#1 Hallo, hätte mal ne Frage. Angenommen ein Leiharbeiter wird im Betrieb eingesetzt ohne eine Unterweisung an seinem Arbeitsplatz zu bekommen. Jetzt hat dieser Mitarbeiter einen Unfall und verliert 2 Finger, was könnte da alles auf mich als SiFa den Abteilungsleiter und den Geschäftsführer zukommen??? MfG Schmeiss ANZEIGE #2 Hi, da du als SiFa nicht für die Unterweisungen verantwortlich bist, sollte dir nichts passieren (außer evtl. betriebsinternen Konsequenzen, wenn seltsame Regelungen für dich als SiFa existieren). Bgi 865 einsatz von fremdfirmen im rahmen von werkverträgen in english. Der Abteilungsleiter ist für die Unterweisung neuer Mitarbeiter vor Aufnahme der Arbeitstätigkeit in seiner Abteilung zuständig. Er kann straf- und zivilrechtlich belangt werden und zudem von der BG für die Erstattung der Kosten der Heilbehandlung in Regress genommen werden. In wie weit der Geschäftsführer ebenfalls zivil- und strafrechtlich belangt sowie in Regress genommen werden kann hängt von den Umständen und der Arbeitsschutzorganisation des Betriebes ab. Hier ist keine pauschale Aussage möglich und es ist auch möglich, dass nur der Abteilungsleiter verurteilt wird wenn der Geschäftsführer alles richtig gemacht hat.
Zivil- und strafrechtlich und, und, und......... Ihr Unternehmen hat wie alle Unternehmen eine Haftungsablösung durch die BG. Regress kommt wirklich nur bei nachweislichen Vergehen in Anbetracht. Hier sind Details über den Unfallhergang usw. notwendig - Pauschalisieren der "möglichen" Haftung ist nicht sinnvoll. Warten Sie zunächst einmal ab, ob es zu einer Unfalluntersuchung durch die BG kommt, bzw. ob diese angefragt wird. Viele Grüsse J. J. M. #15 Guten Morgen, Zu Al MTSA mal eine Frage, Ist der Leiharbeiter in AÜ nicht wie ein eigener zu rechnen?? Somit würde ja auch der Abteilungsleiter die Verantwortung dafür Tragen. Für das Allgemeine hast du recht, da ist der Verleiher in der Pflicht Aber sonst? #16 BG steht strafrechtlich ein???? Kann ich so nicht glauben. Bgi 865 einsatz von fremdfirmen im rahmen von werkverträgen den. ich als Entleiher habe dafür zu sorgen, dass a l l e sicher arbeiten können und aus dieser Pflicht entspringt auch der Ansatzpunkt für strafrechtliche Nachverfolgung. #17 Finde die hier erhaltenen Info wirklich Klasse, da wir in unserem Betrieb genau die selben Probleme haben.
Auch bei uns sind sich die Führungsverantwortlichen nicht ganz darüber bewusst was ihr nicht tuen für Konsequenzen nach sich ziehen kann. VLG aus Worms gunter braunisch #18 und einmal zur Auflockerung des Ganzen... OHNE Koordinator #19 Hallo, wie bereits mitgeteilt: Grundsätzlich der Verleiher. Betriebsspezifische Gefährdungen und Unterweisungen hierzu, sowie z. Einhaltung der ArbMedVV ist der Entleiher klar mit-verantwortlich. Gruss J. M. #20 Hallo, ich würde doch bitten meine Kommentare zu lesen und wenn Verständigungsprobleme bestehen einfach nachfragen......... Mit keinem Wort habe ich festgestellt dass die BG oder sonst wer "strafrechtlich" einsteht! Die gerne gemachte Panik mit straf- oder zivilrechtliche Haftung basiert oftmals auf fehlendem Wissen oder Erfahrung. Wir haben im Jahr rund 900 tödlich verunglückte Beschäftigte - was glauben Sie wie viele davon vor dem Richter landen?........ m. 03_DGUV-Informationen. E nach zu wenig - ist aber subjektiv. Haftungsablösung bei einem Verunfallten durch den UVT hat NICHTS mit strafrechtlicher Freistellung zu tun.
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