Damit wird das Ziel erreicht, dass die Provisionszahlungspflicht erst mit dem Eingang der Zahlung des Kunden entsteht. Die Fälligkeit des Provisionsanspruchs fällt auf den letzten Tag des Monats, in dem über den Provisionsanspruch abzurechnen ist (§ 87a Abs. 4 HGB). Zu berücksichtigen ist, dass bereits entstandene Provisionsansprüche auch wieder entfallen können. Ein Provisionsanspruch entfällt etwa, wenn der Kunde sichter nicht zahlen kann (§ 87a Abs. 2 HGB). Im Einzelfall ist allerdings schwer festzustellen, ob ein Kunde tatsächlich nicht zahlen kann oder aus anderen Gründen (z. B. wegen der mangelhaften Lieferung) nicht zahlen will. Dem Unternehmer kann es grundsätzlich zugemutet werden, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. In der Praxis machen Gutschriften für Retouren und Storno immer wieder Schwierigkeiten in der Abrechnung des Handelsvertreters. Die Maklerprovision – die Entlohnung des Immobilienmaklers. Die oft zu beobachtende Praxis, dass in der Provision Stornierungen und Gutschriften berücksichtigt werden, sollte der Handelsvertreter genau hinterfragen.
Der Handelsvertreter hat darzulegen und zu beweisen, daß ein provisionspflichtiges Geschäft zustande gekommen ist, der Unternehmer dagegen, daß ihm die Ausführung des Geschäfts aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich geworden oder ihm nicht zuzumuten ist; BGH v. 02. 1989, BB 1989, S. 1077. Um über all diesen Dinge Kenntnis zu erlangen, steht dem Handelsvertreter der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 87c Abs. 2 HGB zu. Mehr dazu finden Sie unter "Provisionsabrechnung". 1. 6 Entfallen des Provisionsanspruches Der Provisionsanspruch entfällt, wenn feststeht, daß der Dritte nicht leistet; § 87a Abs. 2 HGB. In der Regel sind gerichtliche Zwangsmaßnahmen zur Beitreibung des Zahlungsanspruches des Unternehmers zumutbar, anders bei Vermögenslosigkeit, Insolvenz o. ä. ; BGH v. 27. Maklerprovision bei Erstkontakt lange nach Vertragsende. 09. 1956, HVR Nr. 119. Nach Vertragsende entfällt der Provisionsanspruch nicht, wenn das Geschäft vor Vertragsende abgeschlossen worden ist; § 87 Abs. 3 HGB. Wird das Geschäft erst nach Vertragsende abgeschlossen, erhält der Handelsvertreter Provision, wenn er das Geschäft angebahnt hat, d. h. es überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und innerhalb angemessener Frist abgeschlossen wird.
Das bedeutet: Wird der Maklervertrag abgeschlossen und macht der Makler während der Rücktrittsfrist einen Vertragspartner namhaft, mit dem später tatsächlich der Vertrag abgeschlossen wird, dann hat der Makler seine Tätigkeit vollständig erbracht. Wenn der Makler in diesem Fall mit dem Kunden ein "ausdrückliches Verlangen", während der Rücktrittsfrist mit der Vertragserfüllung zu beginnen, vereinbart hat, dann hat in obigen Beispiel der Kunde kein Rücktrittsrecht mehr – die Provision ist gesichert. Anfechtung Kaufvertrag: Schadensersatz umfasst Maklerprovision | Immobilien | Haufe. Was aber, wenn ein solches "ausdrückliches Verlangen" nicht ausgemacht wurde? Hat der Makler den späteren Vertragspartner bereits namhaft gemacht und tritt der Kunde erst danach zurück, schließt aber später den vermittelten Vertrag ab, dann ist auch hier die Provision schon verdient. Der Kunde muss die Provision bezahlen. Wenn der Kunde in diesem Fall den Rücktritt aber schikanös erklärt hat, etwa um den Makler um die Provision zu bringen, dann kann sich daraus ein Schadenersatzanspruch des Maklers ergeben.
Im Gegensatz zum vom BFH entschiedenen Fall wurde hier bereits ein Kaufvertrag vorbereitet und ein Notartermin vereinbart. Die Aussage: würde ich hier folglich so interpretieren, dass die Kausalität hier nicht automatisch, sondern durch den Entwurf des ursprünglichen Notarvertrages samt festem Notartermin gegeben ist und die Maklerin ihr Geld verdient hat. Ja, wird ja auch. Das Verhältnis Verkäufer - Makler ist für die Maklerprovision irrelevant. 03. 2021, 15:50 Die Sache mit der nachweislich verschwiegenen Mietnomade berechtigte die Kaufinteressenten m. E. zur fristlosen Kündigung des Maklervertrages bei Kenntnis dieser Tatsache. Das Problem ist, dass eine fristlose Kündigung zeitnah hätte erfolgen müssen. Andererseits war das solange kein Problem, wie kein erneutes Angebot der Verkäufer vorlag. Von daher war es so lange auch zumutbar und ab Kenntnis des neuen Angebotes nicht mehr zumutbar. Das hört sich allerdings ein wenig nach Amokjura an... und ich sehe da erhbeliche Probleme, falls man den §314 BGB anwenden möchte.
Dann können die obigen Formulierungen vom Kaufinteressenten so verstanden werden, als ob er mit der Maklerprovision die Rechnung für den Maklerauftrag des Verkäufers begleicht. Nicht eindeutig ergebe sich jedenfalls aus diesen Formulierungen, dass der Makler dem Kaufinteressenten ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags unterbreitet. Allerdings hat der BGH (WM 2000, 420) die folgende Formulierung als für ein Angebot auf einen Maklervertrag ausreichend passieren lassen, weil der Kaufinteressent gleichzeitig eine Erklärung zu unterzeichnen hatte, aus der sich ergab, dass ihm das nachgewiesene Objekt vorher nicht bekannt war: "Beim Zustandekommen eines notariellen Kaufvertrags wird eine Maklergebühr von 3 Prozent plus MwSt zur Zahlung an den Makler fällig. Sollte das nachgewiesene Objekt innerhalb eines Jahres... privat erworben werden, so ist die Maklergebühr in voller Höhe an den Makler zu zahlen. " Entscheidend für die höchstrichterliche Beurteilung war, dass eigentlich jeder Kaufinteressent, der eine Erklärung zur mangelnden Vorkenntnis über das nachgewiesene Objekt unterschreibt, erkennen muss, dass der Zweck dieser Erklärung darin besteht, den Provisionsanspruch gegen den Käufer sicherzustellen.
1. Handelsvertreterprovision Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht aufschiebend bedingt bereits mit Abschluß des Vertrages zwischen dem Unternehmer und dessen Kunden. In diesem Zeitpunkt ist die Provisionsforderung nach Grund und Berechnungsfuß festgelegt. Eine anschließende Beendigung des Vertretervertrages vor Ausführung des Geschäftes beeinträchtigt die Forderung nicht. Der Handelsvertreter hat eine gefestigte Rechtsposition erlangt, die übertragen und gepfändet werden kann. Die aufschiebende Bedingung für den Provisionsanspruch tritt nach § 87a I 1 HGB ein, wenn der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat, zusätzlich auflösend bedingt, daß der Dritte nicht leistet, § 87a Abs. 2 HGB; BGH v. 21. 12. 1989, NJW 1990, S. 1665. 1. 2 Fälligkeit der Provision Der Provisionsanspruch wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 HGB über den Anspruch abzurechnen ist; § 87a Abs. 4 HGB. 1. 3 Bezirksvertreter, Vermittlungsvertreter Bezirksvertreter, § 87 Abs. 2 HGB: Dieser hat Anspruch auf Provision für alle Geschäfte eines Bezirks, wenn dieser dem Handelsvertreter zugewiesen worden ist.
Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach der Vertragserklärung des Verbrauchers erklärt werden. Der Rücktritt nach § 30 KSchG betrifft eigentlich den Immobilienvertrag selbst, hat also zunächst nichts mit dem Maklervertrag zu tun. Wenn aber der Kunde die Rücktrittserklärung an den Makler schickt, dann gilt gem. § 30 KSchG der Rücktritt auch für den Maklervertrag. Jüngst hat das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) ein weiteres Rücktrittsrecht für Verbraucher normiert. Dieses Rücktrittsrecht gilt zwar auch nur für Verbraucher, ist aber dennoch nicht im KSchG geregelt worden, sondern im neuen FAGG. Das FAGG gilt für so genannte "Auswärtsgeschäfte". Das sind Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers abgeschlossen werden. Von Auswärtsgeschäften kann der Verbraucher gem. § 11 FAGG ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen zurücktreten. Der Makler kann sich gem. § 10 FAGG bei einem Maklervertrag, der als "Auswärtsgeschäft" abgeschlossen wird (z. im Rahmen einer Besichtigung) vom Kunden das "ausdrückliche Verlangen" unterschreiben lassen, dass der Makler noch vor Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist mit der Vertragserfüllung (Vermittlung) beginnt.
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