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2 W 495/13) – hatte sich zuvor auf die Seite der Pflichtteilsberechtigten geschlagen. Jeweils gefordert sind eigene Aufklärungsbemühungen des Notars und relativ weitreichende Ermittlungen. Die Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis sind damit erheblich gestiegen. Dem Notar auf die Finger schauen Auch wenn die Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Oberlandesgerichten die Position der Pflichtteilsberechtigten stärkt, kommen viele Notare ihrer Aufklärungs- und Ermittlungspflicht noch immer nicht nach. De facto begnügen sich viele Notare weiterhin mit der einfachen Wiedergabe der vom Erben angebotenen Informationen. Notarielles nachlassverzeichnis kontoauszüge 10 jahre michael hirte. Dem kann man als Pflichtteilsberechtigter nur begegnen, indem man sich früh in den Prozess der Verzeichniserstellung "einklinkt". Ein Fachanwalt für Erbrecht kann hier wertvolle Unterstützung leisten.
Je höher nämlich der Wert des Nachlasses ist, desto höher ist der Anspruch der Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben. Da liegt es aus Erbensicht nahe vielleicht nicht alles anzugeben was der Erblasser hatte. Umgekehrt führt das dazu, dann man als Pflichtteilsberechtigter nicht unbedingt volles Vertrauen in die Angaben des Erben hat. Daher kann der vom Erben verlangen, dass ein Notar das Nachlassverzeichnis bestellt. Dieses notarielle Nachlassverzeichnis ist aber nur bedingt hilfreich. Der Notar ist ja selbst auf die Informationen angewiesen, die nur einer hat. Der Erbe. In unserem Fall ging es um den sogenannten fiktiven Nachlass. Notarielles nachlassverzeichnis kontoauszüge 10 jahre nach. Hat ein Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod umfangreiche Geschenke gemacht, dann wird bei der Berechnung des Wertes des Erbes zur Bestimmung des Pflichtteils so getan, als wäre es zu den Schenkungen nicht gekommen. Der beauftragte Notar hatte die Kontoauszüge des Erblassers nicht eingesehen. Deswegen hielt die Pflichtteilsberechtigte die notarielle Auskunft für unzureichend.
Ein Notar muss die Grundlagen für den Pflichtteil selbständig ermitteln Im Zweifel sind vom Notar Kontoauszüge des Erblassers für die letzten 10 Jahre zu überprüfen Ist das notarielle Nachlassverzeichnis mangelhaft, drohen dem Erben Zwangsgelder Wenn ein naher Angehöriger nach dem Erbfall erfährt, dass er vom Erblasser in einem Testament oder in einem Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, dann ist der Betroffene aus zweierlei Gründen nicht zu beneiden. Zum einen steht für den enterbten Abkömmling oder auch den enterbten Ehepartner des Erblassers mit der Nachricht von seiner Enterbung fest, dass er am Nachlass des Verstorbenen nur in einem reduzierten Umfang partizipiert. Hat der Betroffene diese Information erst einmal verdaut, dann muss der Pflichtteilsberechtigte weiter davon ausgehen, dass auch die Geltendmachung und Durchsetzung seines Pflichtteils unter Umständen ein extrem belastendes Unterfangen wird. Notarielles Nachlassverzeichnis - eigene Ermittlungen des Notars - U·H·K Rechtsanwälte für Erbrecht. Die gesetzliche Konstruktion zum Auskunftsrecht kommt in der Praxis an seine Grenzen Die Probleme, die der Pflichtteilsberechtigte regelmäßig mit der Realisierung seines Anspruchs bekommt, liegen in der vom Gesetz vorgesehenen Grundkonstellation des Pflichtteilrechts begründet.
Als der Erbe das Nachlassverzeichnis in Anwesenheit des Pflichtteilsberechtigten und dessen Rechtsanwaltes aufnahm, lagen nicht nicht die vollständigen Kontoauszüge der letzten zehn Lebensjahre des Erblassers vor. Das Landgericht Hechingen hat deshalb das Urteil als nicht erfüllt angesehen und dem Erben ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft angedroht. Diese Entscheidung hat das OLG Stuttgart mit dem zitierten Beschluss bestätigt. OLG Koblenz, Beschl. v. 30.04.2018 – 1 W 65/18 Zu den Voraussetzungen der Erfüllung der vollständigen Auskunftserteilung über ein notarielles Nachlassverzeichnis und zur Vollstreckung › Krau Rechtsanwälte. Hieraus folgt: Der Erbe ist bei entsprechenden Anhaltspunkten verpflichtet, Kontoauszüge einzuholen, um zu prüfen, ob der Erblasser in seinen letzten zehn Lebensjahren unentgeltliche oder teilentgeltliche Zuwendungen von seinen Bankkonten oder Depots geleistet hat. Ein solcher Anhaltspunkt liegt schon vor, wenn der Erblasser und seine Ehefrau monatliche Einkünfte von 1. 720, 00 Euro haben, jedoch die Konten zum Stichtag Todestag nur geringfügige Guthaben aufweisen. Der Erbe – bzw. bei notarieller Aufnahme des Nachlassverzeichnisses der beauftragte Notar – ist verpflichtet, zur Ermittlung des Nachlasses und etwaiger Schenkungen auch in die vollständigen Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen Einsicht zu nehmen.
den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Erben zu stellen, um ihn letztendlich zu dieser Mitwirkung zu zwingen. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die obergerichtliche Rechtsprechung in den Einzelheiten dieser Problematik noch keinen einheitlichen Charakter hat und eine im Detail aussagekräftige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu sämtlichen wesentlichen Einzelheiten bis heute nicht vorliegt. So wird auch in der Rechtsprechung und Literatur betont, dass der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch darauf haben kann, dass z. die gesamte Vermögensentwicklung des Erblassers innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod im Sinne einer Rechnungslegungspflicht zu offenbaren ist. Regelmäßig kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage von Kontoauszügen gegen den Erben. Die Auskunftspflicht des Erben gegenüber den Pflichtteilsberechtigten beziehe sich in diesem Zusammenhang eigentlich grundsätzlich nur auf konkrete Vermögensverfügungen, die sich als mögliche Schenkungen darstellen. Es dürfte jedoch einleuchten, dass der Erbe auch verpflichtet ist, sämtliche ihm im zumutbarem Umfang zugänglichen Erkenntnisquellen zu derartigen schenkungsrelevanten Verfügungen zu untersuchen und den Notar diesbezüglich zu informieren.
Das Nachlassverzeichnis weist auch für den Zeitraum ab 2010 keinen Grunderwerb aus und führt neben dem Kontoguthaben i. insgesamt 165. 898, 35 € keine werthaltigen sonstigen Vermögensgegenstände auf. Der Beklagte hat den detaillierten Vortrag des Klägers auch nicht erheblich bestritten. Das Bestreiten und der Vortrag sind vielmehr ausweichend. Notarielles nachlassverzeichnis kontoauszüge 10 jahre einmaliges event. So wird die Erbschaft der Erblasserin selbst nicht Abrede gestellt, sondern nur ein konreter Nachlasswert bestritten. Ansonsten wird der klägerische Vortrag lediglich pauschal als "Hirngespinst" abqualifiziert und darauf verwiesen, dass der betreffende Erbschaftssteuerbescheid und Kontoauszüge für die Jahre 2010 bis 2013 nicht vorlägen – letzteres in Verkennung des Umstandes, dass sich der Beklagte als Erbe nicht auf fehlende Auszüge über Konten der Erblasserin berufen kann. Ihm ist aufgrund seiner Stellung als Erbe die eigenständige Einholung dieser Kontoauszüge möglich und im Rahmen der Auskunftserteilung auch zumutbar, denn er hat sich das zur Auskunftserteilung erforderliche Wissen zu verschaffen und an der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses aktiv mitzuwirken (vgl. OLG Nürnberg, Beschl.
11. 2016 eine vollstreckbare Ausfertigung des Teilurteils erteilt. Der Kläger betreibt aus diesem Titel die Zwangsvollstreckung. Mit am 14. 12. 2016 bei dem LG Koblenz eingegangenen Schriftsätzen vom 13. 2016 und 14. 2016 hat der Kläger die "Androhung" eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, beantragt. Das von dem Beklagten vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis vom 09. 2018 sei unvollständig. Die dortigen Angaben korrespondierten nicht mit dem Umstand, dass die Erblasserin, welche einen äußerst sparsamen Lebenswandel geführt habe, ihrerseits ihren am 21. 07. 2010 verstorbenen Bruder Karl-Heinz B. beerbt und der Nachlass sich, zurückgerechnet von der gezahlten Erbschaftssteuer von knapp 46. 000 €, auf zumindest rund 230. 000 € belaufen habe. Der Notar sei in diesem Zusammenhang seiner Pflicht, bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses eigene Nachforschungen anzustellen, nicht hinreichend nachgekommen, insbesondere habe er nicht die Kontoauszüge der letzten zehn Jahre eingesehen und berücksichtigt.