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FG München Urteil v. 05. 07. 2012 - 5 K 2947/10 Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Überschussprognose bei beabsichtigter tageweiser Vermietung für Filmaufnahmen Leitsatz 1. Beabsichtigt der Steuerpflichtige, eine Wohnung tageweise für Filmaufnahmen zu vermieten, so ist eine Überschussprognose anzustellen, um die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen. 2. Wohnung für filmaufnahmen vermieten. Bei der tageweisen Vermietung eines Wohnhauses an Filmproduktionsgesellschaften liegt – unabhängig von der Wohnfläche des vermieteten Objekts – ein Ausnahmefall vor, in dem nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 EStG nicht schon grundsätzlich und typisierend Einnahmeerzielungsabsicht angenommen werden kann. 3. Mit der Vermietung einer Wohnung an wechselnde Feriengäste ist eine derartige Nutzung nicht vergleichbar. Tatbestand Fundstelle(n): KSR direkt 2013 S. 12 Nr. 1 StBW 2013 S. 199 Nr. 5 AAAAE-25261
Wenn dein Vermieter einverstanden ist^^ Ansonsten würde ich es geheim machen << wenn du weißt was ich meine;)))
Auch hier sollte bei der Aufteilung nach WEG der zulässige Umfang der Nutzung genau definiert werden. Ulrich Joerss Rechtsanwalt und Notar Rankestraße 26 10789 Berlin Tel. : 030 – 88 00 14 -04 Fax: 030 – 88 00 14 -09 Bildquelle: Pixabay
Wenn durch die Verweigerung der Besichtigung ein Verkauf nicht möglich ist, könnte Ihnen ein Schadenersatzanspruch gegen Ihren Mieter entstehen. Hier wären Sie jedoch für die Voraussetzungen, dass der potentielle Käufer wegen der mangelnden Möglichkeit der Besichtigung abgesprungen ist, beweisbelastet. FG München, Urteil v. 05.07.2012 - 5 K 2947/10 - NWB Urteile. Sie müssen also beweisen können, dass der Kaufinteressent nur wegen der verweigerten Wohnungsbesichtigung den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hat. Wir hoffen, unsere Antwort hat Ihnen geholfen und wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg beim Vermieten.