Eine Mehrzahl der Arbeitnehmer sucht regelmäßig von der privaten Wohnung aus eine feste Arbeitsstätte auf. Ihren Aufwand dafür machen sie meist mit der Entfernungs- oder Pendlerpauschale von aktuell 30 Cent pro Kilometer steuerlich geltend. Sie kann für alle Verkehrsmittel – selbst für Arbeitswege zu Fuß – genutzt werden und sorgt dafür, dass die zu versteuernden Einkünfte sinken. Einige Arbeitnehmer sind jedoch an ständig wechselnden Arbeitsstellen tätig, zu denen sie direkt von zu Hause aufbrechen, oder sie sind regelmäßig in einem Transportmittel eingesetzt beziehungsweise unterwegs. In dem Fall spricht man von einer Einsatzwechseltätigkeit. Praxis-Beispiele: Einsatzwechseltätigkeit / 5 Täglich mehrere Einsatzstellen | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe. Erste Tätigkeitsstätte Im Zusammenhang mit der Pendlerpauschale und weiter für eine Tätigkeit ohne festen Ort – die sogenannte Einsatzwechseltätigkeit – führte das Steuerrecht ab 2014 den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ein. Diese definiert sich über den Hauptarbeitsplatz oder zum Beispiel bei Kraftfahrern, die permanent unterwegs sind, auch über den Sitz der Zentrale beziehungsweise Niederlassung eines Fuhrunternehmens, welcher den Stützpunkt des Fahrers bildet.
In der Abrechnung wird sie getrennt ausgewiesen und fließt ebenso steuerfrei wie zeitnah im nächsten Monat auf das Arbeitnehmerkonto. Manche Firmen geben darüber hinaus Tankgutscheine an ihre Mitarbeiter aus. Bei Einsatzwechseltätigkeit ergibt sich aber noch eine andere überdurchschnittliche Belastung für die Arbeitnehmer, die ebenfalls geltend gemacht werden kann: der Mehraufwand für die Verpflegung. Einsatzwechseltätigkeit – was Arbeitnehmer wissen müssen. Verpflegungsmehraufwand Wer sich auswärts oder unterwegs um seine Verpflegung kümmern muss, hat dadurch in aller Regel höhere Ausgaben für die Artikel des täglichen Versorgungsbedarfs als zu Hause. Der Fiskus berücksichtigt das ebenso wie bei Reisekosten mit dem Werbungskostenansatz (auf Vorlage der Reisekostenabrechnung) oder akzeptiert steuerfreie Arbeitgeberleistungen. Dieser Mehraufwand kann bereits ab mindestens acht Stunden berufsbedingter Abwesenheit vom gewöhnlichen Arbeitsplatz mit 14 Euro pro Tag steuerlich angesetzt werden. Nach vollen 24 Stunden beträgt der Satz das Doppelte: 28 Euro.
Ist der Arbeitnehmer bei Auswärtstätigkeiten länger als acht Stunden abwesend, kann ihm eine Verpflegungspauschale von 12 Euro ausgezahlt werden. Im Falle von mehrtägigen, beruflichen Reisen im Inland können für volle Tage 24 Euro und für An- und Abreisetage 12 Euro geltend gemacht werden. Bei Auslandsreisen werden gesonderte Pauschbeträge geltend gemacht. Eine eingeschränkte Regelung der Erstattung gilt für Arbeitnehmer, die arbeitstäglich denselben Ort, zum Beispiel den Betrieb, aufsuchen, um von dort aus zu verschiedenen Tätigkeitsstätten zu pendeln. In diesem Fall kann nur die Entfernungspauschale zum Betrieb geltend gemacht werden. Der Verpflegungsmehraufwand steht ihm nur bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden zu. Wechselnde baustellen bescheinigung uber. Übernachtungskosten Bei Inlandsreisen dürfen dem Arbeitnehmer pauschal 20 Euro für Übernachtungskosten steuerfrei erstattet werden. Fällt der Betrag höher aus, darf der Betrag nur gegen Vorlage des entsprechenden Belegs erstattet werden. Einen Flyer mit weiteren Infos vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) zum Thema: "Das neue Reisekostenrecht 2016 – für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte" finden Sie unter: