Wer darf Zeugnisse und amtliche Dokumente übersetzen und beglaubigen? Eine amtliche Beglaubigung, wie sie für Zeugnisse und amtliche Dokumente notwendig ist, darf in Deutschland nur eine siegelführende Behörde durchführen. Fachübersetzer arbeiten in der Regel mit den Behörden zusammen und übernehmen die Übersetzung der Unterlagen, sowie deren Beglaubigungsverfahren. Online finden Sie über alle Suchmaschinen schnell Übersetzer, die ihre Übersetzungen amtlich beglaubigen lassen können. Wichtig bei der Suche nach einem Übersetzer ist, dass dieser ausdrücklich amtliche Beglaubigungen anbietet, denn eine öffentliche Beglaubigung reicht hier nicht aus. Die Beratungsstellen für die Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen helfen hier gerne weiter. Wie können fehlende Unterlagen ergänzt werden? Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (Zeugnisse). Nicht immer liegen alle notwendigen Unterlagen zur Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen vor. Dann werden die beruflichen Qualifikationen mit Hilfe einer Qualifikationsanalyse festgestellt.
Um als Übersetzer beeidigt zu werden, muss man einige Kriterien (wie z. B. den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der fachakademischen Ausbildung als Übersetzer bzw. den Abschluss eines einschlägigen Studiums) erfüllen und auch vor dem zuständigen Land- bzw. Ausländische zeugnisse übersetzer. Oberlandesgericht einen Eid schwören. Dieser verpflichtet einen zur Verschwiegenheit sowie zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Übersetzung. Der Urkundenübersetzer muss allerdings nicht nur dies sicherstellen, sondern auch auf die Formatierung und das Layout achten. Die Übersetzung hat in Form und Inhalt dem Originaldokument bestmöglich zu entsprechen. Somit müssen Stempel, Unterschriften, Siegel und auch andere auf dem Ausgangsdokument angebrachte Vermerke von Amtspersonen und Behörden in der beglaubigten Übersetzung angemessen wiedergegeben werden. Gerade aufwändig formatierte Urkunden und Dokumente mit schlecht lesbaren handschriftlichen Vermerken stellen hier häufig eine besondere Herausforderung dar.
Gruppe 2: Hochschulabschlüsse in nicht-reglementierten Berufen: Die ausländischen Abschlüsse können in Deutschland nicht bewertet/anerkannt werden. Müssen sie aber auch nicht. Die meisten Hochschulberufe sind nicht reglementiert. Das sind Qualifikationen wie Betriebswirte, Psychologen, Soziologen, Geografen usw. Besitzer solcher Diplome können ihr Diplom einfach übersetzen lassen und der Bewerbung beilegen, wie jeder deutsche Bewerber dies auch tun würde. Sie benötigen keine Anerkennung, um diesen Beruf in Deutschland auszuüben. Gruppe 3: Abschlüsse in reglementierten Aus- und Fortbildungsberufen: Für sie gilt dasselbe wie für reglementierte Hoschschulberufe. Gruppe 4: Abschlüsse in nicht-reglementierten Aus- und Fortbildungsberufen: Sie können – müssen aber nicht – bewertet werden. Wissenswertes zu Übersetzungen von Zeugnissen. Ihre Besitzer haben die privilegierte Situation, dass Sie die Wahl haben, ob sie den Abschluss bewerten lassen oder nicht. Grundsätzlich empfiehlt sich natürlich, ein Anerkennungsverfahren zu durchlaufen, um ein "deutsches Papier" zu haben, auf dem steht, ob und welchem deutschen Beruf die ausländische Ausbildung als gleichwertig angesehen werden kann.
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