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Vorliegend hatte der Beiratsvorsitzende den Verwalter als Beirat und auf Veranlassung von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer (mit namentlicher Bezeichnung) aufgefordert, eine außerordentliche Eigentümerversammlung unter Verzicht auf Form- und Fristvorschriften auf einen bestimmten Tag und ersatzweise auf einen etwa eine Woche späteren Tag unter genannter Uhrzeit und Örtlichkeit einzuladen. Beigefügt wurde auch eine Tagesordnung für anstehende Beschlussfassungen formuliert (u. Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund und Neubestellung eines Verwalters). Nach Ablehnung durch den Verwalter wurde durch den Beiratsvorsitzenden die EV etwa 4 Wochen später eingeladen. Was Sie über die außerordentliche Eigentümerversammlung wissen sollten. Beschlüsse aus dieser Versammlung hat der Verwalter angefochten, allerdings ohne Erfolg. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Abberufung aus wichtigem Grund war nicht deswegen entfallen, weil seine ursprüngliche Amtszeit mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer ohnehin geendet hätte.
19. März 2013, 16:23 Uhr Aus dem Tatbestand Der Verfügungskläger ist der bis zum 31. Dezember 2013 bestellte Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft... Berlin. Die Verfügungsbeklagten sind Eigentümer in dieser Gemeinschaft und die bestellten Mitglieder des Verwaltungsbeirats. Der Verfügungsbeklagte zu 1. ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats. Am 10. August 2012 fand eine Eigentümerversammlung statt, deren Einberufung von den Verfügungsbeklagten verlangt worden war. Diese Versammlung wurde aus zwischen den Parteien streitigen Gründen abgebrochen und nicht zu Ende geführt. Der Verfügungskläger lud zu einer Wiederholung der Versammlung auf den 12. September 2012. Diese Versammlung am 12. Beirat ruft Eigentümerversammlung ein - WEG-Recht | Fachartikel | IVV immobilien vermieten & verwalten - Das Magazin für die Wohnungswirtschaft. September 2012 wurde auch durchgeführt und eine Reihe von Beschlussanträgen abgearbeitet. Bereits vorher, nämlich am 29. August 2012, dem Verfügungskläger am 30. August 2012 zugegangen, verlangten die Verfügungsbeklagten als Verwaltungsbeirat die Einberufung einer weiteren außerordentlichen Eigentümerversammlung auf den 28.
2. Frist und Form? Die Ladung zur außerordentlichen Versammlung hat wie bei der ordentlichen Eigentümerversammlung ebenfalls schriftlich an alle Eigentümer zu erfolgen. Dabei ist insbesondere an die genauen Personalien der einzelnen Eigentümer zu denken. Name und Anschrift müssen entsprechend richtig in der Ladung benannt sein. Hierbei müssen die Einladungen an sämtliche Personen entsprechend gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung im Grundbuch eingetragen sind. Ferner müssen auch natürlich Ort, Datum und Uhrzeit der Versammlung aufgeführt werden. Dabei muss die Ladung in entsprechender Textform verfasst werden. Es bedarf zwar in der Ladung nicht der Formulierung des konkreten Beschlusses zum entsprechenden Tagesordnungspunkt, jedoch muss der Ladung durch die transparente Offenlegung von sämtlichen Informationen zur geplanten Beschlussfassung beigefügt sein. Darf der Verwalter eine außerordentlichen Versammlung einberufen? WEG, Wohnungseigentum, Immobilien. Die Frist zur Ladung beträgt grundsätzlich eine Woche vor entsprechendem Versammlungstermin. Jedoch kann auch bei entsprechender Dringlichkeit hiervon abgewichen werden und die Frist auch auf wenige Tage verkürzt werden.
Fragen zur außerordentlichen Eigentümerversammlung? Wir beraten Sie gerne! Eine Eigentümergemeinschaft hat nicht nur die Möglichkeit im Zuge der ordentlichen Eigentümerversammlung über die Art und Weise ihres gemeinschaftlichen Eigentums zu entscheiden, sondern auch bei entsprechender Dringlichkeit eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Dabei stellt sich vor allem die Frage, wie schnell und durch wen eine derartige außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen und durchgesetzt werden kann. 1. Einberufung zur außerordentlichen Eigentümerversammlung? Grundsätzlich müssen mehr als 25% aller Eigentümer eine außerordentliche Eigentümerversammlung wünschen, wobei hier nach dem "Kopfprinzip" und nicht nach dem sogenannten "Wertprinzip" die erforderlichen 25% berechnet werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, sofern also nur 25% oder weniger Eigentümer eine außerordentliche Versammlung wünschen, wäre grundsätzlich die erforderliche Anzahl an Eigentümern für eine wirksame Einberufung nicht vorhanden.
Wie auch den Parteien ausweislich ihres Vortrags bekannt, stehen Ort und Zeit der Eigentümerversammlung im pflichtgemäßen Ermessen des Verwalters. Von einer pflichtwidrigen Weigerung zur Einberufung kann hier noch nicht die Rede sein, nur weil der Verfügungskläger den Terminsvorschlag der Verfügungsbeklagten zum 28. September 2012 nicht akzeptieren wollte. Eine Verlegung der Versammlung um einen Monat ist in der Regel noch nicht ermessenswidrig. Dies zumal der Verfügungskläger durch seinen jedenfalls in der mündlichen Verhandlung hinreichend glaubhaft gemachten Vortrag eine etwas längere Verzögerung auch damit erklärt hat, dass er sich von Mitte September bis Anfang Oktober 2012 in einer stationären Reha-Maßnahme befindet und daher in der Führung seiner Geschäfte entsprechend eingeschränkt ist. Die hier von den Verfügungsbeklagten und den anderen Eigentümern verlangten Tagesordnungspunkte sind auch nicht derartig dringlich, dass eine besondere Gefahr zu besorgen wäre, wenn die Eigentümerversammlung erst im Oktober stattfindet.
Anfechtungsberechtigung besteht hier nur für andere Beschlüsse, etwa auch zur Neubestellung einer Verwaltung oder über Abschluss eines neuen Verwaltervertrags. Verfahrensmängel formeller Art bestanden vorliegend nicht, da die Einladung zur außerordentlichen Versammlung zu Recht durch den Vorsitzenden des Beirats erfolgte, nachdem sich der Kläger pflichtwidrig geweigert hatte, einem entsprechenden Verlangen nachzukommen. Von Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 24 Abs. 3 WEG ist auszugehen, wenn ein Verwalter die von einer ausreichenden Anzahl von Eigentümern vereinbarungsgemäß gewünschte Versammlung gemäß § 24 Abs. 2 WEG nicht einberuft. Vorliegend war in der Gemeinschaftsordnung allerdings die Regelung des § 24 Abs. 2 WEG in zulässiger Weise abbedungen, und zwar aufgrund des vereinbarten Verzichts auf das Schriftformerfordernis in § 24 Abs. 2 WEG im Sinne von § 126 BGB. Ausgehend vom Wortlaut musste die Abweichung vom Gesetz als gewollt angesehen werden. Vorliegend wurde vom Beiratsvorsitzenden die Einladung in eigener Sache als auch für die dort namentlich aufgeführten Miteigentümer unter Benennung von Gründen (Tagesordnung) gefordert.