Zurück zur Übersicht Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive (ERA) Die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive (ERA) (engl. : Uniform Customs an Practice for Documentary Credits) wurden 1933 von der Internationalen Handelskammer (ICC) veröffentlicht und haben sich zu einem weltweiten Regelwerk zur Rechtsstellung und zur Abwicklung von Dokumenten-Akkreditiven als Zahlungsbedingung entwickelt. Die aktuelle gültige Fassung (ERA 600) ist seit 1. ERA (Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive) - Financial Projects. Juli 2007 gültig. Sie regeln Ablauf, Haftung und Verantwortungsbereiche der einzelnen Partner*innen (z. B. Banken) und die Forderungsabtretungen bei Akkreditivgeschäften. Zudem werden die notwendigen Akkreditivdokumente (Rechnung, Frachtpapiere, Zertifikate) und der richtige Umgang mit ihnen definiert. Autor: Thomas Bittner, IHK Region Stuttgart weiterführende Links:
Die Verabschiedung der neuen ERA hat sich länger als erwartet hingezogen, weil das Revisionsverfahren sehr aufwendig durchgeführt worden ist. Mehr...
Auch sollte er Datum und Ort des Akkreditivverfalls genau beachten. Ergeben sich Unstimmigkeiten, sollte er eine Änderung beantragen; ergibt sich Übereinstimmung, kann er mit dem Versand der Waren beginnen. Im Akkreditiv werden i. d. R. bestimmte Dokumente gefordert, [1] die der Verkäufer (Ausführer) bei der Bank einzureichen hat, damit die Zahlung erfolgen kann. Einen Teil der Papiere wird er selbst erstellen können und müssen, den anderen Teil – i. d. ICC Austria Bücher - Dokumentenakkreditiv (ERA600/UCP600). R. Versanddokumente – wird er sich vom Spediteur besorgen lassen. Er beauftragt nun einen Spediteur mit dem Versand und gibt ihm ebenfalls eine Kopie des Akkreditivs. Wichtig ist, dass alle Dokumente die im Akkreditiv verlangten Angaben enthalten (wie z. B. Vertragsnu... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Finance Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine
Bei der Erstellung der Dokumente sind diese Anforderungen sehr wichtig und müssen exakt beachtet werden. Stellen Sie daher sicher, dass alle Dokumente in der geforderten Form beigebracht und alle Bedingungen erfüllt werden können. Gebührenteilung Gibt es im Akkreditiv dazu keine Angaben, so übernimmt der Importeur sämtliche Gebühren. Üblich ist dagegen eine Teilung der Gebühren danach, in welchem Land sie angefallen sind. Einh. Richtlinien u. Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive - ERA 600 - ICC Germany. Die Regelung des Akkreditivs dazu finden Sie in Feld 71B. Hier geht es zum Quiz Jetzt können Sie alles noch einmal in einem interaktiven Quiz testen, was Sie soeben gelernt haben. Zu jeder Frage und Antwort gibt es die passenden Erklärungen mit dazu. Das interaktive Quiz zum Akkreditiv prüfen In dieser Übung geht es darum, wie ein Exporteur das avisierte Akkreditiv prüfen sollte, damit keine unliebsamen Überraschungen beim Einreichen der Dokumente auf ihn warten.
Die ERA 600 (UCP, Uniform Customs and Practice for Documentary Credits) stellen die international anerkannten Grundlagen für die Abwicklung von Dokumentenakkreditiven dar. Wenn auch die ERA selbst keine Gesetzeskraft besitzen, so erhalten sie doch durch die Unterwerfung eines Akkreditivs unter diese Regeln Rechtsverbindlichkeit für alle an diesem Akkreditiv beteiligten Parteien. Die Richtlinien und Gebräuche wurden 1933 erstmals veröffentlicht und seitdem mehrfach überarbeitet. Die aktuelle Revision wurde von der Bankenkommission der Internationalen Handelskammer 2006 angenommen und wird seit dem 01. Einheitliche richtlinien und gebräuche für dokumenten akkreditive era 600 w. Juli 2007 angewendet. Die Notwendigkeit einer derartigen gesetzesähnlichen Regelung ergibt sich aus dem Charakter des Akkreditivs, das eine vom Grundgeschäft weitestgehend losgelöste, abstrakte und bedingte Zahlungsverpflichtung der ausstellenden Bank darstellt. Der Auszahlungsanspruch des Akkreditivbegünstigten tritt ein, sobald die im Akkreditiv gestellten Bedingungen voll erfüllt sind.