Hier schließt zu Lebzeiten ein Bankkunde einen Kontovertrag mit der Bank zugunsten eines Dritten ab, der aber die Forderung gegen die Bank erst im Zeitpunkt des Todes des Konto-Errichters erwerben soll. Bis zum Zeitpunkt des Todes bleibt der Errichter des Kontos Besitzer und verfügungsbefugt bezüglich des Kontoguthabens. Eine solche Verfügung wird bereits zu Lebzeiten des Versprechungsempfängers vollzogen, sodass keine Verfügung von Todes wegen vorliegt. Aus diesem Grund muss nicht die entsprechende Form einer letztwilligen Verfügung eingehalten werden. Beispiel Herr Kienzle errichtet bei der X-Bank ein Konto. ZErb 2/2012, Wirksamkeit von Schenkungen nach dem Erbfall / III. Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Im Kontovertrag ist festgelegt, dass im Zeitpunkt des Todes die Enkelin von Herrn Kienzle bezüglich des Kontoguthabens ein eigenes Forderungsrecht gegen die Bank erwerben soll, sodass ein Vertrag zugunsten der Enkelin auf den Todesfall vorliegt. Herr Kienzle bleibt bis zu seinem Tod "normaler" Kontoinhaber und kann über das Guthaben frei verfügen. Mit dem Tod von Herrn Kienzle erwirbt seine Enkelin ein direktes Recht gegen die Bank.
1. Grundsätzliches Wer eine Lebensversicherung [39] oder einen Bausparvertrag abgeschlossen hat, kann für den Fall, dass er vor Ende der Versicherungszeit stirbt, einen Dritten mit der Versicherungsleistung begünstigen. Die Versicherung hat dann die Auszahlung direkt an den Dritten vorzunehmen. Auch das im Zeitpunkt des Erbfalls valutierende Guthaben eines Spar- oder Girokontos kann der Bankkunde einer dritten Person für den Fall seines Todes schenken. Erst mit dem Tod des Schenkers erwirbt der Begünstigte nach seiner Benennung als widerruflicher Bezugsberechtigter den Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungssumme bzw. des Kontoguthabens ( §§ 159 Abs. 2 VVG, 328 Abs. 1, 331 Abs. 1 BGB, "Von-Selbst-Erwerb"). [40] Davor kann der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht widerrufen (Erfordernisse in § 13 Abs. 4 ALB 2008). Dagegen erwirbt eine als unwiderruflich bezugsberechtigte Person gem. § 159 Abs. Vertrag zugunsten dritter auf den todesfall fall in movie. 3 VVG mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter das Recht auf die Versicherungsleistung.
Den Kontovertrag zwischen Bank und Kontoinhaber nennt man Deckungsverhältnis, das Rechtsverhältnis zwischen dem Bankkunden und dem begünstigten Dritten nennt man Valutaverhältnis. Die Bank wird "Versprechender" genannt, weil sie dem Kontogründer, "Versprechensempfänger", das Versprechen gibt, an den Dritten auszubezahlen. Beispiel Herr Reinhold schließt einen Kontovertrag bei der C-Bank ab. Das von Herrn Reinhold einbezahlte Geld soll alleine der Enkelin von Herrn Reinhold zustehen, die gegen die C-Bank eine eigene Forderung erwerben soll. So wird es im Vertrag zwischen Herrn Reinhold und der Bank festgelegt. Vertrag zugunsten dritter auf den todesfall fall chords. Die Bank ist hier der Versprechende, Herr Reinhold der Versprechensempfänger. Der Kontovertrag zwischen Herrn Reinhold und der C-Bank ist das Deckungsverhältnis, das einen Vertrag zu Gunsten Dritter bildet. Das Verhältnis zwischen Herrn Reinholds und seiner Enkelin – in der Regel eine Schenkung – das Valutaverhältnis. Allein Herr Reinholds Enkelin kann über das Kontoguthaben verfügen.
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