Begr. des RegE z. 3. ÄndG DRiG, BT-Drucks. 10/1108, S. 10; ferner Übersicht in JuS 1986, 664).
Die Leistungen müssen jeweils mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden sein. (4) Für die Anerkennung von zulassungsrelevanten Leistungsnachweisen, die an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes außerhalb von Baden-Württemberg erworben wurden, ist die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zuständig, an der zur Zeit der Antragstellung die Einschreibung bestand. (5) Die Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs kann in der Regel ersetzt werden durch ein Semester eines fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums, das den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 entspricht. Auszug aus dem Deutschen Richtergesetz. (6) Nur eine der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung einer rechtswissenschaftlichen Fakultät einer ausländischen Universität ersetzt werden, sofern die Veranstaltung auf Antrag des Prüflings nach den Vorgaben des § 35 Absatz 1 und 5 des Landeshochschulgesetzes (LHG) anerkannt worden ist.
16) ↑ § 66 Abs. 2 des Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. 812), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. 310) ↑ § 55 Abs. 2 des Landesrichtergesetzes vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 1) ↑ § 42 Abs. 2 des Saarländischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. 566), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2015 (Amtsbl. 224) ↑ § 33 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. 365), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. BGBl. I 1972 S. 713 - Neufassung des Deutschen Richtergesetzes - dejure.org. 970) ↑ § 78 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes vom 28. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 30) ↑ § 56 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes in der Fassung vom 23. Januar 1992 (GVOBl. 1992, 46) ↑ § 69 Abs. 2 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. 2018, 677)
1665) bestimmten Vorschriften über die Zulassung zum Richteramt nicht. BVerwG, 18. 10. 1966 - VI C 80. 63 Rechtsmittel Die Revision rügt ferner zu Unrecht, daß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen würde, wenn die unter § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 fallenden Richter anders als die von § 116 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG - vom 8. 1665) erfaßten Richter behandelt würden. BGH, 14. Rechtsreferendariat Baden-Württemberg - Zulassungsvoraussetzungen für EU-Bewerber. 1982 - IVb ZB 741/81 Berechnung der Gesamtzeit; Berücksichtigung einer vorgezogenen Altersgrenze So treten z. B. nach § 48 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 ( BGBl I 713) die Richter auf Lebenszeit an den obersten Gerichtshöfen des Bundes erst mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden; für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes gilt die gleiche Regelung (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes über Errichtung und Aufgabe des Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950, BGBl 765, in der Fassung des § 93 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961, BGBl I 1665).
2. § 22 wird... Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. 08. 1570 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts G. 19. 04. 771, 2022 BGBl. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. 23. 1858 Artikel 1 BNDGuaÄndG Änderung des BND-Gesetzes (vom 01. 01. 2022)... des gerichtsähnlichen Kontrollorgans vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze nach § 48 Absatz 1 oder Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes endet, ist es auf Antrag auch als Richterin oder Richter am Bundesgerichtshof oder am... Link zu dieser Seite:
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO) Vom 29. November 2005 § 25 Inanspruchnahme von Urlaub, Widerruf (1) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich in dem Kalenderjahr, in dem der Anspruch entsteht, genommen werden. Noch nicht genommener Erholungsurlaub aus mehreren Kalenderjahren wird in zeitlich aufsteigender Reihenfolge des Entstehens des Anspruchs verbraucht. Errechnet sich ein Urlaubsanspruch aus Zeitabschnitten mit unterschiedlicher Anzahl der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstagen oder ist der Urlaubsanspruch in einem Zeitabschnitt mit einer höheren durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit entstanden, gelten Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des Kalenderjahres der jeweilige Zeitabschnitt tritt. (2) Nicht genommener Erholungsurlaub verfällt zum 30. September des nächsten Jahres, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt hätte genommen werden können; war dies bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht möglich, verfällt er zum 31. März des übernächsten Jahres.
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