Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB X I ist verpflichtend für die pflegebedürftigen Menschen, die anstatt der pflegerischen Dienstleistungen nur das sogenannte Pflegegeld in Anspruch nehmen. "Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Beratungseinsatz nach 37 abs 3 sgb xi. " (Zitat § 37 SGB XI) Um eine kompetente Pflege durch Angehörige zu gewährleisten und möglichen Vernachlässigung der Pflegebedürftigen entgegen zu wirken, ist jede Pflegebedürftige Person mit einem Pflegegrad 2-3 verpflichtet halbjährlich einen Beratungseinsatz nach Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI in Anspruch zu nehmen. Für Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad 4-5 ist eine vierteljährliche Inanspruchnahme verpflichtend. Besitzen Sie bzw. die pflegebedürftige Person den Pflegegrad 1 oder keinen Pflegegrad, so besteht keine Verpflichtung zu dem Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI.
Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird. (5) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. beschließen gemeinsam mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3. Die Empfehlungen gelten für die anerkannten Beratungsstellen entsprechend. Beratungseinsatz nach 37 abs 3 sgb xi download. (6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen. (7) Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 und 4 anzuerkennen.
Für den Pflegegrad 1, ist der Beratungseinsatz nicht vorgesehen, jedoch kann dieser freiwillig halbjährig in Anspruch genommen werden. Außerdem ist es abhängig davon, ob ein Pflegedienst regelmäßig genutzt wird oder nur Pflegegeld beansprucht wird. Es ist nur vorgeschrieben, diese Beratungen wahrzunehmen, wenn außer dem Pflegegeld keine Leistung wie Kombipflege von der Kasse in Anspruch genommen wird. Beratungseinsatz nach 37 abs 3 sgb xinhuanet.com. Im Übrigen wird auf jedem Pflegegeld Bewilligungsbescheid auf den erforderlichen Beratungseinsatz hingewiesen und auch, in welcher Häufigkeit dieser jährlich umzusetzen ist. Abhängig vom Pflegegrad sind unterschiedlich viele Termine im Jahr vorgesehen: Pflegegrad 1 Beratungseinsatz freiwillig Pflegegrad 2 muss 1x im halben Jahr einen Beratungseinsatz beanspruchen Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 muss 1x im Vierteljahr einen Beratungseinsatz beanspruchen Pflegegrad 5 Der Umfang der Beratungsgespräche Die Leistungen im Zusammenhang mit dem verpflichtenden Beratungseinsatz sind vielfältig aufgestellt.
Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen. Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Sie beträgt in den Pflegestufen I und II bis zu 22 Euro und in der Pflegestufe III bis zu 32 Euro. Pflegebedürftige, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45a festgestellt ist, sind berechtigt, den Beratungseinsatz innerhalb der in Satz 1 genannten Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen. Personen, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45a festgestellt ist und die noch nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllen, können halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen; die Vergütung für die Beratung entspricht der für die Pflegestufen I und II nach Satz 4.