Die Fortsetzungsfeststellungsklage (nach Peine, Klausurenkurs im Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Rn. 248 ff. und Dr. Fritz von Mannstein, Wiesbaden) A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs – § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO II. Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage – § 113 Abs. 4 FFK findet sich nicht in §§ 42 f. VwGO, Zulässigkeit ergibt sich aus § 113 Abs. 4 VwGO 4 Fallkonstellation: Erledigung eines belastenden VA nach Klageerhebung – § 113 Abs. 4 VwGO () begünstigenden VA nach Klageerhebung – § 113 Abs. 4 VwGO an. belastenden VA vor Klageerhebung – § 113 Abs. 4 VwGO an. begünstigenden VA vor Klageerhebung – § 113 Abs. 4 VwGO an. (quasi "doppelt" analog) Demnach zu prüfen: VA i. S. d. § 35 VwVfG Erledigung dieses VA (§ 43 Abs. Anfechtungsklage schema hemmer et. 2 VwVfG) Wegfall der wesentlichen Beschwer (P) Grundverwaltungsakt im Vollstreckungsverfahren – dieser entfaltet weiterhin Wirkung nach Klageerhebung dass es bei direkter Anwendung der Norm um einen Zeitpunkt nach Klageerhebung geht, ergibt sich aus ihrer Stellung im 10.
Konkrete Wiederholungsgefahr Die Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn die hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein vergleichbarer VA ergehen wird. Dazu ist nach neuerer Rechtsprechung nicht nur eine konkrete Gefahr erforderlich, sondern muss darüber hinaus die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (siehe hierzu BVerwG 8 C 14/12). 2. Rehabilitationsinteresse Ein Rehabilitationsinteresse ist gegeben, wenn der VA diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab. Dies ist beispielsweise bei einer publikumswirksamen, polizeilichen Identitätsfeststellung der Fall (vgl. 80 V VwGO Schema - Jura Individuell. Kopp/ Schenke, 21. 142). 3. Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses Die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses (Art. 34 GG, § 839 BGB) stellt nur dann ein berechtigtes Interesse dar, wenn der VA nach Klageerhebung erledigt ist.
Wenn die Polizei auf dem Gebiet der repressiven Strafverfolgung tätig wird, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Kurz auszuführen ist dabei folgender Meinungsstreit: Nach der Literaturmeinung (siehe hierzu Kopp/ Schenke VwGO, 21. Auflage 2015, § 179 Rn. 7) ist die Zielsetzung der Maßnahme der Polizei entscheidend, während die Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 47, 255) auf den Schwerpunkt der Maßnahme abstellt. Jura Indivuell-Tipp: In der Regel kommen in der Klausur beide Ansichten zum selben Ergebnis- präventives Handeln = Verwaltungsrechtsweg-und der Streit braucht nicht entschieden zu werden. II. Zuständigkeit des Gerichts, §§ 45, 52 VwGO Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 45 VwGO und die örtliche nach § 52 Nr. Anfechtungsklage schema hemmer per. 3 oder Nr. 5 VwGO. B. Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage I. Statthaftigkeit, § 113 I 4 VwGO (analog) Die FFK ist statthaft, wenn ein Verwaltungsakt bereits erledigt ist. Erledigung tritt dann ein, wenn die rechtliche oder sachliche Beschwer nachträglich weggefallen ist (Kopp/ Schenke VwGO, 21.
BVerwG, Beschluss vom 06. 02. 1987 – 2 B 12. 87. BeckOK VwGO, 55. Edition 2020, § 113 Rn. 48. BVerwG, Urteil vom 23. 05. 1989 – 7 C 2/87. Schoch/Schneider VwGO, 39. EL 2020, § 113 Rn. 91. BVerwG, Urteil vom 24. 03. 1988 – 3 C 48/86; Beschluss vom 02. 12. 2015 – 6 B 33/15. Voßkuhle, JuS 2012, 1079 (1081 f. ). BVerwG, Urteil vom 06. 09. 1988 – 4 C 26/88. BVerwG, Urteil vom 26. 08. 1993 – 4 C 24/91. VGH München, Beschl. v. 5. 11. 2012 – 8 ZB 12. 116. Voßkuhle, JuS 2012, 1079 (1081). Pinger, JuS 1988, 53 (57). Faber, NVwZ 2003, 159 (162 f. Mazur, ZJS 2011, 321 (325). BVerwG, Urteil vom 14. 04. 1989 – 4 C 34/88. MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 839 Rn. 138. Gliederung der Fortsetzungsfeststellungsklage • Projekt: Hauptstadtfälle • Fachbereich Rechtswissenschaft. BeckOK GG, 45. Edition 2020, Art. 34 Rn. 43. Voßkuhle, JuS 2012, 1079 (1080). Artikel verfasst von: Lucas Kleinschmitt Lucas ist Volljurist und Gründer von Juratopia. Nach Studium an der Bucerius Law School und Referendariat in Hamburg hat er einige Jahre als Anwalt in Großkanzleien gearbeitet. Heute ist er Syndikusrechtsanwalt in einem DAX-Konzern.
C. Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage Wichtig ist stets, den Obersatz korrekt zu formulieren, da dieser die Begründetheit einleitet und die Prüfungsreihenfolge vorgibt. Obersatz: Die FFK ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen ist Rechten verletzt, §§ 113 I 1 VwGO, 113 I 4 VwGO (direkt oder analog, siehe oben). 1. Passivlegitimation, § 78 VwGO Die Klage ist grundsätzlich gegen den Rechtsträger, nicht gegen die Behörde zu richten (sog. Rechtsträgerprinzip), § 78 I Nr. 1 VwGO. Ausnahmsweise können die Bundesländer durch Landesrecht (Verordnung genügt) nach § 78 I Nr. 2 VwGO bestimmen, dass die Klage gegen die zuständige Behörde selbst zu richten. (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 80 Rn. 3, 10) 2. Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes Die Rechtsmäßigkeit wird dann nach gewohntem Schema geprüft, nähere Ausführungen hierzu im Artikel "Die Anfechtungsklage ". 3. Rechtsverletzung D. Tenorierung für das 2. Staatsexamen "Es wird festgestellt, dass der Bescheid … des LRA … rechtswidrig war. Fortsetzungsfeststellungsklage - FFK - Jura Individuell. "