News Katrin Schwabe-Fleitmann 14. 05. 2021 0 1 Min. Lesezeit Ausgabe Magazin 06 2021 Seit Anfang des Jahres haben die Berufsverbände der Podologen den ersten bundesweit einheitlichen Rahmenvertrag nach § 125 SGB V. Podologie mit kassenzulassung. Podologie-Praxen mit Kassenzulassung müssen den neuen Vertrag innerhalb von sechs Monaten schriftlich anerkennen. Wer die Frist bis zum 30. Juni 2021 nicht einhält, muss das Zulassungsverfahren für seine Praxis neu durchlaufen, erinnert der Deutsche Verband für Podologie. © iStock: deepblue4you
Zulassungsempfehlungen (Anlage 5) Hier finden Sie alles rund um die Krankenkassen - von der Zulassung bis zu Abrechnung. Zulassungsbedingungen zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V Die Abgabe von Heilmitteln zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt durch hierfür zugelassene Leistungserbringer. Voraussetzung für die Zulassung ist neben einer entsprechenden Berufsausbildung eine Praxisausstattung, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet. Der GKV-Spitzenverband gibt Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen. Die Zulassung selbst wird von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen erteilt. Die Zulassungsempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V können Sie im Mitgliederbereich downloaden. Krankenkassenabrechnung Wir möchten Ihnen einige Hilfestellungen zur Abrechnung mit den Krankenkassen geben. Wie ist eine Rezept korrekt ausgefüllt? Welche Zuzahlung habe ich als Podologe vom Patienten zu kassieren?..... Deutscher Podologen Verband - Podologenliste. alles finden Sie nach Ihrer Anmeldung zum Download!
Gemäß der gültigen Heilmittelrichtlinie ist die Verordnung von podologischen Leistungen bei einem d iabetischen Fußsyndrom mit vorliegender Angiopathie und / oder Neuropathie verordnungsfähig. Eine Maßnahme der podologischen Therapie So sieht die Heilmittelverordnung 13 aus, die es erlaubt, podologische Behandlungen (podologische Therapien) über die Krankenkasse abzurechnnen. Die Verordnung sollte sorgfältig von Ihrem behandelnden Arzt ausgefüllt werden. Wenn Fragen zur Heilmittelverordnung 13 oder zu podologischen Therapien von Ihrer oder von Seiten des behandelnden Arztes bestehen, so sprechen Sie mich bitte darauf an, ich helfen Ihnen gerne weiter.