Insoweit ist Ihnen dringend davon abzuraten, vor der Räumung eigenmächtig auf das Grundstück oder gar in das Haus, zu gelangen. Grundsätzlich sind Sie ab dem Zeitpunkt des Eigentumsüberganges verpflichtet, die Lasten des Grundstückes, mithin auch die Abschläge für Gas und Wasser, zu entrichten. Sind Sie noch nicht in die Immobilie eingewiesen, so haben Sie jedoch, neben einer Nutzungsentschädigung i. H. der ortsüblichen Miete für solch ein Objekt, auch Anspruch auf Erstattung entsprechender Abschläge durch den bisherigen Eigentümer. Derlei Kosten und die Nutzhungsentschädigung wären dann jedoch gesondert gerichtlich geltend zu machen. Einen Herausgabeanspruch der Versicherungsunterlagen gibt es nicht. Der Kaufmann von Lippstadt: Historischer Roman - Rita Maria Fust - Google Books. Das Sonderkündigungsrecht tritt allerdings erst mit "Bekanntwerden" des Versicherungsvertrages in kraft. Sie können also auch dann kündigen, wenn sich die Versicherung wegen Änderung der Eigentümerverhältnisse bei Ihnen meldet. Dies passiert erfahrungsgemäß recht zeitnah (die Versicherer haben ein Eigeninteresse, ggf.
Und glaub nicht, dass Du von den Kosten der Räumungsklage je noch was siehst, darauf bleibst Du sitzen (und Miete siehst Du auch nicht). Wahrscheinlich ist das Einkommen der Frau so niedrig, dass gar nichts gepfändet werden kann, wenn doch, hat sich die Bank das Geld längst gesichert. ----------------- "Chylla" # 6 Antwort vom 19. 2005 | 18:13 Von Status: Frischling (7 Beiträge, 2x hilfreich) # 7 Antwort vom 20. ᐅ Darf der neue Eigentümer ins Haus?. 2005 | 08:15 Von Status: Frischling (40 Beiträge, 2x hilfreich) Hallo Zusammen! *So* eine Versteigerung ist schon ein heisses Eisen! > Auf jeden Fall würde ich im Kaufvertrag vereinbaren... Meines Wissens geht das so nicht - es gibt ja keinen Kaufvertrag, sondern nur einen Zuschlag seitens des Gerichts. > Und die Frau profitiert auch, denn ihre Schulden sind getilgt... Oft ist das Haus so überschuldet, dass der Erlös bei Gericht die Schulden nicht deckt - und damit können Restschulden bleiben. Auf den Kosten für eine Räumungsklage bleibst Du meines Erachtens auch sitzen, denn nach Verlust des Eigenheims durch Versteigerung hat normalerweise niemand mehr etwas Pfändbares (es sei denn, es ist eine Teilungsversteigerung, wo sich "nur" mehrere Eigentümer streiten, aber keiner Pleite ist).
den Vertrag mit Ihnen fortzuführen). Insoweit wäre die Nichtherausgabe nicht weiter schädlich.
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