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Aufl., § 464a Rn. 13). Der Grundsatz der Anrechnung von Pflichtverteidigerkosten auf die erstattungsfähigen Gebühren eines daneben tätigen Wahlverteidigers gilt zwar nicht uneingeschränkt. So wird die ungekürzte Erstattungsfähigkeit der Wahlverteidigerkosten ausnahmsweise als gerechtfertigt angesehen, wenn das Nebeneinander von Wahl- und Pflichtverteidiger nicht der Sphäre des Angeklagten zuzurechnen ist (KG StV 2003, 175), die Beiordnung eines Pflichtverteidigers also nicht von dem Angeklagten oder seinem Wahlverteidiger zu vertreten ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn einem Beschuldigten ohne dessen Veranlassung neben dem Wahlverteidiger ein Pflichtverteidiger zur Verfahrenssicherung bestellt wird (so OLG Köln, Beschluss vom 24. August 2004 – 2 Ws 383/04, juris; KG NStZ-RR 2000, 163) oder wenn eine zuvor erfolgte Pflichtverteidigerbestellung entgegen § 143 StPO nicht zurückgenommen wird (so KG aaO; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 63; OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 287). Vorliegend greift keine dieser Ausnahmen.
Die Wirtschaftsstrafkammer hat am Donnerstag den Antrag des Angeklagten Kai B. abgelehnt, den Prozess bis Januar zu unterbrechen, bis sein Wahlverteidiger an den Verhandlungen teilnehmen kann. Sie begründete ihre Entscheidung unter anderem damit, dass eine Unterbrechung wegen der gesetzlichen Fristen nicht möglich ist und die Verhandlung daher erneut ausgesetzt werden müsste. Zudem sah sie den Angeklagten, der einen Pflichtverteidiger hat, ausreichend vertreten. Sie verwies dabei auch auf ihre Entscheidung, mit der sie einen Antrag von Kai B. auf einen zweiten Pflichtverteidiger abgelehnt hatte. Der Angeklagte legte daraufhin Widerspruch gegen die Vernehmung der am Donnerstag geladenen Zeugen ein, weil sein Wahlverteidiger nicht zugegen sei. Auch diesen Widerspruch wies die Kammer zurück. Der Angeklagte gab schließlich zu Protokoll, dass die Befragung der Zeugen mit seinem Wahlverteidiger vorbereitet wurde, aber nicht erfolgen kann, weil dieser nicht anwesend ist. (pek)
06:45 16. 06. 2017 Der Leiter der Hans-Christian-Andersen-Schule (HCA) muss sein Amt bis auf Weiteres ruhen lassen. Die Anfang Juni erfolgte Suspendierung von Michael Breyer begründen Schulamt und Bildungsministerium mit dem Vorwurf, er komme seinen Anwesenheits- und Unterrichtsverpflichtungen nicht ausreichend nach. Von Derzeit wird die Hans-Christian-Andersen-Schule in Kiel-Gaarden von der stellvertretenden Schulleiterin geführt. Ob der reguläre Schulleiter Michael Breyer wieder in sein Amt zurückkehrt oder nicht, müssen nun die Juristen entscheiden. Michael Beyer – JPC Band Köln. Quelle: Thomas Eisenkraetzer Kiel Das Bildungsministerium bestätigt zwar den Vorgang grundsätzlich, will sich aber zu den Hintergründen nicht äußern. "Der Vorgang wird intensiv geprüft...
Michael Breyer Kontaktdaten Rathaus Lindern, Zimmer 14 - Gemeindekasse / EDV / Steuern // EG Kirchstraße 1 49699 Lindern Telefon: 05957 9610-16 E-Mail: Aufgaben: Leitung Gemeindekasse Vollstreckung Interne Dienstleistungen Einzugsermächtigung zurück Seitenanfang Seite drucken
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