Denn zu den in der Wählerliste aufgeführten wahlberechtigten Arbeitnehmern müssen ja noch die (und nur die) hinzugezählt werden, die... zwar nicht wahlberechtigt, aber doch Arbeitnehmer des Betriebs sind. Wen muss der Wahlvorstand also zur Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer noch dazu zählen? Etwa die leitenden Angestellten? Nein, natürlich nicht! Denn die leitenden Angestellten (wenn es wirklich leitende sind) sind ja keine Arbeitnehmer "im Sinne dieses Gesetzes" ( § 5 BetrVG). Und das gleiche gilt für alle anderen, die der Wahlvorstand aufgrund der Bestimmungen des § 5 Absatz 2 nicht in die Wählerliste aufgenommen hat (siehe hier). Bleibt jetzt noch die "Zwischenstufe" von Betrieben mit "51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern" ( § 9 BetrVG). 1 köpfiger betriebsrat 1. Grundsätzlich gilt hier: In Betrieben, die zwischen 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern und 100 Arbeitnehmern (ohne Beachtung der Wahlberechtigung) beschäftigen, ist ein 5-köpfiger Betriebsrat zu wählen! Das kann nun allerdings zu Unklarheiten führen.
Sie signalisieren damit, dass Sie den Mitarbeitervertreter als Partner und nicht als Gegner empfinden. Dies verbessert selbstverständlich das Betriebsklima, Fristen gelten auch für kleine Betriebsräte Erfahrungsgemäß ist die Zusammenarbeit zwischen Ihnen als Arbeitgeber, dem Betriebsrat und den Beschäftigten im Kleinbetrieb eng und überschaubar. Unabhängig von den Vorteilen einer solchen Situation sind aber auch hier die gesetzlichen Form- und Fristvorschriften des Mitbestimmungsverfahrens einzuhalten. Der Ein-Personen-Betriebsrat muss, wenn er die Zustimmung zu einer Einzelmaßnahme verweigern will, dies innerhalb einer Woche schriftlich unter Angabe der Gründe zu tun. Bei Verhinderung ist das Ersatzmitglied zu beteiligen. Kein Ersatzmitglied - Dann Sind Sie am Zug Gerade in Kleinbetrieben ist es häufig so, dass es gar kein Ersatzmitglied gibt. Damit entstehen mitbestimmungslose Zeiten, in denen betriebliche Entscheidungen ohne eine Beteiligung des Betriebsrats stattfinden können. 1 köpfiger betriebsrat ab. Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit sind Sie in diesen Fällen verpflichtet, aufschiebbare Entscheidungen zurückzustellen.
Der Wahlvorstand prüft besonders sorgfältig und entscheidet richtig: Er legt die künftige Betriebsratsgröße auf 5 Mitglieder fest. Denn: Bei den Software-Entwicklern handelt es sich (a) um "echte" Leiharbeitnehmer und (b) sind so gut wie immer 5 bis 6 EDV-Fachleute aus der Zentrale hier im Betrieb eingesetzt, um die diversen Software-Lösungen weiterzuentwickeln und anzupassen. Diese Leiharbeitnehmer sind zwar (wenn ihr Einsatz auf mindestens 3 Monate angelegt ist) wahlberechtigt, zählen jedoch bei der Festlegung der Betriebsgröße nur mit, wenn sie "in der Regel" (und das heißt: mehr als 6 Monate im Jahr) beschäftigt sind (siehe auch § 14 Abs. Anzahl Betriebsratsmitglieder - Betriebsratswahl - Forum für Betriebsräte. 2 AÜG). Diese Beispiele machen klar, nach welchen Grundsätzen der Wahlvorstand bei seiner Entscheidung vorgehen muss: Ausschlaggebend ist nicht die Zahl der Wahlberechtigten, die zur Zeit der Betriebsratswahl tatsächlich im Betrieb beschäftigt sind, sondern die Zahl der normalerweise dort tätigen Arbeitnehmer! Um festzustellen, wie groß diese Zahl ist, muss der Wahlvorstand die Vergangenheit unter die Lupe nehmen: Wie viele Arbeitnehmer waren im Durchschnitt in den letzten Jahren beschäftigt?
Das wurde schon festgestellt: Bei kleineren Betrieben werden nur die wahlberechtigten Arbeitnehmer bei der Festlegung der Betriebsratsgröße herangezogen, bei größeren dann alle Arbeitnehmer – so steht es im § 9 BetrVG! Und auch das steht schon fest: Arbeitsplätze, die bei der Festlegung der Betriebsratsgröße mitzählen, im Augenblick aber nicht besetzt sind, werden immer als Arbeitsplätze wahlberechtigter Arbeitnehmer gezählt! Klar ist ebenfalls: Die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer ergibt sich immer aus der Wählerliste (siehe hier)! Für kleine Betriebe gilt demnach: Sind in einem Betrieb in der Regel zwischen 5 und 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, gibt's einen 1-köpfigen Betriebsrat und bei 21 bis 50 Wahlberechtigten einen 3-köpfigen Betriebsrat! 1 köpfiger betriebsrat works council. Die komplizierte Betriebsgröße 51 bis 100 Arbeitnehmer wird jetzt erst einmal übersprungen, denn: Bei Betrieben mit 101 oder mehr Arbeitnehmern spielt die Frage der Wahlberechtigung keine Rolle mehr! Trotzdem ist die Sache auch in diesen Fällen nicht ganz einfach.
Der Betriebsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Sechs seiner Mitglieder arbeiten als Hausmeister. In den Objekten ist jeweils ein Hausmeisterbüro eingerichtet. Im März 2010 verlangte der Betriebsrat vom Arbeitgeber ein eigenes Büro mit einem Schreibtisch, einem Telefonanschluss, einem PC, einem Aktenschrank und mindestens sieben Stühlen. Anspruch des Betriebsrats auf eigenen Raum - HENSCHE Arbeitsrecht. Da der Arbeitgeber das nicht einsah, zog der Betriebsrat vor das Arbeitsgericht Köln und obsiegte dort in vollem Umfang (Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 21. 12. 2011, 3 BV 150/10). Das LAG wies die Beschwerde des Arbeitgebers zurück. Zur Begründung heißt es: Die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein aus dem Jahre 2007 (Beschluss vom 19. 2007, 6 Ta BV 14/07) ist, so das LAG Köln, auf den damaligen Einzelfall zugeschnitten. Daher kann man dieser Entscheidung nicht klar entnehmen, dass "kleinere" Betriebsräte mit bis zu sieben Mitgliedern generell keinen eigenen, nur ihnen zustehenden Raum verlangen könnten.
Dazu ein Beispiel: In einem Betrieb gibt es laut Wählerliste 48 wahlberechtigte Arbeitnehmer, demnach müsste ein 3-köpfiger Betriebsrat gewählt werden. Aber: Es gibt auch noch 3 Auszubildende und 2 Jungarbeiter, die unter 16 Jahre alt sind – nicht wahlberechtigt, aber Arbeitnehmer. Zusammengezählt macht das eine Gesamtzahl von 53 Arbeitnehmern. Muss also doch ein 5-köpfiger Betriebsrat gewählt werden? Schwer zu sagen. Und tatsächlich sind sich auch noch nicht einmal die Juristen einig, wie das in der Praxis nun zu handhaben ist. Folgender Vorschlag scheint der logischste zu sein: Wenn in einem Betrieb 52 oder mehr Arbeitnehmer (Wahlberechtigte und noch nicht Wahlberechtigte zusammengezählt! ) beschäftigt sind, zählt von dieser Grenze an (insgesamt 52! ) nur die Zahl aller Arbeitnehmer bei der Festlegung der Betriebsratsgröße! Damit ist dann auch klar, dass im obigen Beispiel ein 5-köpfiger Betriebsrat zu wählen ist. Ziemlich kompliziert, aber glücklicherweise spielt dieses Problem eine praktische Rolle nur bei solchen Betrieben, die knapp um die 50 Arbeitnehmer beschäftigen und dazu einige Arbeitnehmer unter 16 Jahren haben.