§ 44 Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters (1) Ehrenamtliche Richter dürfen bei einem Gericht nur auf Grund eines Gesetzes und unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen tätig werden. (1a) In den Verfahren zur Wahl, Ernennung oder Berufung ehrenamtlicher Richter sollen Frauen und Männer angemessen berücksichtigt werden. (2) Ein ehrenamtlicher Richter kann vor Ablauf seiner Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen seinen Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden. § 44a Hindernisse für Berufungen als ehrenamtliche Richter (1) Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht berufen werden, wer 1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. BGBl. I 1961 S. 1665 - Deutsches Richtergesetz - dejure.org. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.
Die Dienstunfähigkeit ist grundsätzlich durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. (8) Wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern, kann die Genehmigung des Erholungsurlaubs widerrufen oder im Falle des Absatzes 5 die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs untersagt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 25 AzUVO wird von folgenden Dokumenten zitiert VG Karlsruhe 4. Kammer, 27. November 2019, Az: 4 K 10252/18 Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, 19. Februar 2018, Az: 4 S 1124/17 VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer, 23. Mai 2017, Az: 3 K 2036/15 VG Karlsruhe 6. Kammer, 29. November 2012, Az: 6 K 1108/12 VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer, 6. Juli 2010, Az: 3 K 1985/09... mehr Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
713; Art. 12 Abs. 2 BayBG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 BayRiG) zu sein (vgl. BVerwGE 21, 127 [BVerwG 13. 05. 1965 - II C 146/62]; Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 13. 79 -). VG Hamburg, 13. 2015 - 2 K 189/14 Bewertung einer Aufsichtsarbeit Grundlage der Prüfungsentscheidung sind die für juristische Prüfungen einschlägigen Vorschriften im Deutschen Richtergesetz (i. der Bekanntmachung v. 19. 4. 1972, BGBl. 713, m. spät. Änd. - DRiG), die hinsichtlich der zweiten Staatsprüfung für Juristen in den beteiligten Ländern durch die Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen (ratifiziert durch Gesetz v. 26. 6. 1972, HmbGVBl. S. 119; letzte Änderung ratifiziert durch Gesetz v. 2. 2008, HmbGVBl. 71 - LÜ) umgesetzt worden sind ( … vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 8. 9. 2004, 9 A 34/04, juris Rn. 23 ff. ). OVG Nordrhein-Westfalen, 09. 2012 - 3 A 1167/09 Grundsätze zur Ruhegehaltfähigkeit und Anrechenbarkeit von sog.
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