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Den Schulen können durch das Ministerium weitere Angelegenheiten übertragen werden. Fußnoten: Fn 1 GV NRW. S. 102, in Kraft treten am 1. August 2005 (§§ 105 bis 115 am 1. Januar 2006); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 13. Juni 2006 ( GV. NRW. 270), in Kraft getreten am 30. Juni 2006; Artikel 1 des Gesetzes v. 27. Juni 2006 ( GV. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006; Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften vom 9. Oktober 2007 ( GV. 394), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; Artikel II des Gesetzes vom 20. 12. 2007 ( GV. Schulgesetz nrw 57 for sale. 742), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 ( GV. 486), in Kraft getreten am 28. Juni 2008; Artikel II Nr. 7des Gesetzes vom 9. 10. 394), in Kraft getreten am 1. Juli 2008; Artikel 15 des Gesetzes vom 21. April 2009 ( GV. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Artikel 11 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 ( GV. 863), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; Gesetz vom 21. Dezember 2010 ( GV.
Förderschule Förderschwerpunkt Sehen a) Blinde Schülerinnen und Schüler b) Schülerinnen und Schüler mit Sehbehinderung bis zu 354 Euro, bis zu 66 Euro, 7. Förderschule, Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung 8. Körperliche und motorische Entwicklung bis zu 102 Euro. (2) Für 1. Förderschulen, die im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs unterrichten, 2. Schulgesetz nrw 57 special. das Gemeinsame Lernen gelten die entsprechenden Durchschnittsbeträge dieser Schulformen. Die Beträge werden für blinde Schülerinnen und Schüler auf das Fünffache, für Schülerinnen und Schüler mit einer Sehbehinderung auf das Dreifache festgesetzt; der Eigenanteil wird nicht erhöht. (3) Für die Schülerinnen und Schüler der Schule für Kranke gelten die Sätze derjenigen Schulen, in deren Bildungsbereich die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden. § 5 ( Fn 4) Weiterbildungskollegs Für die Weiterbildungskollegs werden für die einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt: Abendrealschule - Vorkurs bis zu 138 Euro, Abendgymnasium Kolleg bis zu 60 Euro.
§ 16 Abs. 2 Satz 2 Landesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. Für die Ermittlung der Unterrepräsentanz gemäß § 7 Landesgleichstellungsgesetz sowie die Erstellung von Gleichstellungsplänen gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 Landesgleichstellungsgesetz. (6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet im Rahmen der von der Lehrerkonferenz gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 3 beschlossenen Grundsätze über Angelegenheiten der Fortbildung und wirkt auf die Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer hin. Schulgesetz nrw 57 2020. Dazu gehört auch die Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen. Der Lehrerrat ist nach § 69 Abs. 2 zu beteiligen. (7) In jedem Schuljahr ist der Schulkonferenz ein Bericht über die Unterrichtsversorgung und die Erteilung des Unterrichts an der Schule vorzulegen. (8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für die Unfallverhütung sowie eine wirksame Erste Hilfe und für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich. (9) Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt den jährlichen Schulhaushalt auf und bewirtschaftet die der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel.
Die Entscheidung darüber, welche Lernmittel in Höhe des Eigenanteils zu beschaffen sind, trifft die Schulkonferenz. (3) Für Berufskollegs sind die Durchschnittsbeträge auf den gesamten Bildungsgang bezogen. Der Eigenanteil kann auf die einzelnen Schuljahre eines Bildungsganges verteilt werden. (4) Für Förderschulen bestimmt sich der Eigenanteil nach den Eigenanteilsbeträgen für die entsprechenden allgemeinen Schulen. (5) Bei der Auswahl der Lernmittel ist der Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten. Die Durchschnittsbeträge sind grundsätzlich Höchstbeträge. § 50 SchulG, Versetzung, Förderangebote - Gesetze des Bundes und der Länder. Sie dürfen nur in dem Umfang ausgeschöpft werden, in dem Lernmittel tatsächlich benötigt werden. Es soll versucht werden, die Durchschnittsbeträge zu unterschreiten. § 2 ( Fn 4) Allgemein bildende Schulen Für die allgemein bildenden Schulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt: 1. Primarstufe Grundschule bis zu 48 Euro, 2. Sekundarstufe I Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule, Sekundarschule bis zu 102 Euro, 3. Sekundarstufe II Gymnasiale Oberstufe bis zu 93 Euro.