27. 04. 2017 Eine als Außengesellschaft rechtsfähige GbR, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, ist unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucher i. S. d. § 13 BGB in der bis zum 13. 6. 2014 geltenden Fassung. Der Begriff des Verbrauchers in § 13 BGB ist auf natürliche Personen beschränkt. BGH 30. 3. 2017, VII ZR 269/15 Der Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GbR, bestehend aus der freiberuflich tätigen A. und einer Vermögensverwaltungsgesellschaft. Sie hatte 2002 das aus den Beklagten zu 5 - 7 als Gesellschaftern bestehende Architektenbüro der Beklagten zu 4 beauftragt, ein repräsentatives Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung zu errichten. Dazu hatten die Parteien einen Architektenvertrag geschlossen, mit dem der Beklagten zu 4 die Leistungen entsprechend den Leistungsphasen 1 - 5 gem. § 15 HOAI a. GbR kann bei Widerruf/Darlehen als Verbraucher gelten. F. sowie die künstlerische Leitung bei der Ausführung des Bauvorhabens übertragen wurden.
Die Gesellschafter einer GbR waren sowohl natürliche Personen als auch eine Vermögensverwaltungs-GmbH. Die GbR schloss mit einem Unternehmen (hier einem Architekturbüro) einen Vertrag, der die Planung einer Glas-Blech-Fassade zum Gegenstand hatte. Der Vertrag sah in den AGB eine Haftungsbeschränkung für das Architekturbüro vor. Im Verlauf traten Mängel in Form von Rissen an der Fassade auf, woraufhin die GbR Schadensersatz vom Architekturbüro verlangte. Verbraucher: GmbH oder GbR? - Wichtige Entscheidung für Existenzgründer - FOCUS Online. In der zweiten Instanz wurde das Architekturbüro wegen der gerügten Mängel zu Schadensersatz in Höhe von 45. 000 € sowie einer weiteren Haftung für Schäden von bis zu 700. 000 € verurteilt. Das Berufungsgericht stufte die Haftungsbeschränkung in den AGB als unwirksam ein, da hier die strengen Maßstäbe der AGB Kontrolle für Verbraucher anzuwenden seien. Dieser Kontrolle hielten die AGB des Architekturbüros nicht stand. Die Entscheidung Der BGH (Az. VII ZR 269/15) hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
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Der Vertragstext war von der Beklagten zu 4 gestellt worden. Darin war unter Ziffer 5. folgende Klausel enthalten: "Die Gewährleistung des AN [= Beklagte zu 4] richtet sich nach dem Gesetz. Seine Haftung ist dem Grunde und der Höhe nach auf seine Haftpflichtversicherung beschränkt, wenn diese mindestens folgende Deckungssumme aufweist: Personenschäden 1. 533. 876 €, Sachschäden 511. 292 €.... " Mit der Ausführung der Fassadenarbeiten wurde die Beklagte zu 1 beauftragt. Bereits während der Errichtungsphase riss eine der von der Beklagten zu 1 in die Fassade eingefügten gebogenen Glasscheiben. § 14 Sonderregelungen zum Verbrauchsgüterkauf / B. Verbraucher/Unternehmer | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. In den Jahren 2004 bis 2006 traten an drei weiteren Scheiben Risse auf. Zuletzt brach während des vorliegenden Rechtsstreits Anfang des Jahres 2015 noch eine weitere Scheibe. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass Ursache der Rissbildungen die Krafteinwirkung durch das Eigengewicht des Glases i. V. m. bei der Herstellung nicht vermeidbaren Mikroeinläufen an der Glaskante sei. Mit der zunächst gegen die Beklagte zu 1 und deren Geschäftsführer, die Beklagten zu 2 und 3, gerichteten Klage hatte die Klägerin die Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung hinsichtlich der in den Jahren 2004 bis 2006 gerissenen Scheiben i. H. v. 45.
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