Oft ist es bei Reihenhäusern auch so, dass im Dachbereich eine gemeinsame – praktisch untrennbare - Entwässerung vorhanden ist (eine Dachrinne). Soweit dies bei A und B der Fall ist, wäre das Anbringen von getrennten Entwässerungsrohren nur eine Teillösung, die das eigentliche Konfliktpotenzial nicht abschließend umfasst. Inwieweit eine Trennung auch im Dachbereich notwendig / möglich ist wird aus Ihrer Schilderung nicht ganz deutlich. Letztlich wird hier ein Architekt weiter helfen und Angebote von Spezialfirmen werden einen Kostenrahmen bestimmen können. Oft ist es bei solchen – innen liegenden Dachrinnen – auch so, dass diese gerade im Winter Undichtigkeiten aufweisen, bzw. 2 Reihenhäuser: gemeinsame Dachentwässerung - wie trennen?. überlaufen, weil verabsäumt wurde eine Dachrinnen–Heizung mit einzuplanen / einzubauen, um die Rinne eisfrei zu halten. Hierin kann unter Umständen noch ein Planungsfehler liegen, die eine Haftung des Architekten ermöglichen würde und so zur Kostendämpfung in Bezug auf etwaige Umbaumaßnahmen beitragen kann. Auch dies ist aber letztlich eine Frage des Einzelfalls, den Sie mir dann noch genauer schildern könnten, wenn dahingehend weiterer Beratungsbedarf besteht und der Wunsch vorhanden ist, notfalls auch die entsprechenden Rechtsstreitigkeiten gerichtlich zu führen.
Hallo Leute, ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen. Wir haben eine Doppelhaushälfte die seit 7 Jahren alleine stand. Nun bekommen wir Nachbarn und die bauen an unser Haus an. Jedoch wird ihr Haus um 70 cm höher als unseres. Und damit der Regen nicht von Ihrem Dach auf unser Dach fließt, muss zwischen die Häuser ein Blech das den Regen von Ihrem Dach auf den Boden leitet. Nun meine Frage: Wer muss dieses Blech zahlen bzw. kaufen? Anschluß Dach zum Nachbarhaus. Wir oder die Nachbarn die jetzt an unser Haus bauen? Ich hoffe die Frage war klar ausgedrückt und bedanke mich schon mal im voraus für eure Antworten 5 Antworten Zwar würde ich davon ausgehen, wenn Euer Haus schon da war, bevor die Nachbarn ihres gebaut haben, dass die Nachbarn das machen müssen. Nur könnte es dazu eine umfangreiche Rechtsprechung geben, die etwas vorgibt. Das wirst Du vermutlich bei einem Anwalt erfahren, der sich auf Baurecht spezialisiert hat. Derjenige, der anbaut, hat die Kosten für den Bauteianschluss zu bezahlen. Vorausgesetzt natürlich immer, dass der Erste sich an die Regeln gehalten hat.
Zu beachten ist folgendes: Nach dem Wortlaut des S 3 ist das Grundeigentum beider Nachbarn, das sich auch auf die Grenzeinrichtung erstreckt, dahin gehend beschränkt, dass eine Änderung oder Beseitigung der Einrichtung nur mit der Zustimmung des anderen möglich ist, sofern dieser ein Interesse am Fortbestand hat. Ein solches Interesse kann sich bereits aus der Lärm- und Sichtschutzfunktion einer Grenzeinrichtung ergeben (BGH NJW 2000, 512, 514, insoweit nicht in BGHZ 143, 1). Doppelhaus Dachanschluss Zum Nachbarhaus. Der BGH unterwirft S 3 in ständiger Rspr einer teleologischen Reduktion: S 3 beschränkt nicht das Grundeigentum in dem Sinne, dass der Eigentümer ohne die Zustimmung des Nachbarn die Grenzeinrichtung nicht ändern oder beseitigen dürfte; dazu bleibt er gemäß § 903 berechtigt ( BGHZ 78, 397, 399 = NJW 1981, 866; ebenso Staudinger/Roth § 921 Rn 48). Vielmehr folgt aus S 3 lediglich die Verpflichtung, die Änderung oder Beseitigung nur so vorzunehmen, dass die Nutzungsinteressen des Nachbarn nicht verletzt werden. Sind solche Interessen nicht berührt, darf der eine Nachbar an seiner Seite der Grenzeinrichtung zB Nischen oder Öfen anbringen.
# 9 Antwort vom 4. 2007 | 20:36 Ist doch inm Prinzip alles gesagt. Aber, was will der Nachbar denn? W§as will er denn anders haben? Frag ihn doch mal, und dann sag uns Bescheid. # 10 Antwort vom 4. 2007 | 20:50 Ganz einfach: Er will, dass das Blei wieder so gestaltet wird, wie vorher: pfannenweise abgesetzt- sah seiner Meinung nach besser aus, war stabiler und außerdem ham das alle so... Typisch Dorf! Ich seh nur nicht ein, alles wieder runterzureißen und neu machen zu lassen, bloß weils ihm nicht zusagt, außer er hat rein rechlich irgendetwas in der Hand!! # 11 Antwort vom 4. 2007 | 21:15 Denk daran, der Mann und das Dorf werden dein zukünftiges Leben bestimmen, ob dir das gefällt oder nicht. Vielleicht gibt es aber auch ein Argument, warum man das heute so macht und nicht mehr wie "früher". Frag doch den Dachdecker, ob er Argumente hat. Bei Fenstern gab es mal Schwingfenster oder welche mit eingebautem Lüftungsschlitz, gibt es heute alles nicht mehr. # 12 Antwort vom 5. 2007 | 03:03 jetzt kommt doch schon ein bisschen Licht in das Dunkel.
Er muss dafür sorgen, dass Euch durch seine Baumaßnahme keine Nachteile entstehen.
AG Saarburg, Az. : 5a C 392/15, Urteil vom 10. 02. 2016 1. Der Beklagte wird verurteilt, die Dachrinne seines Hausanwesens B. Straße 63 in K. von der Dachrinne vom Hausanwesen der Kläger in der B. Straße 61 in K. zu trennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1. 500, 00 € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger begehren von dem Beklagten die Trennung seiner Dachrinne von der Dachrinne der Kläger und den Anschluss an ein eigenes Fallrohr des Beklagten. Die Kläger sind Eigentümer des Hausanwesens B. Straße 61 in K., der Beklagte ist Eigentümer des benachbarten, unmittelbar an das Haus der Kläger angebauten Hausanwesens B. Straße 63. Der Beklagte hatte das Haus B. Straße 63 im April 1998 von dem Voreigentümer, dem Zeugen W., gekauft. Die Kläger hatten das Haus B. Straße 61 im Jahr 2002 von der Erbengemeinschaft nach den verstorbenen Voreigentümern, den Eltern der Klägerin zu 1), gekauft.
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