« Zurück zum Wiki Index Was bedeutet Bürgschaft auf erstes Anfordern? Bei einer Bürgschaft auf erste Anforderung handelt es sich um eine Sonderform der Bürgschaft, die vor allem dem Gläubiger sehr spezielle und weitreichende Rechte einräumt Durch eine Bürgschaft auf erste Anforderung soll der Fall der Einrede grundsätzlich verhindert werden, denn dieser kann eine sehr langes rechtliches Verfahren nach sich ziehen, was die kurzfristige und eventuell notwendige Schaffung von liquiden Mittel unmöglich macht. Die Bürgschaft auf erste Anforderung ist gesetzlich nicht festgeschrieben, ergibt sich aber aus der laufenden Rechtssprechung zum BGB und stellt somit abstrahiertes anwendbares Recht dar. Wann eine solche Bürgschaft auf erste Anforderung genau vorliegt, muss in jedem Einzelfall entschieden werden. Anwendung der Bürgschaft auf erste Anforderung Die Bürgschaft wird in der Regel dann verwendet, wenn sich der Gläubiger ein absolutes Pfand gegen den Bürgen sichern will. Ist also für den Gläubiger schon nach Abschluss eines Vertrages abzusehen, dass der Kunde die Kosten nicht begleichen kann, so kann er die Stellung eines Bürgen fordern.
Mithin ist im einstweilige Verfügungsverfahren davon auszugehen, dass der Auftragnehmer auch einen Vergütungsanspruch hinsichtlich des nicht erbrachten Teils der Leistung hat. Als Fazit ist somit festzustellen, dass eine Absicherung einer Anzahlung möglichst nicht durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern vereinbart werden sollte, da es für den Auftragnehmer den wirtschaftlichen Vorteil der Anzahlung entwertet. Allerdings steht er nach dieser Rechtsprechung des Kammergerichtes nicht so schlecht da, wie es nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH den Anschein hatte. Wenn er schlüssig seinen Vergütungsanspruch darstellen und glaubhaft machen kann, kann er eine Inanspruchnahme durch eine einstweilige Verfügung verhindern.
Eine geltungserhaltende Reduktion der Brgschaft auf eine einfache selbstschuldnerische Brgschaft ist nicht mglich (BGH Baurecht 2002, 894; OLG Dsseldorf, Urt. 17. 2003 - 23 U 234/02, I-23 U 234/02 - NJW 2003, 3716). Das bedeutet, dass die unwirksame Brgschaft auf erstes Anfordern wertlos ist. Die Urkunde ist in diesem Fall herauszugeben (Kleine-Mller/Merl, Handbuch des Privaten Baurechts, 3. Aufl., 12 Rn. 1341 m. ). D. Auswirkungen fr die Praxis In der beratenden Baurechtspraxis kann aus den genannten Grnden heute von der Vereinbarung von Brgschaften auf erstes Anfordern nur abgeraten werden. Zwar knnen solche Brgschaften noch immer individualvertraglich vereinbart werden. Gleichwohl wird man empfehlen mssen, auf die Brgschaft auf erstes Anfordern ganz zu verzichten. Denn die Abgrenzung zwischen einer individualvertraglichen Vereinbarung und AGB-migen Verwendung ist uerst schwierig. Ob eine Klausel als Allgemeine Geschftsbedingung an 307 BGB zu messen ist oder ob eine Individualvereinbarung vorliegt, hat derjenige, der die Vereinbarung verwendet, darzulegen und zu beweisen.