So sei zwar der Bieter telefonisch zur Aufklärung der preislichen Kalkulation aufgefordert worden, ohne dass hierzu eine Aktennotiz vorgelegt worden ist, was § 20 VOB/A (2012) widerspräche. In der Begründung des öffentlichen Auftraggebers wird zwar auf die fachliche Eignung des Bieters verwiesen. Von einer fachlichen Eignung ließe sich jedoch nicht auf die Angemessenheit des Gesamtangebotspreises schließen. § 14a VOB/A - Abschnitt 1 - Öffnung der Angebote, Eröffnungstermin bei Zulassung schriftlicher Angebote. Der Bieter sei jedoch im Rahmen der Angemessenheitsprüfung gezielt zu befragen, um eine entsprechende Aussage über die Angemessenheit des Angebotes zu erhalten und insbesondere den Verdacht der Unangemessenheit auszuräumen. Aufgrund telefonischer Anfrage und bei fehlender Dokumentation sei jedoch nicht nachvollziehbar, wie bereits das Ersuchen um Aufklärung gefasst war. Insoweit könne auch keine ordnungsgemäße (endgültige) Entscheidung der Vergabekammer getroffen werden. Rechtliche Würdigung § 14 Abs. 2 der ThürVgG enthält die Regelung, dass der öffentliche Auftraggeber ein Angebot, welches für den Zuschlag infrage kommt, aber vom nächsten Angebot um mehr als 10% abweicht, anhand der Kalkulation zu überprüfen hat.
Daher verbleibe es bei der Tatsache, dass der Bieter in den Stahlpositionen nicht die Preise eingetragen habe, die er für die Leistung beanspruche, weshalb sein Angebot nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. Bietergespräch nach vob und. c), 13 Abs. 3 VOB/A aus dem Vergabeverfahren auszuschließen sei. Das OLG Karlsruhe wendet das Nachverhandlungsverbot also auch auf Situationen an, in denen der Bieter keine inhaltlichen Änderungen am Angebot vornimmt (sondern bloß auf ein bestehendes Anfechtungsrecht verzichtet). Gleichzeitig geht das OLG Karlsruhe davon aus, dass Preise nicht wie gefordert angegeben sind, wenn die Preise tatsächlich zivilrechtlich wirksam angeboten sind, keine Auf- oder Abpreisung in anderen Positionen vorgenommen sind, aber ein Anfechtungsrecht aufgrund eines Erklärungsirrtums besteht.
§ 15 VOB/A - Abschnitt 1 (1) Bei Ausschreibungen darf der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung von einem Bieter nur Aufklärung verlangen, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Angebot selbst, etwaige Nebenangebote, die geplante Art der Durchführung, etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen und über die Angemessenheit der Preise, wenn nötig durch Einsicht in die vorzulegenden Preisermittlungen (Kalkulationen), zu unterrichten. Vergaberecht: Irrtum bei Angebotsabgabe führt zu Angebotsausschluss | LUTZ | ABEL. Die Ergebnisse solcher Aufklärungen sind geheim zu halten. Sie sollen in Textform niedergelegt werden. (2) Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben oder lässt er die ihm gesetzte angemessene Frist unbeantwortet verstreichen, so ist sein Angebot auszuschließen. (3) Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, sind unstatthaft, außer, wenn sie bei Nebenangeboten oder Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren.
Über dieses Ergebnis informierte der öffentliche Auftraggeber die Vergabekammer auf Grundlage bzw. aufgrund der Verpflichtung des bereits am 29. August erlassenen Beschluss und zudem darüber, dass die Beschwerdeführerin (zweitplatzierte Bieterin) auszuschließen sei, da diese unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen vorgenommen und nachgeforderte Erklärungen und Nachweise nicht vollständig eingereicht habe, insbesondere sei ein im Leistungsverzeichnis für eine Vergoldung gefordertes Material nicht korrekt angeboten worden. Die Entscheidung Die auf Grundlage des § 19 Abs. Bietergespräch nach vob full. 2 und 3 ThürVgG zuständige Vergabekammer des Landes stützt ihre Entscheidung alleine auf die fehlerhafte Prüfung der Angemessenheit des Angebotspreises und auf die fehlerhafte Dokumentation. Insbesondere habe der öffentliche Auftraggeber die Vorschrift des § 14 ThürVgG und § 16d Abs. 2 VOB/A (2012) nicht richtig angewandt bzw. gegen diese Vorschriften verstoßen, weshalb das Vergabeverfahren rechtswidrig und zu beanstanden sei.
Den Bietern ist dieser Sachverhalt unverzüglich in Textform mitzuteilen. In die Mitteilung sind die Feststellung, ob der Verschluss unversehrt war und die Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 aufzunehmen. Im Übrigen gilt Absatz 5 Satz 2 und 3. § 16b VOB/A - Abschnitt 1 - Eignung. (7) Den Bietern und ihren Bevollmächtigten ist die Einsicht in die Niederschrift und ihre Nachträge (Absätze 5 und 6 sowie § 16c Absatz 3) zu gestatten; den Bietern sind nach Antragstellung die Namen der Bieter sowie die verlesenen und die nachgerechneten Endbeträge der Angebote sowie die Zahl ihrer Nebenangebote nach der rechnerischen Prüfung unverzüglich mitzuteilen. (8) Die Niederschrift darf nicht veröffentlicht werden. (9) Die Angebote und ihre Anlagen sind sorgfältig zu verwahren und geheim zu halten; dies gilt auch bei Freihändiger Vergabe.
Weiteres aus dem Inhalt der Angebote soll nicht mitgeteilt werden. Muster und Proben der Bieter müssen im Termin zur Stelle sein. (4) Über den Eröffnungstermin ist eine Niederschrift in Schriftform oder in elektronischer Form zu fertigen. In ihr ist zu vermerken, dass die Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 verlesen und als richtig anerkannt oder welche Einwendungen erhoben worden sind. Sie ist vom Verhandlungsleiter zu unterschreiben oder mit einer Signatur nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 zu versehen; die anwesenden Bieter und Bevollmächtigten sind berechtigt, mit zu unterzeichnen oder eine Signatur nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 anzubringen. (5) Angebote, die nach Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sind (Absatz 2), sind in der Niederschrift oder in einem Nachtrag besonders aufzuführen. Die Eingangszeiten und die etwa bekannten Gründe, aus denen die Angebote nicht vorgelegen haben, sind zu vermerken. Bietergespräch nach vob te. Der Umschlag und andere Beweismittel sind aufzubewahren. (6) Ein Angebot, das nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber zugegangen war, aber dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen hat, ist mit allen Angaben in die Niederschrift oder in einen Nachtrag aufzunehmen.
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