Hat Ihr Betrieb allerdings einen Betriebsrat, finden auch in Ihrem Unternehmen regelmäßig Betriebsversammlungen statt. Das bestimmt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in den §§ 42 bis 46. Danach organisiert und beruft Betriebsversammlungen Ihr Betriebsrat ein. Versammlungsleiter ist dessen Vorsitzender; er übt auch das Hausrecht während der Versammlung aus. BR-Forum: Muss ich zwingend bei einer Betriebsversammlung den Arbeitgeber einladen? | W.A.F.. Müssen alle Mitarbeiter Ihres Betriebes auf der Versammlung zugegen sein? Grundsätzlich ja. Es soll eigentlich eine Vollversammlung aller Arbeitnehmer eines Betriebes sein. Wenn wegen der Eigenart Ihres Betriebes eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum selben Zeitpunkt nicht möglich ist z. B. bei Schichtarbeit, kann Ihr Betriebsrat Teilversammlungen einberufen, in besonderen Fällen sogar Abteilungsversammlungen. Nach dem Gesetz: muss Ihr Betriebsrat eine Betriebsversammlung pro Kalendervierteljahr einberufen, dort seinen Tätigkeitsbericht vorlegen und erläutern, können auf der Versammlung sämtliche Themen erörtert werden, die betriebliche Belange betreffen.
Die Leitung obliegt dem/der Betriebsratsvorsitzenden. Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der/die Vorsitzende des Betriebsrats in der Betriebsversammlung sogar das Hausrecht (BAG, Beschluss vom 13. 09. 1977, Az. Die außerordentliche Betriebsversammlung nach § 43 Abs. 3 S. 1 BetrVG. : 1 ABR 67/75)! Der Zuständigkeitsbereich der Betriebsversammlung ist sehr weit gefasst. Nahezu alle für den Betrieb wesentlichen Fragen können angesprochen werden. § 45 BetrVG legt fest, dass in den Versammlungen Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer behandelt werden können, sofern diese dem Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Er hat sogar die Verpflichtung, mindestens einmal pro Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal –und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten (§ 43 Abs. 2 BetrVG).
8. August 2017 LAG Hessen, 27. 02. 2017, 16 TaBV 76/16 Dem Arbeitgeber steht während der regelmäßigen Betriebsversammlungen des § 43 Abs. 1 u. 2 BetrVG von Beginn bis Ende ein Teilnahmerecht zu. Dies ergibt eine Auslegung von § 43 Abs. 2 BetrVG. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut von § 43 Abs. Nach dessen Satz 1 ist der Arbeitgeber zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnug einzuladen. Nach Satz 2 ist er berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Wie der Wortlaut ("ist") zeigt, ist der Arbeitgeber zwingend zu den Betriebsversammlungen einzuladen, und ihm steht das Recht zu, dort zu sprechen. Dies schließt es aus, ihn teilweise von der Anwesenheit auf den Betriebsversammlungen auszuschließen. Beschluss des LAG Hessen vom 27. 2017, Az. Betriebsversammlung: Fünf Hinweise für den Betriebsrat zur Einberufung. : 16 TaBV 76/16 Originalentscheidung in JURION aufrufen: LAG Hessen, 27. 2017, 16 TaBV 76/16 0 patgarrett 2017-08-08 07:22:23 2017-08-08 07:22:23 Teilnahmerecht des Arbeitgebers an der Betriebsversammlung
§ 43 Abs. III BetrVG – Gesetzestext Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen. 04. 11. 2015 Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter:. Alles zum Arbeitsrecht:
W. A. F. Forum für Betriebsratswahlen Alle Beiträge Neueste Antworten Beiträge ohne Antwort Wir planen eine Betriebsversammlung, um uns bei den Mitarbeiter nach Ihren Anliegen, Sorgen und Nöten zu informieren. Da bekanntlich die Mehrheit der Mitarbeiter befangen ist, wenn der Arbeitgeber anwesend ist, würden wir die Betriebsversammlung gerne ohne Arbeitgeber abhalten. Ist das möglich? Wenn nicht, kann ich das "Kind" nur anderes deklarieren? Wie wird das Problem in anderen Unternehmen gehandhabt? Danke vorab schon für Antworten, heike01 Drucken Empfehlen Melden 10 Antworten Erstellt am 25. 01. 2008 um 13:49 Uhr von Mona-Lisa @heike, " planen eine Betriebsversammlung.... " wieviel hattet ihr denn letztes Jahr? ;-) Dein Problem kennen viele Betriebsräte, leider! Den AG müsst ihr zu jeder Betriebsversammlung einladen, da kommt ihr nicht drumherum. Er hat das Recht, daran teilzunehmen. Aber warum schreibt ihr nicht den Zusatz auf die "Einladung zur Betriebsversammlung" (für die Kollegen im Betrieb) den Hinweis, dass Fragen an den AG auf Wunsch vom Betriebsrat (anonym! )