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Gemäß der Empfehlung des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU müssen Staatsangehörige aller EU-Mitgliedstaaten und assoziierten Schengen-Staaten sowie Angehörige von Drittstaaten mit Aufenthaltsrecht und deren Familienangehörige von der vorübergehenden Reisebeschränkung ausgenommen sein. Reise aus beruflichen gründen den. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass sich die betreffenden Personen bei ihrer Rückkehr aus einem Drittland, das nicht auf der Liste in Anhang I der Empfehlung des Rates steht, in Quarantäne begeben, sofern diese Anforderungen auch für ihre eigenen Staatsangehörigen gelten. Für Familienangehörige von EU-Bürgern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, insbesondere für diejenigen, die ihren Wohnsitz in einem anderen als dem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, muss die Definition des Begriffs "Familienangehöriger" in der Empfehlung des Rates der Definition in der Freizügigkeitsrichtlinie entsprechen. Gemäß der Freizügigkeitsrichtlinie muss ein Mitgliedstaat die Einreise von unverheirateten Lebenspartnern, mit dem der Unionsbürger eine "ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist", erleichtern.
Mittelpunkt der Lebensinteressen ist meist der Wohnsitz, an dem auch die Familie wohnt. Das gilt auch dann, wenn man sich aus beruflichen Gründen abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb der EU aufhält. Bei nicht regelmäßiger Rückkehr an den Familienwohnsitz ( zB weniger als einmal im Monat) liegt dieser aber am Berufswohnsitz. Reise aus beruflichen gründen berlin. Bei einem berufsbedingten Aufenthalt zur Ausführung eines Auftrages von begrenzter Dauer oder bei einem Schul- oder Universitätsbesuch bleibt es jedoch stets beim Familienwohnsitz.