(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. " Damit ist die Erpressung gleichzeitig eine Nötigung, die sich gegen die Verfügungsfreiheit über Vermögen richtet. Sie ähnelt aber in gewisser Weise auch einem Betrug, denn bei beiden Taten veranlasst der Täter sein Opfer zu einer Selbstschädigung (oder Drittschädigung) – beim Betrug durch Täuschung und bei der Erpressung durch Nötigung. Tatbestandsmerkmale laut Paragraph 253 StGB § 253 StGB: Bei der Erpressung stellt eine Nötigung die Tathandlung dar. Eine strafbare Erpressung liegt also unter folgenden Voraussetzungen vor: Nötigung: Gewaltanwendung oder Drohung mit einem empfindlichen Übel Vermögensnachteil beim Genötigten oder einer dritten Person Zusammenhang zwischen Nötigung und dem Taterfolg, beispielsweise Überweisung der 25. 000 Euro im Einführungsbeispiel Vorsatz des Erpressers rechtswidrige Bereicherungsabsicht des Erpressers Rechtswidrigkeit nach § 253 Abs. 2 StGB: Gewaltanwendung bzw. StGB I: Abgrenzung Raub/räuberische Erpressung, oder: Wegnahme des heruntergefallenen Handys | Burhoff online Blog. Drohung zur Zielerreichung (Bereicherung) ist als verwerflich anzusehen.
Springe zum Inhalt famos Der Fall des Monats im Strafrecht Startseite Fälle Jahresbände Newsletter abonnieren Feedback geben Sinan/ Yıldız, famos 01/2022 Famos-Februar-2022 BGH, Urteil vom 2. Abgrenzung Raub/räuberische Erpressung | Burhoff online Blog. Juni 2021 – 3 StR 21/21 § 129 Abs. 2 StGB PDF herunterladen Schreibe einen Kommentar Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert. Kommentar Name * E-Mail * Website Beitrags-Navigation Vorheriger Beitrag: NSU-Fall Nächster Beitrag: Gelegenheit macht Räuber-Fall
Nach der Literatur aber räuberische Erpressung (freiwillige Vermögenverfügung). Man vergisst vielleicht, wo man die Friedenspfeife vergraben hat. Aber man vergisst niemals, wo das Beil liegt. (Mark Twain) 1400trude von 1400trude » Mittwoch 25. Februar 2009, 11:36 Mein Votum: 253, 255 StGB Arg. : Sowohl nach Rspr als auch Lit liegt hier räuber. Erpressung vor. Rspr: Opfer GIBT das Geld (auf die Tüte - des TÄTERS! - kommt es nicht an! ) Lit: Vermögensverfügung erforderlich (wie bei 263 StGB) liegt hier vor Kiesela Urgestein Beiträge: 7462 Registriert: Mittwoch 12. Januar 2005, 14:55 von Kiesela » Mittwoch 25. Februar 2009, 13:59 Die Literatur würde hier gerade keine Vermögensverfügung sehen, weil das Opfer bei vorgehaltener Pistole eben für sich keine echte Handlungsalternative sehen konnte, solange die Kasse nicht verriegelt war. Sog. Borg-Theorie: Widerstand ist zwecklos Nur noch Schnösel und Spießer. BuggerT Super Mega Power User Beiträge: 4405 Registriert: Mittwoch 3. ZAP 22/2021, Raub: Abgrenzung von räuberischer Erpressung | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. März 2004, 13:14 Ausbildungslevel: Au-was?
von BuggerT » Mittwoch 25. Februar 2009, 15:21 Noch ein Versuch: Nach der Rspr räub. Erpressung. Zu welchem Ergebnis die hL kommen würde, lässt sich mit den SV-Angaben mE nicht sagen (P. : Schlüsselposition? Abgrenzung raub räuberische erpressung fall.com. ). Entweder der SV wird präzisiert oder man muss sich mit einer lebensnahen SV-Auslegung versuchen. Das mag dann jeder halten wie er will. grtz von Maverick » Mittwoch 25. Februar 2009, 15:30 Es kommt drauf an, wie er die Tüte bekommen hat. Hat die Frau sie ihm gegeben = räub. Erpressung Hat die Frau sie festgehalten und der Täter aus der Hand gerissen = Raub Was sagt der SV genau? (Mark Twain)
b StGB) verneint, da er das Mobiltelefon nicht "weggenommen" im Sinne des § 249 StGB habe. Der Hinweis des Opfers zum Auffindeort des Handys stelle vielmehr eine Vermögensverfügung nach §§ 253, 255 StGB dar. Eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung komme nicht in Betracht, weil eine Absicht rechtswidriger "Zueignung" des Angeklagten mit Blick auf seine berechtigte Forderung gegen den Geschädigten aus dem Verkauf der Uhr nicht habe festgestellt werden können. Dagegen die Revision der StA, die Erfolg hatte: "2. Der Schuldspruch im Fall II. Abgrenzung raub räuberische erpressung fall arts. 2 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer ist auf der Basis der von ihr getroffenen Feststellungen rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, es liege hinsichtlich des Handys keine Wegnahme im Sinne des § 249 StGB vor. Die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem äußeren Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten. Wird dieser gezwungen, die Wegnahme der Sache durch den Täter selbst zu dulden, so liegt Raub vor; wird er dagegen zur Vornahme einer vermögensschädigenden Handlung, mithin einer Weggabe, genötigt, so ist – sofern eine Absicht rechtswidriger Bereicherung gegeben ist – eine räuberische Erpressung anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2018 – 5 StR 606/17, juris Rn.