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Mit der Klage aus § 826 BGB wird die daher die materielle Rechtskraft des angegriffenen Urteils durchbrochen. Dennoch bejaht der BGH in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit einer auf § 826 BGB gestützten Klage, durch die gegen die Erschleichung oder die sittenwidrige Ausnutzung eines Urteils vorgegangen wird (2). In einer neueren Entscheidung hat der BGH diese Rechtsprechung noch einmal zusammengefaßt und präzisiert (3). Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, § 826 BGB - Juraeinmaleins. Das Gericht hat betont, daß die Anwendung des § 826 BGB mit dem Ziel, dem Schuldner die Möglichkeit einzuräumen, sich gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel zu schützen, auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben müßte.
Das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger ist objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. Anders als VW stellte der BGH sehr wohl einen Schaden auf Seiten des Klägers fest. Durch das sittenwidrige Verhalten des Autobauers sei der Kläger dazu veranlasst worden, eine ungewollte vertragliche Verpflichtung einzugehen. Darin liege sein Schaden. […] weil er ein Fahrzeug erhalten hat, das für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Die Rechtsfolge der Norm aus dem Deliktsrecht ist eindeutig: Der Kläger kann von VW Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeuges verlangen. 826 bgb falllösung tractor. Streitpunkt Nutzungen Höchstrichterlich musste auch die Frage um die gezogenen Nutzungen entschieden werden. Der BGH führte aus, dass der Sharan-Fahrer sich die Nutzungsvorteile auf Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen müsse. Diese Entscheidung begründeten sie damit, dass er nicht besser gestellt werden dürfe, als er ohne den gewollten Vertragsschluss stünde. VW will Einmalzahlungen anbieten Der Autobauer äußerte sich inzwischen dahingehend, dass man den betroffenen Kunden Einmalzahlungen anbieten werde.
Der weite Kreis der Gebrauchtwagenkäufer ist in gleicher Weise wie die Erstkäufer betroffen. Das Verhalten der Beklagten ist als vorsätzlich und im Hinblick auf den Schaden als leichtfertig einzustufen. Dafür ist auf ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter abzustellen. Der Kläger muss die handelnden Organe und Personen nicht konkret benennen. Allerdings kann die Klägerseite nicht die Rückerstattung des gesamten Kaufpreises verlangen. Der Kläger muss sich vielmehr seine Nutzungsvorteile anrechnen lassen, die im Wege einer Schätzung ermittelt werden können. Anschaffungskaufpreis und gefahrene Kilometer fließen zusätzlich in die Berechnung ein. 826 bgb falllösung 1. Zusätzlich zu der Rückerstattung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger Zinsen ab Zahlungsverzug der Beklagten verlangen. Dagegen gibt es die Zinsen allerdings nicht schon ab dem Kaufzeitpunkt, denn hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und der noch bestehenden unterschiedlichen Auffassungen zu einigen Rechtsfragen in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Revision zum BGH zugelassen.