Wer hat für die Reinigung der Arbeitskleidung aufzukommen? Die Reinigungskosten hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Abweichende Vereinbarungen davon, zum Beispiel im Arbeitsvertrag, sind in der Regel unwirksam. Vertragliche Reinigungspauschalen können unwirksam sein, wenn diese die Pfändungsschutzvorschriften umgehen. Kann der Arbeitnehmer die Arbeitsbekleidung nach Ende des Arbeitsverhältnisses behalten, wenn diese vom Arbeitgeber gestellt bzw. von diesem bezahlt wurde? Grundsätzlich nicht. Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsbekleidung angeschafft hat, dann ist diese sein Eigentum, das eben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber wieder herauszugeben ist. Gibt es zum Thema Arbeitsschutzkleidung eine grundsätzliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes? Das BAG (BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 17. 2. 2009, 9 AZR 676/07) hat im Jahr 2009 grundsätzlich zum Thema Arbeitskleidung (Berufskleidung, Pfändungsschutz, Aufrechnung) entschieden. RA A. Arbeitskleidung / 6 Kostentragung und Kostenbeteiligung | TVöD Office Professional | Öffentlicher Dienst | Haufe. Martin
"Arbeit" als Leistung der versprochenen Dienste im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Um vergütungspflichtige Arbeit handelt es sich bei dem An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung, sofern der Arbeitnehmer dabei ausschließlich fremdnützig handelt. Das war bei der Klägerin der Fall. Ihre Dienstkleidung war besonders auffällig, da der Schriftzug des Unternehmens auf der Kleidung deutlich erkennbar war. Zudem sei sie zum Tragen der Dienstkleidung verpflichtet gewesen und tat dies ausschließlich auf Weisung und im Interesse des Arbeitgebers und damit fremdnützig. Weder der Arbeitsvertrag noch die einschlägigen tariflichen Regelungen enthielten Klauseln, die eine Vergütung für das Umkleiden ausdrücklich ausschließen. Sie enthielten auch keine klaren Vorgaben zu Beginn und Ende der Arbeitszeit. Vielmehr sah der Tarifvertrag vor, dass der Dienst mit der Aufnahme der Tätigkeit gemäß Dienstanweisung beginne und ende.
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Geschäftsführer: Manfred Keller HRB 3467 Freiburg UStIDNr: DE142109246 Haftungsausschluss Die Keller GmbH prüft und aktualisiert die Informationen auf der eigenen Webseite ständig. Trotz aller Sorgfalt können sich die Daten aber inzwischen verändert haben. Eine Haftung oder Garantie für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen und sonstigen Angaben kann daher nicht übernommen werden. Keller schokolade freiburg hotel. Dies gilt gleichermaßen für alle Hyperlinks von und zu anderen Webseiten. Die Keller GmbH ist für die Inhalte der Seiten, die so erreicht werden können, nicht verantwortlich und übernimmt insoweit keine Haftung. Weiterhin behält sich die Keller GmbH das Recht vor, jederzeit und ohne vorherige Ankündigung Informationen zu ergänzen oder zu verändern. Die Keller GmbH kann das fehlerfreie Funktionieren von Soft- und Hardware nicht garantieren und übernimmt keine Haftung bezüglich Fehlleistungen des Internets und importierter Daten aller Art. Die Keller GmbH kann keine Haftung übernehmen für den Fall, dass ein Dritter die von Ihnen eingegebenen Daten abändert, einsieht, übernimmt, verwendet oder verwertet.
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