung Versetzung 36 Abordnung 37 5. ABSCHNITT (weggefallen) (weggefallen) 38 6. ABSCHNITT Beendigung des Beamtenverhältnisses 1. Unterabschnitt Beendigungsgründe 39 2. Unterabschnitt Entlassung Entlassung kraft Gesetzes 40 Entlassung ohne Antrag 41 Entlassung auf Antrag 42 Entlassung des Beamten auf Probe 43 Entlassung des Beamten auf Widerruf 44 Zuständigkeit 45 Fristen 46 Eintritt und Form der Entlassung 47 Folgen der Entlassung 48 3.
Beamte der deutschen Länder und Kommunen unterliegen der Gesetzgebungskompetenz des jeweiligen Landesgesetzgebers. Bundesrechtliche Regelungen für Landes- und Kommunalbeamte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Grundlegende Fragen des Beamtenstatus waren bis 2009 im (bundesweiten) Beamtenrechtsrahmengesetz geregelt worden. Dieses wurde zum 1. Landesbeamtengesetz baden-württemberg juris. April 2009 durch das Beamtenstatusgesetz ersetzt, das nur noch wenige Sachverhalte regelt. Außerdem lag bis zur Föderalismusreform 2006 das Recht der Beamtenbesoldung ( Bundesbesoldungsgesetz) und der Beamtenversorgung (Ruhestand, siehe Beamtenversorgungsgesetz) bundesweit, auch für Landes- und Kommunalbeamte, in der alleinigen Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes. Zusätzliche Landeskompetenzen nach der Föderalismusreform [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Die erwähnte Föderalismusreform gestattet den Bundesländern seit September 2006 für ihre Beamten eigenständige, also von den oben genannten bundesrechtlichen Bestimmungen abweichende Regelungen zur Beamtenbesoldung und zur Beamtenversorgung.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 7. Änderung des Landesbeamtengesetzes: Baden-Württemberg.de. September 2018 kommentieren. Gesetzentwurf zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften mit Begründung (PDF) Verbände und Organisationen, die von der nebenstehenden Regelung betroffen sind, werden in der Regel vom zuständigen Ministerium um eine schriftliche Stellungnahme gebeten (Verbändeanhörung). Sie können die Stellungnahme Ihrer Organisation hier auch verkürzt darstellen und verlinken. Bitte senden Sie dennoch Ihre vollständige Stellungnahme an das entsprechende Ministerium.
UNTERABSCHNITT Einstweiliger Ruhestand § 60 Politische Beamte § 60 a Einstweiliger Ruhestand von Beamten bei Auflösung oder Umbildung von Behörden § 61 Anwendung der Vorschriften über den Ruhestand § 62 Beginn des einstweiligen Ruhestands § 63 Stellenvorbehalt § 64 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis § 65 Endgültiger Eintritt in den Ruhestand 5. UNTERABSCHNITT Verlust der Beamtenrechte § 66 Verlustgründe § 67 Folgen des Verlusts § 68 Gnadenerweis § 69 Wiederaufnahmeverfahren DRITTER TEIL Rechtliche Stellung des Beamten 1. ABSCHNITT Pflichten § 70 Amtsführung § 71 Diensteid § 72 Politische Betätigung § 73 Besondere Beamtenpflichten § 74 Pflichten gegenüber Vorgesetzten § 75 Verantwortung für Rechtmäßigkeit der Amtshandlungen § 76 Beamtenrechtliche Folgen bei Ausübung eines Mandats oder ehrenamtliche Tätigkeit 2. Landesbeamtengesetz baden-württemberg. UNTERABSCHNITT Beschränkung bei der Vornahme von Amtshandlungen § 77 Unparteilichkeit bei Amtshandlungen § 78 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte 3. UNTERABSCHNITT Amtsverschwiegenheit § 79 Umfang § 80 Aussagengenehmigung § 81 Auskünfte an die Presse 4.
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