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ZB den Drucker oder Briefablagen. Dann wird es sinnvoll sein, den Tisch auch in der Breite entsprechend zu erweitern. geht es dir aber nur um einen Rechnerplatz mit 2 Monitoren, sollte 80x180 bequem ausreichen. Woher ich das weiß: Berufserfahrung Ich würde dir 2mx1, 20m empfehlen, ich denke das würde für alles passen Woher ich das weiß: eigene Erfahrung obwohl nim lieber 200x100cm
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Die Obhuts- und Aufbewahrungspflicht des Vermieters dauert jedoch nicht unbegrenzt lange an. Der Vermieter kann ihr dadurch ein Ende setzen, dass er dem Mieter eine angemessene Frist zur Abholung setzt und ihm androht, die Gegenstände anschließend zu entsorgen. Lässt der Mieter diese Frist ungenutzt verstreichen, kann hierin eine Besitz- bzw. Eigentumsaufgabe erblickt werden mit der Folge, dass der Vermieter zur Entsorgung berechtigt ist (vgl. Slomian, in: Hannemann/Wiegner, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, § 31 Rn. Trennung: Forderung nach Herausgabe von Haushaltsgegenständen - Deutsche Anwaltauskunft. 18). Dafür, wie lang die Obhuts- und Aufbewahrungsfrist bemessen sein muss, gibt es keine allgemeingültigen Vorgaben. Verbreitet wird § 885a Abs. 4 S. 1 ZPO als Anhaltspunkt herangezogen, der bestimmt, dass der Gläubiger, wenn er gem. § 885 Abs. 1 ZPO im Wege einer Räumungsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher in den Besitz einer Wohnung eingewiesen worden ist, die Sachen des Schuldners verwerten kann, wenn der Schuldner die Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz zurück fordert.
Kann sie diese nicht mehr herausgeben, beispielsweise weil sie sie verkauft hat, muss sie Schadensersatz leisten. Dabei ist nicht der Zeitwert, sondern der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Dieser ist in der Regel höher als der Zeitwert.
#2 Ist es Kleinkram? So schick es mit der Post... #3 nein es sind auch größere sachen dabei undzwar nicht wenige. Außerdem nein das sehe ich nicht ein per Post zu schicken, ich gebe da kein geld mehr aus für, es sind ihre sachen, nicht meine, also muss sie dafür sorgen das sie sie bekommt. mir geht es auch nur darum, wie lange ich den Kram wirklich bunkern MUSS #4 Hallo, ich würd sie anschreiben--bis Termin X die vorgenannten Dinge abholen..... ansonsten du die Dinge zum Sperrmüll gibst... ob das rechtlich haltbar ist? sie hatte ja die möglichkeit alles hat dann die genannte Frist nicht eingehalten... das wäre vielleicht eine Begründung... Verbotene Gegenstände im Fluggepäck und was damit passiert. ansonsten müßtest du wirklich mal einen Juristen fragen.. Gruß Anna #5 du hast keine Aufbewahrungsfristen einzuhalten, es sei denn ihr habt selbst etwas geregelt. Also setze eine Frist und dann lass es auf ihre Kosten entweder zu ihr bringen oder entsorgen.
Dies geht allerdings nur bei Gegenständen, die nicht als gefährlich eingestuft sind. Unter die Kategorie "dangerous goods" fallen unter anderem Reizgasspray und Gasfeuerzeuge. Bei solchen Dingen bleibt nur die Möglichkeit einer direkten Abholung. Am Flughafen Frankfurt werden diese bis zu drei Monate aufbewahrt. Möglich ist so eine Aufbewahrung ebenso am Flughafen in München sowie am Flughafen Köln/Bonn. Verbotenes im Handgepäck: Dieser Flughafen spendet für einen guten Zweck Der Weg von Getränken mit einem Inhalt von mehr als 100 Millilitern endet spätestens am Security Check des Flughafens. Was passiert nach Räumung durch den Gerichtsvollzieher. Hierfür stehen eigens Mülltonnen am Eingang zur Sicherheitskontrolle bereit. Wer Pfandflaschen nicht einfach entsorgen möchte, kann sie am Flughafen Köln/Bonn für einen guten Zweck spenden. Der Flughafen Köln/Bonn unterstützt mit der Aktion ein Projekt zur Arbeitsmarktintegration von Langzeitarbeitslosen. Weiterhin gehen originalverpackte Kosmetika und Getränke, von der sich Passagiere an der Sicherheitskontrolle trennen mussten, an die Kölner Tafel.
Lösung: Angemessene Frist für Abholung setzten - und gut! #15 @ jeaniac Das Gerede deiner Ex ist sicher Blödsinn, das kann auch jedem juristisch interessiertem Laien klar sein. Darum gehts doch gar nicht... es geht um die rechtlich saubere wenig Ä So ein Interesse hätte ich in dem Fall jedenfalls. Zurückgelassene gegenstand nach trennung -. Mit Eingriffen in das Eigentum anderer sollte man tunlichst vorsichtig sein, der Schutz des Eigentums und alles was damit zusammenhängt nimmt einen sehr großen Teil des BGB ein, wo sämtliche Möglichkeiten in irgendeiner Form Berücksichtigung das mal am Rande. Ohne Druck wird Deine Ex ja wohl kaum etwas unterschreiben, was Du ihr unter die Nase hältst. Möglich wäre, wenn Du ihr die Kosten für die Lagerung ihrer Sachen, "Lagermiete", in Rechnung solltest Du aber mit einem RA abklären... Vorher wäre jedoch auch mal auszuloten, ob da noch genug Basis zwischen euch wäre, das Ganze sachlich und gütlich zu regeln..... geht es darum wer Recht hat, um Streiterei, Vorwürfe, vergiß es, was ich hier und an anderer Stelle geschrieben dann mal viel Spass!