Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 30. August 2018 entschieden, dass die während einer unwiderruflichen Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen ist (Az. : B 11 AL 15/17 R). Was ist daran neu? Nach der bisherigen Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) waren Entgeltabrechnungszeiträume, die auf Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung entfielen, bei der Bestimmung des für die Anspruchsberechnung maßgeblichen Bemessungszeitraumes nicht zu berücksichtigen. Dies hatte häufig negative Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeldes. Unwiderrufliche Freistellung – Was ist zu beachten? - Pöppel Rechtsanwälte. Diese Praxis der BA beruhte darauf, dass der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses in der maßgeblichen Norm (§ 150 Abs. 1 SGB III) im sogenannten »leistungsrechtlichen Sinne« verstanden wurde. Für ein leistungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis ist allein die Beschäftigung in faktischer Hinsicht, nicht aber der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses maßgeblich.
Das Bundessozialgericht hat daher entschieden, dass ein Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinn auch dann besteht, wenn die Freistellung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Denn in rein rechtlicher Hinsicht bestehe der Arbeitsvertrag fort. 3. Die neue Verwaltungspraxis der Agentur für Arbeit Durch eine Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit wurden die örtlichen Agenturen dazu angewiesen, die Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums nicht mehr zu berücksichtigen. Die geänderte Verwaltungspraxis kann in einigen Fällen zu einer deutlichen Reduzierung des Arbeitslosengeldes führen. BSG: Unwiderrufliche Freistellung durch Vergleich und Arbeitslosengeld! « Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog. Gerade dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Aufhebungsverträgen oder einem gerichtlichen Vergleich nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung lange Auslauffristen von mindestens einem Jahr vereinbaren. In solchen Fällen würden diese Entgeltabrechnungszeiträume für die Bestimmung des Bemessungszeitraums nicht mehr berücksichtigt.
Sofortige Kündigung und Freistellung nach Insolvenzeröffnung Der Insolvenzverwalter hat nach Eröffnung des Verfahrens Masseunzulänglichkeit angezeigt. Er hat den Arbeitnehmern sofort gekündigt und sie mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freigestellt. Die Arbeitnehmer erhalten für den Freistellungszeitraum vorerst keine Zahlungen, da keine ausreichende Liquidität vorhanden ist. Die Arbeitnehmerforderungen bis zur Freistellung sind nicht rückständig. Unwiderrufliche Freistellung - Für Höhe des Arbeitslosengeldes relevant. Durch die Freistellung der Arbeitnehmer kommt der Insolvenzverwalter in Annahmeverzug. Die Arbeitnehmer haben bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einen Entgeltanspruch. Die Forderung ist nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eine letztrangige Altmasseforderung. [1] Da vorerst keine Zahlungen aus der Masse erfolgen können, haben die Arbeitnehmer gemäß §§ 136, 137 SGB III einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Freistellungszeitraum. Es muss eine schriftliche Freistellungserklärung des Insolvenzverwalters bei der Agentur für Arbeit vorgelegt werden.
Die Arbeitgeberin lehnte daraufhin das Angebot des Klägers, die Arbeit wieder aufzunehmen, ab. Der Kläger habe sich daraufhin arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. Er sei in dieser Situation auf den ersten Blick nicht arbeitslos, denn sein Beschäftigungsverhältnis bestehe fort. Allerdings scheide es nicht zwingend aus, ihn als beschäftigungslos anzusehen, denn die Arbeitgeberin habe ihn widerruflich von der Pflicht zur Arbeit freigestellt. Zwar könne ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einer Freistellung, die nur widerruflich erfolgt sei, anweisen, seine Tätigkeit wieder aufzunehmen. Hieraus dürfe man aber nicht zwingend folgern, dass das Beschäftigungsverhältnis bei einer Freistellung, die nur widerruflich erfolgt sei, nicht als beendet betrachtet werden dürfe. Im Fall langfristig Erkrankter kann die Rechtslage anders sein Gerade im Falle langfristig erkrankter bzw. leistungsgeminderte Arbeitnehmer, die tatsächlich nicht mehr beschäftigt würden, könne die Rechtslage anders sein.
Eine unbezahlte Freistellung ist hingegen nur möglich, wenn sie besonders gesetzlich geregelt wurde oder dies z. in einem Tarifvertrag vorgesehen ist. 3. Bleibe ich bei unwiderruflicher Freistellung sozialversichert? Das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bleibt bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Aus diesem Grund bleibt auch die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung erhalten, auch wenn Sie tatsächlich gar nicht arbeiten. Unwiderrufliche Freistellung/ Bild: Fabrizio Verrecchia Aber Vorsicht: Die Arbeitsagentur wertet eine bezahlte Freistellung womöglich als freiwillige Arbeitsaufgabe. Unter Umständen verhängt sie dann eine sog. Sperrzeit, in der Sie kein Arbeitslosengeld erhalten. Das wirkt sich vor allem dann aus, wenn Sie die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes voll ausschöpfen (grundsätzlich zwölf Monate). Diese kann sich so nämlich verkürzen. 4. Verfällt der Resturlaub bei unwiderruflicher Freistellung?