Die Dacheindeckung hätte nur auf gleiche Art und Weise wie vor der Reparatur erfolgen dürfen. Da aber auf dem Grundstück bereits seit mehreren Jahren Dachziegel lagerten, die das Ehepaar gemeinsam angeschafft hatte, durften diese verwendet werden. Ebenso war die Neuherstellung des Terrassendachs aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten erforderlich. Frau muss Hälfte der Kosten tragen Nach Ansicht der Richter waren die Reparaturkosten eher dem unteren Preissegment einer Dachreparatur anzusetzen, die Vorwürfe der Frau, es hätte sich um Schwarzarbeit gehandelt, konnten nicht bewiesen werden. Aus diesem Grund musste sie, als Inhaberin eines halben Anteils der Bruchteilsgemeinschaft, 8449, 25 Euro für die Dachreparatur und 808, 13 Euro für die gegnerischen Anwaltskosten zzgl. Erbengemeinschaft - Reparaturkosten, Auzahlung des Erteils Erbrecht. 5 Prozent über dem jeweiligen Jahreszinssatz an den Mann zahlen. Fazit: Gehört ein Haus nach Trennung und Auszug mehreren Teilhabern, so sind insbesondere notwenige Reparaturkosten immer in der Höhe des tatsächlichen Anteils zu tragen.
[image] Ein Ehepaar trennt sich, das gemeinsame Eigentum an einer Immobilie bleibt jedoch weiter bestehen und nur einer der beiden wohnt weiterhin in dem Haus. Was passiert, wenn dringende Reparaturen durchgeführt werden müssen? Kann der in der Immobilie wohnende Eigentümer den Miteigentümer an den Kosten beteiligen? Einen solchen Fall musste aktuell das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) entscheiden. Erbengemeinschaft: Wer zahlt laufende Kosten des Hauses?. Eheleuten gehört Haus je zur Hälfte Ein Ehepaar lebt seit 2010 voneinander getrennt. Das gemeinsame Einfamilienhaus, Baujahr 1989/1990, gehört beiden Ehepartnern je zur Hälfte. In diesem Haus wohnt weiterhin der Mann mit dem gemeinsamen Sohn und seiner neuen Lebensgefährtin, die Frau ist ausgezogen. Notreparatur am Dach durchgeführt Nach einem heftigen Regen kam es zu einem Wassereinbruch im Haus, sodass der Mann an dem lediglich mit Dachpappe gedeckten Dach eine Notreparatur durchführen ließ. Doch diese Reparatur war nicht ausreichend, sodass beim nächsten Regen erneut Wasser ins Haus lief.
Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Mit freundlichen Grüßen Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt