schadensersatzpflichtig und wenn er keine Verwalterhaftpflicht hatte, dann muss er das privat aufbringen (und da wird er sich bei seinen Verwandten bestimmt bedanken, dass die ihn da rein geritten haben). Wenn ihr keinen Verwalter habt, solltest du dich ans Gericht wenden oder ihr drei einigt euch auf einen neuen Verwalter und beauftragt ihn entsprechend. Im Normalfall könnt ihr als Eigentümer zwar rechtlich nicht so handeln, aber wo kein Kläger, da kein Richter. Bei so einer kleinen Gemeinschaft sollte man den Frieden vor das Recht setzen. Ansonsten - wenn du meinst, das funktioniert nicht, dann ist wirklich nur ein guter WEG-Anwalt zu empfehlen. # 5 Antwort vom 12. 2012 | 22:38 Von Status: Student (2108 Beiträge, 1034x hilfreich) Als erstes mal überlegen was du willst? Bauliche Veränderungen auf Gemeinschaftseigentum ohne Beschluss WEG, Wohnungseigentum, Immobilien. Du kämpfst nicht gegen den Verwalter sondern wohl gegen die Miteigentümer. Auch wenn Garagen im Sondereigentum stehen können die Türen wie auch die Fenster der Wohnungen Gemeinschaftseigentum sein. An sonst wird es am Jahresende ein Abrechnung (Wirtschaftsplan) geben.
Nach dieser Vorschrift können die Wohnungseigentümer "im Einzelfall" zur Instandhaltung oder Instandsetzung im Sinne von § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG oder zu baulichen Veränderungen oder Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs. 1 und 2 WEG durch Beschluss die Kostenverteilung abweichend von Abs. WEG-Anlage – bauliche Veränderung ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer. 2 (Verteilung nach Miteigentumsanteilen) regeln, wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt. Eine über den Einzelfall hinausgehende Änderung der Kostenverteilung ist mangels Beschlusskompetenz nichtig. Ob die Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 4 WEG bei einer konkreten Maßnahme nicht nur über die Kosten der baulichen Veränderung selbst, sondern auch über sich hieraus ergebende Folgekosten beschließen können, hat der BGH bisher offengelassen und tut dies auch weiterhin. Genehmigung mit Kostenpflicht ist keine Änderung der Kostenverteilung Die Wohnungseigentümer haben nämlich keine Änderung der Kostenverteilung beschlossen, sondern lediglich die Genehmigung der baulichen Veränderung durch die Eigentümer unter anderem davon abhängig gemacht, dass die jeweiligen Eigentümer die Kosten und Folgekosten tragen.
Es liege ausweislich der zu den Akten gereichten Lichtbilder weder eine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks vor, noch ein Nachteil in Form einer erhöhten Reparaturanfälligkeit bzw. Feuchtigkeitseinwirkung auf das Haus. Bereits im August 2005 sei die Veränderung von dem Beteiligten zu 3. vorgenommen worden. Bis zum jetzigen Tag hätten sich somit, wäre die Ausführung – wie von dem Beteiligten zu 1. befürchtet – derart unfachgerecht erfolgt, Auswirkungen auf die Hauswand etc. zeigen müssen. Derartiges habe der Beteiligte zu 1. jedoch auch in der Beschwerdeinstanz nicht vorgetragen. Auch die von ihm in der Beschwerdeinstanz eingereichten Lichtbilder belegten keine eingetretenen Schäden bzw. einen Schadenseintritt fördernde Umstände. Im übrigen könnten die Betonpflanztröge von jedem einigermaßen versierten Hobbyhandwerker bzw. Hobbygärtner verwandt werden. Diese Ausführungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar haben die Beteiligten zu 2. eine Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum vorgenommen, die nicht als bloße Instandsetzung anzusehen ist.
Gegen diesen Plan klagst du dann. Gegen die baulichen Veränderungen kannst du eben so klagen. quote: Da die Amtszeit unseres Verwalters abgelaufen Wie "abgelaufen", solche Verträge laufen nicht "ab". Der Verwalter ist Verwalter bis er entlassen wird. Im Handel gibt es kleine Ratgeber für WEG - würde ich mal lesen. # 6 Antwort vom 12. 2012 | 22:46 quote: Wie "abgelaufen", solche Verträge laufen nicht "ab". Der Verwalter ist Verwalter bis er entlassen wird. Der Verwalter ist längstens 5 Jahre Verwalter, ohne erneute Bestellung ist die Amtszeit abgelaufen und ein bestehender Vertrag automatisch mit beendet... quote: Im Handel gibt es kleine Ratgeber für WEG - würde ich mal lesen. Jepp, das solltest Du definitv mal tun Und jetzt? Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut. Anwalt online fragen Ab 30 € Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden Keine Terminabsprache Antwort vom Anwalt Rückfragen möglich Serviceorientierter Support Anwalt vor Ort Persönlichen Anwalt kontaktieren.
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