Schwerpunkte Viele datenschutzrelevante Fragen treten im Kita-Alltag und in den Verwaltungen auf, wie z. B. : - Wie wirkt die Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) in der Kita-Praxis? - Wie umgehen mit der Datenschutzbürokratie (Verzeichnisse, Dokumentationen etc. )? - Muss jede Kita einen Datenschutzverantwortlichen haben? - Welche Daten dürfen von Kindern und Eltern erhoben/verarbeitet werden und welche nicht? - Welche Rechte haben die Betroffenen? (Eltern, Kinder und Beschäftigte) - Fotografieren in der KITA – heute noch möglich? Kirchlicher Datenschutz Archive - datenschutzticker.de datenschutzticker.de. - Unter welchen Voraussetzungen ist Videoüberwachung erlaubt? - Welche Kommunikation geht mit Jugendamt und Polizei? - Was darf auf eine Kita-Homepage? - Wie muss der Datenbestand gesichert werden? Wann können Daten gelöscht werden? Das Seminar vermittelt hierzu solide Grundlagen und bietet den Teilnehmenden die Gelegenheit zur Fragestellung, Diskussion und zum Erfahrungsaustausch 1. Allgemeine Grundlagen des Datenschutzes 2. Spezielle Vorschriften zum Datenschutz in kommunalen und freien Kitas 3.
Gegebenenfalls sollte die Auflösung der Fotos so eingestellt werden, dass Personen auch beim Vergrößern der Aufnahme nicht erkennbar sind. Bei einer externen Veröffentlichung, also wenn die Gruppenfotos auf die Unternehmensseite oder in Soziale Netzwerke hochgeladen werden, sollte in der Regel mit der Einwilligung gearbeitet werden. Aber auch hier kann es Ausnahmen geben. Der Landesdatenschutzbeauftragte Baden-Württemberg führt zu diesem Thema aus: "[…] bei öffentlich beworbenen Veranstaltungen [können die Erwartungen der betroffenen Person, dass die Fotos anschließend veröffentlicht werden] anders [als bei nicht öffentlich beworbenen Veranstaltungen] zu bewerten sein. " 3. Es sollte daher die Frage gestellt werden: Wurde das Foto auf einer nicht öffentlich oder auf einer öffentlich beworbenen Veranstaltung aufgenommen? Sofern das Foto auf einer nicht öffentlich beworbenen Veranstaltung gemacht wurde, sollte für die externe Veröffentlichung des Fotos eine Einwilligung nach Art. Datenschutz - Bund der Deutschen Katholischen Jugend - BDKJ. a) DSGVO eingeholt werden.
Dabei sind grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden: Das Kind hat das 16. Lebensjahr vollendet – die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig. Das Kind hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet – die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kindlicher personenbezogener Daten ist von der Einwilligung der Eltern für das Kind oder mit dessen Zustimmung abhängig. Dabei hat der / die Verantwortliche nach Absatz 2 entsprechende technische Anstrengungen zu unternehmen, um sich der Einwilligung zu vergewissern. Europatag 2022: Europa trifft sich in Guben-Gubin | Bundesregierung. Die Vorschrift enthält ferner eine Öffnungsklausel, nach der die Mitgliedsstaaten die Altersgrenze von 16 Jahren auf minimal 13 Jahre herabsetzen dürfen. Deutschland macht davon keinen Gebrauch, andere Staaten wie Österreich schon. Für Unternehmen sind diese nationalen Abweichungen bedeutsam, wenn sie Leistungen EU-weit anbieten. Daten von Kindern erfassen: Kinderdaten im unternehmerischen Alltag Für Unternehmen ergeben sich in der Praxis viele Unsicherheiten: Was sind Dienste der Informationsgesellschaft und wann richtet sich diese an Kinder?
Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte, die Sie bei der Erstellung von Fotografien – im privaten und beruflichen Bereich – beachten sollten: Grundsätzlich dürfen Sie Fotos und Videos erstellen, auf denen auch andere Personen abgebildet sind. Eine Ausnahme gilt hier, wenn diese dem Vorgang eindeutig widersprechen. Kirchlicher datenschutz fotos de thierry. Ohne die Einwilligung der abgebildeten Personen, dürfen Fotos und Videos aber weder verbreitet noch öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 Satz 1 KunstUrhG). Erhielt die abgebildete Person eine Entlohnung dafür, dass sie abgebildet wird, kann die Einwilligung im Zweifel als erteilt angesehen werden (§ 22 Satz 2 KunstUrhG). Ist der Abgebildete verstorben, sind die Verbreitung und Veröffentlichung der Bilder in den ersten zehn Jahren nach dessen Tod nur gestattet, wenn dessen Angehörigen hierin einwilligen (§ 22 Satz 3 KunstUrhG). Hierunter fallen Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder und – wenn keiner der zuvorgenannten vorhanden ist – auch die Eltern des Abgebildeten.
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