Dies deshalb, weil diese nicht versorgungsrelevant waren und auch nicht der Sozialversicherungspflicht unterworfen waren. In einem Fall hatte eine Klägerin sich mit der Auffassung der Rentenkasse nicht zufrieden gegeben und vor dem Sozialgericht Dresden (Urteil vom 03. 04. 2006, Az. : S 26 RA 496/04) geklagt. Das Sozialgericht hatte die Meinung der Klägerin geteilt und die Rentenkasse dazu verurteilt, die erzielten Jahresendprämien bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Nachdem der beklagte Rentenversicherungsträger von der zugelassenen (Sprung-)Revision Gebrauch gemacht hatte, musste sich das Bundessozialgericht mit der Thematik befassen. Urteil des Bundessozialgerichts Mit Urteil vom 23. 08. B 4 RS 4 / 06 R | Ihre Vorsorge. 2007 (Az. B 4 RS 4/06 R) hatte auch das Bundessozialgericht entschieden, dass die in der DDR bezogenen Jahresendprämien bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich bei den Prämien um tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (Anwartschafts- und Anspruchsüberführungsgesetz), die von den Rechtsnormen der §§ 14 und 15 SGB IV erfasst werden.
2014 - B 14 AS 373/13 B - RdNr 4 ff; zusammenfassend zu § 158 SGG Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 158 RdNr 8; zum fehlenden ausdrücklichen Hinweis auf eine Stellungnahmemöglichkeit bei § 153 Abs 4 SGG: BSG vom 18. 7. 2019 - B 13 R 259/17 B - RdNr 13 f). Urteil bundessozialgericht b 4 rs 4 06 r kelly. Entscheidend ist, ob das Ziel der Anhörung durch den konkreten Anhörungsfehler verfehlt wird. Im Rahmen des § 158 Satz 2 SGG ist das wesentliche Ziel nicht die Information (§ 62 SGG) der Beteiligten zu einer - ggf nur vorläufigen - Rechtsauffassung des Berichterstatters (§ 155 Abs 1, § 106 Abs 1 SGG) über die (Un-)Statthaftigkeit der Berufung. Diese Information kann auch im die mündliche Verhandlung vorbereitenden Verfahren erfolgen, um dem Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich auf einen für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkt vorzubereiten. Der Schwerpunkt der Anhörungspflicht zur Entscheidung des Senats durch Beschluss liegt in der vom Grundfall der Entscheidung in einem durch fünf Personen gebildeten Spruchkörper vorgenommenen Änderung des gesetzlichen Richters.
Als Beispiel können hier die aktuell nicht mehr berücksichtigungsfähigen Hochschulzeiten oder Ausbildungszeiten, die bis zum Jahr 2004 generell für die ersten drei Jahre einer Berufstätigkeit angenommen wurden, genannt werden. Sollte sich im Rahmen eines Überprüfungsantrages nach aktuellem Recht eine geringere Rentenzahlung ergeben, hat dies zwar nicht eine geringere Rentenzahlung zur Folge. Jedoch wird der aktuelle Rentenbetrag solange nicht mehr an der Rentendynamisierung teilnehmen, bis die korrekte Rentenhöhe des neu errechneten Rentenbetrages erreicht ist. Urteil bundessozialgericht b 4 rs 4 06 r e. Die Rente wird also "ausgespart". Daher gilt: Bevor Sie einen Überprüfungsantrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger stellen und die Berücksichtigung der DDR-Jahresendprämien beantragen, sollte ein kompetenter Rentenberater kontaktiert werden. Künftige Rentenbezieher Bei künftigen Rentenbeziehern sind die bezogenen DDR-Jahresendprämien beim Rentenantrag mit anzugeben und werden dadurch bei der Rentenberechnung, die mit dem Rentenbescheid mitgeteilt wird, berücksichtigt.
Tenor Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 8. November 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Tatbestand Im Streit steht Alg II vom 30. 10. 2009 bis zum 31. 1. 2010 sowie vom 1. 3. bis zum 30. 11. 2010 der Höhe nach wegen der Regelleistung. Die Anträge des Klägers auf Alg II lehnte das beklagte Jobcenter ab (Bescheid vom 4. 12. 2009 auf den Antrag vom 30. 2009; Ablehnungsbescheid im sog Zugunstenverfahren vom 23. 4. 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. 2010) oder bewilligte dem Kläger Alg II als Partner in einer Bedarfsgemeinschaft (für Januar 2010 zuletzt Abhilfebescheid vom 29. 6. 2010; für März 2010 bis August 2010 Bescheid vom 25. 2. 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12. 2010 für April 2010 und in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29. Urteil bundessozialgericht b 4 rs 4 06 r und. 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. 2010; ab Oktober 2010 Bescheid vom 26.
1997, der in Bezug auf die geltend gemachten Verpflegungsgeldzahlungen und Reinigungszuschüsse keinen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (nicht begünstigender Verwaltungsakt iS von § 45 Abs 1 SGB X) und noch nicht erledigt ist, wäre im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe (anfänglich) rechtswidrig gewesen, wenn (auch) das Verpflegungsgeld und/oder die Reinigungszuschüsse als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen gewesen wären. 14 Ob die Beklagte die begehrten rechtlichen Feststellungen hätte treffen können/müssen, lässt sich ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden. DDR-Jahresendprämien werden bei Rentenberechnung berücksichtigt. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 8 Abs 2, Abs 3 S 1 und Abs 4 Nr 2 AAÜG in Betracht. Nach § 8 Abs 3 S 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträgerin für das Sonderversorgungssystem der Anl 2 Nr 3 (§ 8 Abs 4 Nr 2 AAÜG) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs 2 aaO bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat ua "das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" (= Arbeitsverdienste) zu enthalten.
Das Gebot zur rückwirkenden Rücknahme gilt nicht in bestimmten Fällen der Bösgläubigkeit (Abs 1 S 2 aaO). Im Übrigen "kann" (Ermessen) der anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakt auch in sonstigen Fällen, also über die Fälle des Abs 1 S 1 aaO hinaus, für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs 2 S 2 aaO). 13 Da sich § 44 Abs 1 SGB X nur auf solche bindenden Verwaltungsakte bezieht, die - anders als die feststellenden Verwaltungsakte im Überführungsbescheid vom 11. 1997 - unmittelbar Ansprüche auf nachträglich erbringbare "Sozialleistungen" (§ 11 S 1 SGB I) iS der §§ 3 ff und 18 ff SGB I betreffen (BSGE 69, 14, 16 = SozR 3-1300 § 44 Nr 3), kann sich der Rücknahmeanspruch des Klägers nur aus Abs 2 aaO ergeben. Nach dieser Vorschrift ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (S 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (S 2). Der bestandskräftige Überführungsbescheid vom 11.
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