Am 20. Dezember 2018 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Festlegung zur Marktkommunikation 2020 (kurz: MaKo 2020) veröffentlicht. Die BNetzA greift mit der MaKo 2020 die gesetzlichen Vorgaben nach § 60 I Absatz 1 MsbG zur Umsetzung des Messstellenbetriebsgesetzes auf. Dies betrifft insbesondere die sternförmige Messwertverteilung aus dem Backend des Messstellenbetreibers (MSB) sowie die Verschiebung der Aggregationsverantwortung der Energiemengen von mit intelligente Messsystemen (iMS) ausgestatteten Marktlokationen vom Netzbetreiber (NB) auf den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB). Entsprechend betrifft die BNetzA-Festlegung die Lieferantenwechselprozesse Strom (GPKE, MPES), die Wechselprozesse im Messwesen Strom (WiM Strom) sowie die Marktprozesse zur Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS). Die MaKo 2020 ist seit dem 1. Dezember 2019 anzuwenden. Neben den Marktprozessen rund um die MaKo 2020 bestehen für die Sparte Gas unverändert die Regelungen zu den Lieferantenwechselprozessen Gas (GeLi Gas) aus dem Jahr 2016 sowie die Wechselprozesse im Messwesen Gas (WiM Gas) aus dem Jahr 2017 fort.
Der oben genannte Beschluss zur Marktkommunikation enthält keine konkreten Vorgaben für die Phase des Übergangs vom Interimsmodell auf die MaKo 2020 und damit für die Übertragung der Aufgabe der Aufbereitung von Werten und deren Versand vom Netzbetreiber auf den Messstellenbetreiber, sondern verweist diesbezüglich auf das vom BDEW erstellte Grob- sowie Feinkonzept des Einführungsszenarios (siehe Mitteilung Nr. 1 und Mitteilung Nr. 2). Das Feinkonzept führt hierzu wie folgt aus: "Unter Einhaltung des Prinzips, dass immer mit dem MSB an der Marktlokation kommuniziert wird, der für den Betrachtungszeitraum der Werte zugeordnet war bzw. ist, gilt folgendes: Ab dem 01. 2019 ist ausschließlich der gMSB und nicht mehr der NB für den Austausch von Werten verantwortlich. Noch nicht versendete, korrigierte oder zu stornierende Werte für den Betrachtungszeitraum vor dem 01. 2019 werden durch den gMSB versendet. Hauptsächlich betroffen sind hiervon die Werte im Zeitraum vom 28. – 30. 11. 2019, die vom NB noch nicht vor dem 01.
(c) BBH Ende letzten Jahres hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) verkündet, wie die elektronische Marktkommunikation im Stromsektor an die Erfordernisse des Messstellebetriebsgesetzes (MaKo 2020) angepasst werden soll. Was enthält diese Festlegung? Was ändert sich? Und was gibt es für Rechtsschutzmöglichkeiten? Die neue Prozessbeschreibungen für GPKE, WiM, MPES sowie MaBiS und aktualisierte Vorgaben für die Übertragung von EDIFACT-Dateien und Fahrpläne sind hier zu finden. Die neuen Prozesse sind zum 1. 12. 2019 umzusetzen, die neuen Vorgaben für die sichere Übermittlung sämtlicher EDIFACT-Nachrichten mittels Signatur und Verschlüsselung bereits zum 1. 4. 2019. Die Festlegung bildet noch nicht das sog. Zielmodell ab, in dem die Smart-Meter-Gateways (SMGW) selbst an der Marktkommunikation teilnehmen sollen. Dieses soll – sofern das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) nicht geändert wird – noch folgen, ohne dass die BNetzA dafür ein konkretes Datum genannt hat. Die Grundkonzeption der Marktkommunikation (zunächst nur Strom) wird sich durch die MaKo 2020 zunächst in den folgenden Kernpunkten wesentlich ändern und entsprechenden Umsetzungsaufwand bedingen: Um die Erhebung der Messwerte und ihre Aufbereitung und Verteilung kümmert sich der Messstellenbetreiber.
In Unterstützung einer marktweit einheitlichen Anwendung von Marktprozessen veröffentlicht der BDEW begleitende Umsetzungshilfen in Form von Anwendungshilfen sowie Umsetzungsfragenkatalogen. Die Anwendungshilfe "Umsetzungsfragenkatalog zur Marktkommunikation" greift aktuelle prozessuale Umsetzungsfragen zu den Themengebieten GPKE, GeLi Gas, WiM Gas, WiM Strom, MaBiS, MPES, Netzbetreiberwechsel und Mehr-/Mindermengenabrechnung auf.