Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht über die Einführung von Kurzarbeit. Betriebsratssitzung während kurzarbeit und. Ob damit nur die Einführung der Kurzarbeit als solcher oder auch die Art und Weise ihrer Ausgestaltung erfasst sein soll, ist umstritten. Im Streitfall käme es auf den Einigungsstellenvorsitzenden an. Allerdings ist denkbar, dass der Arbeitgeber bei den Verhandlungen über die Kurzarbeit freiwillig eine entsprechende Konzession macht: Er ist gegebenenfalls aus wirtschaftlichen Gründen darauf angewiesen, dass die Kurzarbeit sehr schnell kommt; eine gewisse Aufstockung ist dann das kleinere Übel im Vergleich zu einer länger dauernden Blockade durch den Betriebsrat. Ein geschickter Betriebsrat kann also durchaus für die Kollegen einiges erreichen.
Nach alledem sind Videokonferenzen generell zulässig, wobei sich das Risiko der Unwirksamkeit mangels gerichtlicher Entscheidungen derzeit nicht ausschließen lässt. Richtigerweise sind Betriebsratsbeschlüsse per Videokonferenz generell zulässig. Allerdings gibt es zahlreiche Stimmen, die das Gegenteil vertreten. Die Rechtsprechung hat die Frage noch nicht entschieden. 4. Das Risiko " Unwirksamkeit " Ist der Betriebsratsbeschluss unwirksam, zieht das diejenigen Rechtsfolgen nach sich, die unwirksame Betriebsratsbeschlüsse jeweils haben. Ein unwirksamer Widerspruch nach § 99 BetrVG etwa würde bedeuten, dass der Arbeitgeber die begehrte Maßnahme durchführen kann. Ein unwirksamer Beschluss zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung – etwa Kurzarbeit – führt zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung. Betriebsratssitzung während kurzarbeit 2021. Derzeit müssen Betriebsräte und Arbeitgeber befürchten, dass virtuell gefasste Betriebsratsbeschlüsse – etwa zur Kurzarbeit – unwirksam sind. 5. Der Umgang mit der Rechtsunsicherheit Teilweise wird empfohlen, Betriebsräte sollten sicherheitshalber Beschlüsse nach dem Ende der Corona-Krise rückwirkend bei physischer Anwesenheit aller genehmigen.
W. A. F. Forum für Betriebsräte Alle Beiträge Neueste Antworten Beiträge ohne Antwort Ich bin Betriebsratsmitglied und wir haben derzeit Kurzarbeit. Darf ich während Kurzarbeit zu einer BR-Sitzung eingeladen werden bzw muss ich eingeladen werden. Wie ist die Vergütung am Kurzarbeitstag, wenn ich an einer Sitzung teilnehme. Drucken Empfehlen Melden 9 Antworten Erstellt am 15. 01. 2009 um 11:01 Uhr von RAKO Hier gilt §37 (3) BetrVG. Wenn eine Sitzung stattfindet, bist Du zu der Sitzung einzuladen und hast die Pflicht daran teilzunehmen. Sofern die Sitzung ausserhalb Deiner persönlichen Arbeitszeit stattfindet (dass diese Situation wegen Kurzarbeit eintritt ist unerheblich), so hast Du Anspruch auf ersatzweise Arbeitsbefreiung unter fortzahlung Deines Arbeitsentgeltes während Deiner persönlichen Arbeitszeit. Weitere Einflüsse áuf die Vergütung hat deine Teilnahme an der Sitzung nicht. Du hast allerdings u. U. Betriebsratssitzung während kurzarbeit rechner. die Wahl, dich als Verhindert zu melden - wie z. B. bei Urlaub - worauf Dein BRV ein Ersatzmitglied einladen kann.
Mit Blick auf die Herausforderungen, die sich auch Betriebsräten aufgrund der Corona-Pandemie stellen, nimmt der Gesetzgeber aber gerade eine Ergänzung des BetrVG vor und macht mit der zeitlich bis zum 31. 12. Betriebsratsarbeit während der Corona-Krise. 2020 befristeten Einfügung eines neuen § 129 BetrVG die Durchführung von Betriebsrats- oder Ausschusssitzungen per Video- oder Telefonkonferenz ausnahmsweise möglich. Die Regelung gilt entsprechend für die Arbeit von Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Auf der Grundlage von § 129 BetrVG sollen Betriebsratssitzungen insbesondere dann als Video- oder Audiokonferenzen durchgeführt werden können, wenn durch konventionelle Betriebsratssitzungen das Leben oder die Gesundheit von Betriebsratsmitgliedern gefährdet wird oder wenn diese aufgrund behördlicher Anordnungen nicht möglich sind. Abweichungen vom Präsenzbetrieb stehen allerdings auch nach § 129 BetrVG nicht im völligen Belieben eines Gremiums, sondern müssen ihre Gründe in der Corona-Pandemie haben. Sind Betriebsratsvorsitzende der Meinung, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, können sie das gesamte Gremium oder die an einer persönlichen Teilnahme gehinderten Mitglieder zur Sitzungsteilnahme per Telefon- oder Videokonferenzen einladen.
Auch der Arbeitgeber darf grundsätzlich nicht an den Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber selbst die Einberufung der Sitzung beantragt hat oder wenn er vom Betriebsrat ausdrücklich eingeladen worden ist. In diesen Fällen darf er an der Sitzung teilnehmen. Sein Teilnahmerecht beschränkt sich aber auf den Tagesordnungspunkt, dessen Beratung er selbst beantragt hat bzw. zu dem er vom Betriebsrat eingeladen worden ist. 4. 7 Fragen zur Betriebsratsarbeit während der Corona-Krise. Wer bestimmt, welche Punkte auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung kommen? Die Aufstellung der Tagesordnung ist Sache des Betriebsratsvorsitzenden. Deshalb bestimmt auch der Betriebsratsvorsitzende, welche Punkte auf die Tagesordnung einer Sitzung kommen. Aber auch andere Personen können dafür sorgen, dass ein bestimmtes Thema in die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung aufgenommen wird. So kann etwa der Arbeitgeber vom Betriebsratsvorsitzenden verlangen, ein bestimmtes Thema auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.
Bei den Einladungen müssen die für reguläre Sitzungen vorgeschriebenen Formalien (Ladung aller Mitglieder, Übersendung einer Tagesordnung und Registrierung der Anwesenheit) weiterhin uneingeschränkt beachtet werden. Auf elektronischem Weg teilnehmende Mitglieder müssen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden nach der ausdrücklichen Vorgabe des § 129 BetrVG in Schriftform (etwa per E-Mail) erklären. Zudem muss technisch wie organisatorisch sichergestellt werden, dass auch tatsächlich alle Betriebsratsmitglieder auf elektronischem Weg teilnehmen können. Betriebsratssitzungen per Videokonferenz während der Corona-Krise?. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Videokonferenzen zwar wegen der vielfältigeren Kommunikationsmöglichkeiten empfehlenswert sind, dass deren Durchführung aber aktuell vielfach am Fehlen der notwendigen Endgeräte sowie an begrenzten Übertragungsraten scheitert. Deshalb muss oft auch auf Telefonkonferenzen zurückgegriffen werden, die technisch einfacher durchzuführen sind. § 129 Abs. 1 BetrVG lässt Beschlussfassungen im Rahmen von Telefon- oder Videokonferenzen ausdrücklich zu.
Das gleichzeitig anhängige Beschlussverfahren zur täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit hat das BAG aufgrund der Unstatthaftigkeit der Anträge des Betriebsrates nicht beschieden. Hält das BAG nun die Betriebsratstätigkeit in Bezug auf die Anforderungen an Aufmerksamkeit und geistige Leistungsfähigkeit für mit der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung vergleichbar, könnte eine entsprechende Anwendung der Regelungen zur Höchstarbeitszeit ( § 3 ArbZG) sowie den Ruhepausen ( § 4 ArbZG) drohen. Folgen für die Praxis Die Übertragung der Entscheidung des BAG auf weitere Tatbestände des ArbZG begegnet jedoch Bedenken. Nach dem gesetzlichen Leitbild stellt Betriebsratstätigkeit keine Arbeitszeit dar. Der Gesetzgeber hat sie bewusst als Ehrenamt ausgestaltet und nur teilweise der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gleichgestellt (vgl. § 37 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 BetrVG). Diese gesetzliche Wertung würde durch eine Gleichstellung von Betriebsratstätigkeit und Arbeitsleistung umgangen. Eine Unterscheidung zwischen Betriebsratstätigkeit und Arbeitsleistung ist auch deshalb angezeigt, weil der Mitarbeiter bei Ausübung des Betriebsratsamtes nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.