Das nahm ich zum Anlass mit den Gläsern zu "spielen". Tatsächlich ist es so das wenn ich normal durch die Brille schaue besser als ohne sehen kann jedoch nicht wirklich scharf. Kippe ich die Brille um die 40^° aus dem Gesicht sodass die Bügel nähe der Schläfe sind sehe ich "knack-scharf". Jetzt fragte ich mich natürlich wieso das so ist und lies alles vom Augenarzt "nachmessen". Hier mal die "Messungen". Der Optiker hatte folgendes gemessen worauf sich (angeblich) auch die Brille bezieht. R: Spähre - 1, 25 / Cylinder + 1, 0 / Achse 15° L: Spähre - 1, 75 / Cylinder + 1, 5 / Achse 158° ----------------------------------------------------------------- Hier die Messung des Augenarztes. R: Spähre - 0, 75 / Cylinder - 0, 75 / Achse 115° L: Spähre - 0, 50 / Cylinder - 1, 50 / Achse 70° Was ist denn hier jetzt der Unterschied? 2 x Optiker und einmal Augenarzt unterschiedliche Ergebnisse? (Augen, sehen, Optik). Der Optiker meinte auf Nachfrage "sooo unterschiedlich oder gravierend ist das doch gar nicht". Für mich sieht das Ganze gravierend aus. Was mich weiterhin stutzig macht ist das der Optiker auch nicht den Pupillenabstand gemessen und auch nicht auf der Bestellung vermerkt hat.
Dies sei aufgrund des sonstigen ganz erheblichen Arbeitsanfalls bis zum Eingang der Rücknahmeerklärung nicht geschehen. Damit habe der Kläger die Rücknahme innerhalb der Frist der § 565 S. 1, § 516 I ZPO erklärt, die erst mit der Hinausgabe des Beschlusses vom 11. 2017 aus dem inneren Geschäftsbetrieb als einer der Verkündung vergleichbaren Entäußerung – wenn auch nicht noch später mit seinem Wirksamwerden gegenüber den Parteien durch Zustellung gemäß § 544 IV 3 ZPO – geendet hätte. Praxishinweis Eine gerichtliche Entscheidung ist nicht bereits dann als solche existent und wirksam, wenn sie vom Richter bzw. dem Spruchkörper nach Maßgabe der §§ 192 ff GVG gefällt ist. Vielmehr wird sie erst dann existent (und damit – in Abgrenzung zu einem bloßen Entscheidungsentwurf – für das Gericht bindend), wenn sie "erlassen" ist, dh den inneren Bereich des Gerichts mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden (vgl. ZPO § 495a Verfahren nach billigem Ermessen - NWB Gesetze. etwa BGH NJW-RR 2004, 1574 mwN); wirksam wird sie der Partei gegenüber, der sie angeht, erst dann, wenn sie ihr in der verfahrensrechtlich vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden ist (vgl. nur BGH NJW 2005, 3724 [ 3725] mwN).
Bei einer Entscheidung nach Lage der Akten wird anstelle der letzten mündlichen Verhandlung der versäumte Termin angegeben. Bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist der letztmögliche Zeitpunkt zur Einreichung von Schriftsätzen maßgeblich. Literatur [ Bearbeiten] Ein exzellentes Skript u. a. zur Darstellung des Rubrums im Zivilurteil stellt das Kammergericht hier zur Verfügung.
Das Urteil sei unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangen und verstoße gegen das Recht auf ein faires Verfahren. Eine Berufung sei nicht zulässig gewesen. Es habe sich nicht um die Versäumung eines Termins gehandelt, der dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entsprochen habe. Ein solcher Termin sei nie festgelegt, vielmehr sei "ohne Vorwarnung" entschieden worden. Zu einem weiteren amtsgerichtlichen Verfahren AG Oranienburg... C 86/01 gegen den Ehemann der Beklagten aus dem Verfahren... C 85/01 hat der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen. III. BVerfG: § 495a Satz 2 ZPO ist zwingendes Recht. (Wirklich!) - Anwaltsblatt. Das Amtsgericht Oranienburg und die Beklagten der Ausgangsverfahren hatten Gelegenheit zur Äußerung. Die Beklagten der Ausgangsverfahren machen geltend, ein verfassungsrechtlich relevanter Verstoß sei nicht zu erkennen. B. Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) in Verbindung mit § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung einzustellen.
§§ 329 II 2, 544 IV 3 ZPO). Wann genau eine Entscheidung, die nicht verkündet (sondern an Verkündungs statt zugestellt oder – ggf. durch Zustellung – mitgeteilt) wird, rechtlich existent geworden ist, wird nicht einheitlich beantwortet: Teilweise wird auf die Vollendung des Zustellungs- bzw. Mitteilungsaktes abgestellt (vgl. etwa BGH NJW 2004, 2125 [ 2125]; Prütting/Gehrlein/Lemke, ZPO, 9. Aufl. 2017, § 516 Rn. Schriftliches verfahren 495a zpo nr. 5), richtigerweise dürfte aber – als einer der Verkündung vergleichbaren Entäußerung – die Einleitung der Zustellung bzw. Mitteilung durch die Geschäftsstelle genügen (so außer der hier besprochenen Entscheidung etwa BGH NZM 2017, 147 Rn. 12 mwN). Bis zu diesem Zeitpunkt muss das Gericht noch Schriftsätze der Parteien und deren Prozesshandlungen beachten. Redaktion beck-aktuell, 6. Okt 2017.
Als Verkündungstermin wird ein in einem Gerichtsverfahren eigens zur Verkündung einer Entscheidung anberaumter Gerichtstermin bezeichnet. Die Entscheidung ist in der Regel ein Urteil, kann jedoch auch eine andere Entscheidung, etwa ein Beschluss sein. Durch die Anberaumung eines Verkündungstermins soll dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden, insbesondere in schwierigen Fällen, die Entscheidung in Ruhe und ohne übermäßigen Zeitdruck abzufassen. Schriftliches verfahren 495a zp 01. Zivilprozess [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Im Zivilprozess kann ein Urteil entweder schon im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet werden – ein solches Urteil wird auch Stuhlurteil genannt – oder in einem gesondert angesetzten Termin, dem Verkündungstermin. Letzteres ist in der Praxis weit häufiger als das Stuhlurteil. Der Verkündungstermin soll in der Regel nicht mehr als drei Wochen nach der Verhandlung angesetzt werden ( § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO). In einem Verkündungstermin muss das Urteil vollständig, also mit schriftlichen Urteilsgründen vorliegen ( § 310 Abs 2 ZPO).