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mmue Autor Offline Beiträge: 1350 Hallo, soweit ich weiß ist die DIN 4109:2016 noch nicht bauaufsichtlich eingeführt worden. Kann (muß? ) demnach der Schallschutznachweis gem. DIN 4109:2013 erfolgen? Konkreter Fall: Schulgebäude, daher keine zusätzl. Anforderungen gem. DIN 4109 Beibl. 2. Vielen Dank im Voraus. Gruß Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. StatikHeld Beiträge: 312 Hallo mmue, es ist die Frage wem du was vorlegen musst. Gegenüber der Bauaufsicht hast du den Nachweis gemäß der bauaufsichtlich eingeführten Schallschutznorm zu führen und dabei auch nur den Mindestschallschutz nachzuweisen. Deinem Bauherren gegenüber hast du das zu liefern was vereinbart wurde und das mit den Rechenverfahren der neuen Norm 4109:2016, weil man schon sagen kann das dies den Stand der Technik darstellt und auch den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Stefan Folgende Benutzer bedankten sich: mmue Andreas Beiträge: 1688 StatikHeld schrieb: weil man schon sagen kann das dies den Stand der Technik darstellt und auch den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Die Kritik an (irgendwann) neu erscheinenden Normen und Regelwerken scheint sich ja nicht nur auf die Energieeinsparvordnung (EnEV, den Jahrgang lasse ich nach neuesten Informationen besser mal weg…) oder die DIN 18599 zu begrenzen. Auch DIN 4109, die schon seit vielen Jahren den Schallschutz im Hochbau mehr schlecht als recht regelt, bekommt in regelmäßigen Abständen ihr Fett weg. Zur Diskussion steht hier der Entwurf der DIN 4109, mit dem insbesondere Baustoffproduzenten und Planer ihre Probleme haben. Man könnte jetzt dagegen halten, dass hier nur Lobbyisten und eine Minderheit betroffen sind. Das wäre aber nicht ganz richtig, denn zum einen bedeutet die Einführung einer neuen DIN 4109 auf Basis des vorliegenden Entwurfs nicht nur mehr Arbeit ohne zu einer besseren Planungssicherheit zu führen. Zum anderen ist der Entwurf auch rein juristisch nicht einwandfrei, denn privat-rechtlicher und der öffentlich-rechtlicher Bereich werden hier gehörig miteinander vermischt. Will man den Schallschutz in einem Gebäude korrekt planen, fängt die Arbeit schon in der Festlegung des Grundrisses an und setzt sich in der Wahl der verwendeten Materialien fort.
Das Fortschreiten der Verdichtung von Siedlungsgebieten und das Heranrücken der Wohnbebauung an Verkehrswege konfrontiert die Planer immer stärker auch mit der Frage nach gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen. Der Schutz von Wohn- und Aufenthaltsräumen gegen Außenlärm stellt in lärmbelasteten Gebieten eine immer größer werdende Herausforderung dar. Im Januar 2018 wurde eine Neufassung der deutschen Norm DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" mit Mindestanforderungen an den Schallschutz (Teil 1) und mit Rechenverfahren zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen (Teil 2) veröffentlicht. Mit der Neufassung der DIN 4109 wurden unter anderem die Regelungen zum Schutz von Wohn- und Arbeitsräumen gegen Außenlärm geändert. Wie bereits in der Fassung aus dem Jahr 2016 wurde ein besonderes Augenmerk auf einen verbesserten Schallschutz von Räumen, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden können, gelegt. Nach der derzeit bauaufsichtlich eingeführten DIN 4109 aus dem Jahr 1989 wird der Schallschutz gegen von außen eindringenden Lärm ausschließlich anhand der Lärmbelastung am Tag bemessen.
Mit Ausgabedatum Juni 2016 liegt die Neufassung der DIN 4109 vor. Ergebnis der Überarbeitung ist ein sehr umfangreiches Werk: Teil 1 der DIN 4109 definiert die Anforderungen an den Schallschutz, Teil 2 zeigt den rechnerischen Nachweis auf und Teil 4 setzt sich mit dem messtechnischen Nachweis auseinander. In den Teilen 31 bis 36 findet sich der sogenannte Bauteilkatalog – u. a. mit einer umfangreichen Sammlung exemplarischer Konstruktionen. Das bisherige bauteilbezogene Rechenverfahren zur Ermittlung schalltechnischer Werte wird im neuen Teil 2 der Norm durch einen raumweisen Nachweis auf Grundlage der DIN EN ISO 12 354 ersetzt. Wie praktikabel die neue Berechnungsmethode für alle Anwendungsfälle und alle Abschnitte des Planungsprozesses ist, wurde im Novellierungsprozess heftig debattiert, insbesondere, ob es infolge der neu definierten Rahmenbedingungen indirekt zu einer Erhöhung des schalltechnischen Anforderungsniveaus kommt. Im Fokus stehen hier die Geschossdecken. Eine Verschärfung der Anforderungsniveaus ist in Zusammenhang mit kleinen Trennflächen – Flächen unter zehn Quadratmeter – und bei ungünstigen Raumsituationen zu erwarten.
Es gehen einfach nicht die maßgeblichen Informationen für eine realistische Bemessung des Schallschutz in eine Planung ein, auch wenn in der DIN 4109 die bauordnungsrechtlich geschuldeten Anforderungen an den Schallschutz bzw. die Schalldämmung formuliert sind. Die privatrechtlichen Anforderungen, die dem Stand der Technik entsprechen, gehen teilweise weit darüber hinaus, wie auch zahlreiche Gerichtsurteile belegen. Doch genau diesen Bereich sollte eine Norm per Definition abdecken. Hinzu kommt, dass eine DIN 4109 nicht nur Anforderungen an den Schallschutz definieren sollte, sondern auch als fachlich korrekte Anleitung für eine bauakustisch sinnvolle Planung gelten muss. Das alles geht weit über die öffentlich-rechtlichen Anforderungen hinaus. Und genau an dieser Stelle kommt wieder einmal der europäische Harmonisierungshengst um die Ecke getrabt. Alles soll schließlich besser werden, präziser, zuverlässiger, verständlicher und universeller anwendbar. Vor zwei Jahren bereits wurde also ein erster Entwurf zur Neuregelung der DIN 4109 vorgelegt, der auch das europäisch eingeführte Nachweisverfahren nach DIN EN 12354 berücksichtigt.
Die allgemeinen bauaufsichtlichen Anforderungen ergeben sich aus der Bayerischen Bauordnung und den darauf beruhenden Verordnungen. Daneben gibt es so genannte eingeführte Technische Baubestimmungen und Richtlinien für den Vollzug der bauaufsichtlichen Anforderungen. Technische Baubestimmungen Eine technische Regel (zum Beispiel eine Norm oder eine Richtlinie) ist bauordnungsrechtlich verbindlich, wenn sie als Technische Baubestimmung eingeführt ist. Es werden nur die Regeln als Technische Baubestimmungen eingeführt, die notwendig sind, um die Grundsatzanforderungen des Bauordnungsrechts zu erfüllen. Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr macht die Technischen Baubestimmungen im Ministerialblatt (MBl) bekannt. Sie enthalten nicht den Wortlaut der technischen Regeln, sondern verweisen auf die Fundstellen. Vor 2018 bestanden die Technischen Baubestimmungen aus den Bauregellisten A und B, der Liste C sowie der Liste der Technischen Baubestimmungen. Die einzelnen Listen wurden jährlich aktualisiert.