In diesem Fall erhält der Mieter eine Entschädigung in Höhe des Zeitwertes der verbleibenden baulichen Anlagen. Kosten für den eventuellen Ausbau werden angerechnet. Bei Streitigkeiten ist der Entschädigungsbetrag von einem von der IHK zu benennenden Sachverständigen festzusetzen. Die Gutachterkosten tragen die Parteien anteilmäßig im Verhältnis zwischen bezeichnetem und vom Sachverständigen festgesetzten Betrag. Gegenstände, die bei Einzug des Mieters bereits vorhanden waren, sind nicht zurückzubauen. Pflicht zum Rückbau – Herstellung des ursprünglichen Zustandes. " Fazit: Um späteren Streitigkeiten vorzubeugen, sind Vermieter und Mieter gut beraten, bei Vertragsabschluss im Hinblick auf die Nutzung der Räumlichkeiten durch den Mieter klare Absprachen über alle Veränderungen der Mietsache zu treffen, insbesondere also zu regeln, in welchem Zustand der Mieter nach Auszug die Räume übergeben muss. Vor allem gilt dies, wenn der Mieter tatsächlich erhebliche Veränderungen vornimmt, die den Betrieb seines Gewerbes mithin ermöglichen. Einerseits hat der Vermieter daraus den Vorteil, dass er das Objekt gerade an diesen Mieter vermieten kann, andererseits ist der Vermieter oft daran interessiert, die Räumlichkeiten im ursprünglichen Zustand wieder zu übernehmen, um sie dann an einen anderen Mieter eines anderen Gewerbes wieder vermieten zu können.
Dies ist durchaus möglich. Dementsprechend müsste eine gegenständliche Umgestaltung des Bereiches um Ihre Terrasse grundsätzlich zunächst von der WEG beschlossen worden sein. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Umgestaltung zur Beseitigung einer Gefahrenquelle erfolgte. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung ( § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG)können mit Stimmenmehrheit beschlossen ( § 21 Abs. 3 WEG) und von jedem Wohnungseigentümer verlangt werden ( § 21 Abs. 4 WEG). Bei einer wirksam beschlossenen Umgestaltung oder Instandhaltung müsste sich eigentlich auch aus dem Beschluss ergeben, welchen Zustand die Fläche nach Abschluss der Arbeiten haben soll. Anspruch auf wiederherstellung des ursprünglichen zustandes 1. Soweit hier wirksam eine andere Gestaltung beschlossen wurde, können Sie nicht die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen. Soweit hier die Arbeiten notwendige Sanierungsarbeiten sind und dadurch eine Gefahrenquelle beseitigen, so kann maximal die Fläche im Anschluss gärtnerisch wiederhergestellt werden. Eine Anpflanzung von Büschen in gleicher Höhe werden sie meines Erachtens hier nicht verlangen können.
AGB darf nicht pauschalieren Soweit mietvertraglich eine Rückbauverpflichtung formularmäßig festgeschrieben wird, ist auf die korrekte Formulierung zu achten. Die Klausel: …"der Mieter ist auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, die Um- oder Einbauten im Fall seines Auszugs zu entfernen und den früheren Zustand wiederherzustellen, ohne dass es eines Vorbehalts des Vermieters bei der Einwilligung bedarf. " …, ist unwirksam, da sie die in Betracht kommenden Ausnahmen von der Rückbauverpflichtung nicht ausreichend berücksichtigt (OLG Frankfurt WuM 1992, 56). Entwurf einer Rückbauklausel in einem Gewerbemietvertrag (unverbindlich): "Bauliche Veränderungen der Mietsache (Einbauten, Umbau, Ausbauten) durch den Mieter hat der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zu beseitigen. Der Vermieter kann schriftlich auf eine Rückbauverpflichtung verzichten. Anspruch auf wiederherstellung des ursprünglichen zustandes in online. In diesem Fall steht dem Mieter kein Entschädigungsanspruch zu. Der Vermieter kann auch ausdrücklich verlangen, die baulichen Veränderungen zu belassen.