Art. 9 Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden (1) 1 Arbeitnehmern dürfen aus dem Feuerwehrdienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. 2 Während des Feuerwehrdienstes, insbesondere während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst und für einen angemessenen Zeitraum danach sind sie zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. Antrag auf Erstattung von Leistungen beim Feuerwehrdienst (Bayern) - BayernPortal. 3 Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zuläßt, dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. 4 Dieser ist verpflichtet, ihnen für Zeiten der Freistellung das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst erzielt hätten. (2) Für Beamte und Richter gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Anderen Feuerwehrdienstleistenden haben die Gemeinden den durch Zeiten im Sinn des Absatzes 1 Satz 2 entstandenen Verdienstausfall bis zu einem durch Rechtsverordnung festzulegenden Höchstbetrag zu ersetzen.
Zur Entschädigung bei einem Tätigkeitsverbot von mehr als 6 Wochen muss ein formloser Antrag bei der zuständigen Regierung gestellt werden. Arbeitgebern erstattet die zuständige Regierung die gezahlten Entschädigungen für ihre Angestellten, denen eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG zu gewähren ist (bei Tätigkeitsverboten: Verdienstausfall und Rentenbeiträge; bei Abgesonderten: Verdienstausfall, Rentenbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung). Selbstständig Tätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt bei der zuständigen Regierung. Der Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. Antrag auf Erstattung von Leistungen beim Feuerwehrdienst (Markt Schopfloch) - BayernPortal. 1 IfSG für Absonderungs- und Quarantänefälle ist online zu stellen. Um Problemen bei der Erfassung des Antrages vorzubeugen, empfehlen wir: Verwendung eines aktuellen Browsers, nach Möglichkeit nicht der Internet Explorer den Link in einem In-Private- bzw. Inkognito-Fenster öffnen
§ 11 Entschädigung des Feuerwehrkommandanten und anderer Feuerwehrdienstleistender (1) 1 Die Entschädigung der Feuerwehrkommandanten bemisst sich nach den von der Feuerwehr im Einsatzdienst verwendeten Fahrzeugen entsprechend der Anlage 1. 2 Sie beträgt mindestens für jedes Fahrzeug der Gruppe A monatlich 30, 30 € und für jedes Fahrzeug der Gruppe B monatlich 51, 00 €. [ Redaktioneller Hinweis: Gemäß Bek. v. 29. 8. 2019 (BayMBl. Nr. 362) beträgt die Entschädigung – ab 1. 1. 2019 bis 31. 12. VollzBekBayFwG: Anlagen - Bürgerservice. 2019 für Fahrzeuge der Gruppe A 31, 30 €, für Fahrzeuge der Gruppe B 52, 70 €. ] ab 1. 2020 bis 31. 2020 für Fahrzeuge der Gruppe A 32, 30 €, für Fahrzeuge der Gruppe B 54, 40 €. 2021 für Fahrzeuge der Gruppe A 32, 80 €, für Fahrzeuge der Gruppe B 55, 20 €. ] 3 Fahrzeuge, die in der Regel von Angehörigen einer Ständigen Wache besetzt werden, bleiben bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt. 4 Die Gemeinden können bestimmen, dass die Entschädigung auch den Verdienstausfall abgilt; in diesem Fall ist sie über die Mindestsätze hinaus angemessen zu erhöhen.
5 Der Verdienstausfall kann jedoch nicht abgegolten werden, wenn er durch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen entsteht, die länger als zwei Tage dauern. (2) In kreisangehörigen Gemeinden erhalten die Kommandanten eine Entschädigung mindestens in Höhe der Mindestsätze nach Abs. 1; bei ihren Stellvertretern treten an die Stelle der Mindestsätze 50 v. H. dieser Beträge. (3) 1 In kreisfreien Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr erhöhen sich für den Stadtbrandrat die Mindestsätze nach Abs. 1 um 35 v. ; bei seinen Stellvertretern treten an die Stelle der Mindestsätze 60 v. dieser Beträge. 2 Für die Feuerwehrkommandanten in kreisfreien Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr und ihre Stellvertreter gilt Abs. 2 entsprechend. 3 Nach Art. 21 Abs. Erstattung feuerwehreinsatz formular bayern 2. 3 Satz 1 BayFwG bestellte Stadtbrandmeister erhalten eine Entschädigung mindestens in Höhe von 50 v. der Mindestsätze nach Abs. 1. (4) 1 In kreisfreien Gemeinden mit Berufsfeuerwehr können für den Stadtbrandrat die Mindestsätze nach Abs. 1 unterschritten oder um bis zu 35 v. erhöht werden; bei seinen Stellvertretern treten an die Stelle der Mindestsätze Beträge bis zu 60 v. der Mindestsätze.
2 Für die Kommandanten in kreisfreien Gemeinden mit Berufsfeuerwehr und ihre Stellvertreter gilt Abs. 2 entsprechend; die Mindestsätze nach Abs. 1 können unterschritten werden. 1. (5) Für die Teilnahme an Brandwachen und Sicherheitswachen erhalten Feuerwehrleute, wenn nicht der Lohn fortzuzahlen oder Verdienstausfall zu erstatten ist, eine Entschädigung von 15, 10 € je Stunde. [ Redaktioneller Hinweis: Gemäß Bek. 362) beträgt der Stundensatz ab 1. 2019 15, 60 €. 2020 16, 10 €. 2021 16, 40 €. ] (6) 1 Einheitliche Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnung A gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz unmittelbar für die Mindestsätze des Abs. 1, für die auf dieser Grundlage festgesetzten Entschädigungen und für die Entschädigung nach Abs. 5. Erstattung feuerwehreinsatz formular bayern 9. 2 Centbeträge sind dabei auf volle zehn Cent aufzurunden. (7) Feuerwehrkommandanten, ihren Stellvertretern und Stadtbrandmeistern nach Art. 3 Satz 1 BayFwG wird für Reisen und Gänge, die ausschließlich zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben durchgeführt werden, Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der für Beamte, ausgenommen der Besoldungsgruppen A1 bis A7, geltenden Vorschriften gewährt; Art.
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