14. 06. 2016 ·Nachricht ·Umwandlungssteuer | Mit Urteil vom 22. 4. 16 hat das FG Düsseldorf entschieden, dass eine grenzüberschreitende Abwärtsverschmelzung nach Luxemburg auch im Fall einer US-amerikanischen Anteilseignerin ohne Aufdeckung stiller Reserven vollzogen werden kann (FG Düsseldorf 22. 16, 6 K 1947/14, s. auch Mitteilung vom FG Düsseldorf vom 9. 6. 16). Sachverhalt Die deutsche A-GmbH wurde nach Maßgabe eines im August 2009 beurkundeten Verschmelzungsplans rückwirkend auf ihre in Luxemburg ansässige Tochtergesellschaft B verschmolzen. Steuerneutrale Umstrukturierung in den Niederlanden (Holland). Die Verschmelzung wurde in das luxemburgische Register eingetragen. Auf eine Kapitalerhöhung wurde verzichtet. Das Vermögen der A-GmbH ging im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf B über. Die Anteile der A-GmbH an B wurden an ihre alleinige Gesellschafterin C mit Sitz in den USA ausgekehrt. In der steuerlichen Schlussbilanz der A-GmbH zum 31. 7. 09 wurden sämtliche Aktiva und Passiva mit dem Buchwert angesetzt. Dies gilt auch für die Anteile an B, die erfolgsneutral ausgebucht wurden.
Der gemeinsame Verschmelzungsplan muss spätestens einen Monat vor der Gesellschafterversammlung, in der über den Verschmelzungsvertrag Beschluss gefasst wird, bekannt gemacht werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss auch der Verschmelzungsbericht den Gesellschaftern und den Arbeitnehmern oder den Arbeitnehmervertretern zugänglich gemacht werden. Für die beteiligte deutsche Gesellschaft erfolgt die Bekanntmachung des Verschmelzungsplans, indem er zum Handelsregister eingereicht wird. Die Gesellschafterversammlungen der beteiligten Gesellschaften beschließen über die Zustimmung zum Abschluss des Verschmelzungsplans. Für die praktisch besonders relevante Konzernverschmelzung besteht allerdings die Vereinfachung, dass bei einer Verschmelzung einer Gesellschaft auf ihren Alleingesellschafter (so genannter Upstream-Merger) ein Gesellschafterbeschluss der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft nicht erforderlich ist. Grenzüberschreitende Abwärtsverschmelzung steuerneutral möglich? - DER BETRIEB. Wiederum gilt, dass der erforderliche Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der deutschen Gesellschaft notariell zu beurkunden ist.
Als Umwandlungsformen für die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine UK-Kapitalgesellschaft kommen nur die Verschmelzung und die Einbringung in Betracht. Für eine Verschmelzung ist die Beibehaltung der Buchwerte in § 11 Abs. 2 UmwStG geregelt, für eine Einbringung in § 20 Abs. 2 UmwStG. Bevor jedoch geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen dieser Vorschriften anwendbar sind, ist zuerst zu ermitteln, ob das UmwStG überhaupt anwendbar ist. Nach § 1 Abs. 1, 2 UmwStG gelten die §§ 11ff. Grenzüberschreitende Abwärtsverschmelzung steuerneutral möglich | Steuern | Haufe. UmwStG über die Verschmelzung nur, wenn übertragender und übernehmender Rechtsträger nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR gegründet wurden und Sitz und Ort der Geschäftsleitung in einem dieser Staaten liegen. Bei Beteiligung einer UK-Kapitalgesellschaft als übernehmenden Rechtsträger, unabhängig davon, ob es ein bestehender oder neu gegründeter Rechtsträger ist, sind diese Voraussetzungen ab dem 1. 1. 2021 nicht mehr erfüllt. §§ 11ff. UmwStG sind also nicht anwendbar. § 20 UmwStG (Einbringung) ist nach § 1 Abs. 3, 4 UmwStG entsprechend nur anwendbar, wenn der übernehmende und der einbringende Rechtsträger jeweils eine EU-/EWR-Gesellschaft ist, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in einem EU-/EWR-Staat hat.
Nicht geändert wurde durch das KöMoG der sachliche Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 UmwStG. Mithin ist die Vergleichbarkeit der ausländischen Umwandlungen mit der jeweiligen inländischen Umwandlung bzgl. der einzelnen Kriterien weiterhin strenge Voraussetzung für die Anwendbarkeit des UmwStG. Ferner müssen auch in Drittstaatenkonstellationen die einzelnen Vorrausetzungen der umwandlungsrechtlichen Regelungen erfüllt sein, d. h. dass insbesondere das Besteuerungsrecht von Deutschland aufgrund des Umwandlungsvorgangs nicht beschränkt oder ausgeschlossen sein darf. Der neue § 1 UmwStG ist gem. § 27 Abs. 18 UmwStG erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, deren Übertragungsstichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt. Infolgedessen ist eine zivilrechtlich im Jahr 2022 stattfindende Drittstaatenumwandlung mit steuerlicher Rückwirkung auf den 31. Dezember 2021 nicht möglich, sondern erst auf den 1. Januar 2022. Dementsprechend müsste in dem Fall, dass das Wirtschaftsjahr der Drittstaatengesellschaft dem Kalenderjahr entspricht, eine gesonderte Schlussbilanz auf den 1. Januar 2022 erstellt werden.
Die übertragende und die übernehmende Kapitalgesellschaft vereinbaren einen Verschmelzungsplan. Der Verschmelzungsplan muss für die beteiligte deutsche Gesellschaft notariell beurkundet werden. Inwieweit der Verschmelzungsplan in der Jurisdiktion der anderen beteiligten Gesellschaft zudem weiteren Formerfordernissen unterliegt, richtet sich nach den Bestimmungen dieser Jurisdiktion. Der Verschmelzungsplan muss im Grundsatz durch einen Verschmelzungsprüfer geprüft werden. Insbesondere für die in der Praxis besonders relevanten konzerninternen Verschmelzungen besteht allerdings die Möglichkeit, dass sämtliche Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften auf die Prüfung verzichten. Die beteiligten Vertretungsorgane müssen einen Verschmelzungsbericht aufstellen, in dem insbesondere die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Verschmelzung und deren Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Gläubiger erläutert werden. Praktisch bedeutsam ist, dass auf die Erstellung dieses Berichts – anders als bei einer nationalen Verschmelzung deutscher Gesellschaften – nicht verzichtet werden kann und die Erstellung des Verschmelzungsberichts einen nicht zu unterschätzenden zusätzlichen Aufwand zur Folge hat.
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