Stirbt der Versicherungsnehmer, zahlt die Versicherung wie vereinbart eine Leistung an die Hinterbliebenen bzw. den oder die Begünstigten. Allerdings gilt hierbei eine Einschränkung: Solange das Darlehen noch läuft und nicht komplett getilgt wurde, reduziert sich die Todesfallleistung entsprechend des Kreditbetrages. Sollte eine Lebensversicherung für ein Policendarlehen abgetreten und eine Summe von in Höhe von 15. 000 Euro ausgezahlt worden sein, ergäbe sich bei einer ursprünglichen Todesfallleistung von 25. 000 Euro lediglich eine Auszahlung über 10. Wird die Lebensversicherung beim Policendarlehen steuerschädlich?. 000 Euro. Nur wenn der Kredit komplett zurückgezahlt wurde, greift wieder der alte Status quo der Versicherung. Es sei denn, die Laufzeit wurde so gewählt, dass die Verträge für die Versicherung und den Kredit am gleichen Tag enden und die Ablaufleistung mit dem Kredit verrechnet wird. In dem Fall endet der Todesfallschutz ohnehin. Veränderungen bei der Todesfallleistung treten auch dann ein, wenn die Lebens- oder Rentenversicherung mit Beginn des Darlehens beitragsfrei gestellt wird, um die finanzielle Belastung zu minimieren.
Die Darlehenszinsen sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten a)Finanzierung von betrieblichem Anlagevermögen(Maschinen, Gebäude) und von vermieteten oder beruflich genutztenImmobilien Steuerunschädlich, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die abgetretenen Versicherungsansprüche übersteigen nicht die AK/HK der finanzierten Wirtschaftsgüter. Die besicherten Darlehensmittel werden unmittelbarund ausschließlich zur Finanzierung der Wirtschaftsgüterverwendet. Wird eine dieser Voraussetzungen – auch nur zeitweise – verletzt, verliert die gesamte LV ihre Steuerunschädlichkeit. b)Finanzierung von betrieblichem Umlaufvermögen (Vorräte, Forderungen) Abtretungszeitraum < 3 Jahre Die LV verliert nur für diesen Zeitraum ihre Steuerbegünstigung (für das gesamte jeweilige Veranlagungsjahr). Abtretungszeitraum > 3 Jahre Die LV verliert insgesamt ihre Steuerbegünstigung. c)Finanzierung von privaten Forderungen (Termingelder, Anleihen, Investmentanteile) Steuerschädlich: LV-Prämien sind keine Sonderausgaben, Überschußanteile aus der LV sind steuerpflichtig * Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt die Übersicht aus GStB 9/96.