Er darf in diesen Fällen dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen dann nicht zumuten, wenn er ihn über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer nicht aufklärt. Kein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn... Kein Rechtsmissbrauch liegt dagegen vor, wenn das künftige Entstehen eines Eigenbedarfs für den Vermieter zwar im Rahmen einer - von Teilen der Instanzrechtsprechung erforderlich gehaltenen - "Bedarfsvorschau" erkennbar gewesen wäre, der Vermieter aber bei Mietvertragsabschluss weder entschlossen gewesen ist, alsbald Eigenbedarf geltend zu machen, noch ein solches Vorgehen erwogen, also ernsthaft in Betracht gezogen hat. Denn bei verständiger und objektiver Betrachtung bringt ein Vermieter dadurch, dass er dem Mieter einen unbefristeten Mietvertrag anbietet und nicht von sich aus Angaben über den Stand und die mögliche Entwicklung seiner familiären und persönlichen Verhältnisse (etwa Heranwachsen von Kindern, drohende Trennung von Familienangehörigen, Erkrankung, berufliche Veränderungen) macht, regelmäßig nicht zum Ausdruck, dass er die Möglichkeit eines alsbaldigen Eigenbedarfs unaufgefordert geprüft hat und nach derzeitigem Erkenntnisstand ausschließen kann.
Der Vermieter erhob Räumungsklage, welche vom Amtsgericht stattgegeben wurde. Auf Berufung der Mieterin hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Eigenbedarfskündigung sei jedenfalls wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Für die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens reiche es bereits aus, wenn bei Vertragsschluss hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass das Mietverhältnis nur von kurzer Dauer sein werde. Das sei hier der Fall. Wenngleich sich die Tochter des Klägers bei Abschluss des Mietvertrags noch keine konkreten Vorstellungen über einen Auszug aus dem elterlichen Heim gemacht haben möge, hätte der Kläger bei verständiger Betrachtung den Eigenbedarf voraussehen können und müssen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 154/14) Die auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gestützte Kündigung ist hier nicht wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil (Az. VIII ZR 154/14). BGH-Urteil: Wohnungskündigung bei Eigenbedarf rechtmäßig - YouTube. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn... Zwar liegt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein widersprüchliches rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, wenn der Vermieter Wohnraum auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, ihn alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen.
Der Bundesgerichtshof hat die Kündigung wegen Eigenbedarf erschwert. Kranke Mieter sollen so besser geschützt werden. Die Folgen für die Wohnungsbesitzer sind weitreichend. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist ein relativ sicherer Kündigungsgrund für den Vermieter: Solange nur der ernsthafte und vernünftig begründete Wunsch besteht, dass der Vermieter selbst oder ein naher Angehöriger die Wohnung selbst nutzen möchten, konnte der Vermieter bisher mit recht großer Sicherheit von einem Erfolg seiner Kündigung ausgehen. Der BGH hat nun die Karten neu gemischt: Mit seinen Urteilen vom 22. Mai 2018 – Az. VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17 hat er der Mieterseite in bestimmten Fällen Möglichkeiten eingeräumt, es dem Vermieter schwieriger zu machen, seine Kündigung durchzusetzen. Eigentlich kommt es bei der Eigenbedarfskündigung nur darauf an, ob der Vermieter die Wohnung selbst nutzen möchte. Die Interessen des Mieters sind überhaupt nicht von Relevanz. Eigenbedarfskündigung - BGH-Leitentscheid v. 4.2.2015 – VIII ZR 154/14 – | Berliner Mieterverein e.V.. Das Gesetz macht lediglich für ernste gesundheitliche Risiken des Mieters eine Ausnahme (sog.
Mit dieser Argumentationshilfe des Bundesgerichtshofs ist das Thema kurzfristiger und rechtsmissbräuchlicher Eigenbedarf vom Tisch. Der Tipp des Bundesgerichtshofs, der Mieter könne beim Abschluss des Mietvertrages einen einseitigen Ausschluss des Rechts zur Eigenbedarfskündigung mit dem Vermieter vereinbaren, ist schlicht lebensfremd. " Gericht: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04. 02. 2015 - VIII ZR 154/14 BGH Rechtsindex - Recht & Urteile Ähnliche Urteile: Die Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit älterer Menschen kann von Vermieterseite besondere Kündigungsgründe gegenüber dem Mieter begründen. So darf ein Vermieter eine Mietwohnung wegen Eigenbedarfs kündigen, um dort Pflegepersonal für seine im selben Haus wohnenden Eltern unterzubringen. Urteil lesen Ein Verzicht des Vermieters auf eine Eigenbedarfskündigung bei Abschluss des Mietvertrages muss schriftlich erfolgen. Bgh urteil eigenbedarfskuendigung . Die Vereinbarung muss entweder im Hauptmietvertrag enthalten sein oder in einer unterschriebenen Zusatzvereinbarung, die mit dem Mietvertrag verbunden ist.
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